Re: Mutterschaftsgeld (Krankenkassenrecht)
yepp, gibt es weiter (aber nicht explizit im Paragraphen aufgeführt).
Die Herleitung funktioniert über §§ 5, 175, 186 Abs. 10 SGB V, also der ""Kassenwechsel. Interessant ist z.B., das der § 190 SGB V kein Ende der Mitgliedschaft für Kassenwechsler vorsieht, sondern dies lediglich aus dem 175 SGB V hervorgeht (Vorlage der neuen Mitgliedsbescheinigung beim Arbeitgeber; d.h. der Pflichtversicherte kann nicht aus dem Netz der GKV ""herausfallen"").
Wenn du jetzt in den § 200 RVO schaust (Anspruchsvoraussetzung Mutterschfaftsgeld) siehst du dort die Voraussetzungen, nämlich ""weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben...."".
Da sich bei einem Kassenwechsel ja nix am Status des Versicherten ändert (war vorher Arbeitnehmerin, ist danach immer noch Arbeitnehmeri) gibt es auch die Leistungen weiter.
Wenn du bei solchen Fragen zuerst die abstrakte ""Anspruchsvoraussetzung in der gesetzlichen Krankenkversicherung auf Leistungen"" prüfst und dann als zweiten Schritt die ""Kassenzuständigkeit"" läßt sich eine solche Problematik leicht klären.
-> das gleiche gilt übrigens beim Krankengeldbezug oder Kassenwechsel während Erziehungsgeldbezuges/Elternzeit.
gesamter Thread:
- Mutterschaftsgeld -
Maxim,
17.09.2003, 22:47
- Re: Mutterschaftsgeld - Trabbifahrer, 18.09.2003, 08:34