Re: Rücknahme einer Anmeldung (Krankenkassenrecht)
Beachte
SGB 5 § 186 Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
10) Wird die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger zu einer Krankenkasse gekündigt (§ 175), beginnt die Mitgliedschaft bei der neugewählten Krankenkasse abweichend von den Absätzen 1 bis 9 mit dem Tag nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Kündigung.
Fußnote
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- Rücknahme einer Anmeldung -
Ralf Poelmeyer,
30.03.2004, 12:13
- Re: Rücknahme einer Anmeldung - Gert, 30.03.2004, 12:25
- Re: Rücknahme einer Anmeldung -
Sora,
30.03.2004, 13:03
- Re: Rücknahme einer Anmeldung - Janni, 30.03.2004, 16:39