Re: Rücknahme einer Anmeldung (Krankenkassenrecht)

Gert @, (vor 7887 Tagen) @ Ralf Poelmeyer

Beachte
SGB 5 § 186 Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
10) Wird die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger zu einer Krankenkasse gekündigt (§ 175), beginnt die Mitgliedschaft bei der neugewählten Krankenkasse abweichend von den Absätzen 1 bis 9 mit dem Tag nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Kündigung.

Fußnote


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