kündungsfristen allgemein (Krankenkassenrecht)

rooky @, Samstag, 03.04.2004, 16:55 (vor 7542 Tagen)

2 fragen:

1. angenommen eine kasse erhöht zum 01.04 beitrag.
laut sonderkündigungsrecht kann ich innerhalb 2 monaten kündigen. angenommen ich kündige am 10.04., ab wann bin ich dann frühestens frei gestellt und kann mich somit dann anderweitig versichern?

bringt es zeitlich was, wenn man im vorfeld die beitragserhöhung zum 01.04 mitbekommt und bereits am 31.03. kündige?

2. angenommen ich bin bei einer kasse 16 monate dabei.
ich möchte nach 18 monaten von meinem generellem kündigungsrecht gebrauch machen. kann ich dann schon nach 16 monaten die kündigung einreichen, damit ich sofort mach 18 monaten freigestellt bin oder kann ich das erst mach 18 monaten machen und bin somit 20 monate an die kasse gebunden?

Re: kündungsfristen allgemein

Bernd, Sonntag, 04.04.2004, 11:05 (vor 7541 Tagen) @ rooky

Kündigungsfristen

Jeder Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, in die Krankenkasse seiner Wahl einzutreten. Kassenwahl.

Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können die Mitgliedschaft bei Ihrer Krankenkassen seit dem 01.01.2002 mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Kalendermonats kündigen. Wer also zum 01.04. seine Kasse wechseln möchte, muss spätestens im Januar zum 31.03. kündigen. An die Wahlentscheidung sind die Mitglieder dann 18 Monate gebunden.

Bei Beitragssatzerhöhungen gibt es ein Sonderkündigungsrecht. In dem Fall können auch Mitglieder wechseln, die noch keine 18 Monate bei Ihrer bisherigen Krankenkasse versichert waren. Sie müssen dazu innerhalb von zwei Monaten nach der Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate. Ein Versicherter, dessen Kasse zum 01.06. den Beitrag erhöht, kann bis zum 31.07. kündigen. Die Mitgliedschaft endet in dem Fall am 30.09. Die Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse beginnt am 01.10.

Eine außerordentliche Kündigung auf Grund eines Arbeitgeberwechsels gibt es seit dem 01.01.2002 nicht mehr. Ein solcher Wechsel ist nur unter Berücksichtigung der 18-monatigen Bindungswirkung und der gesetzlichen Kündigungsfrist möglich.

Die Krankenkassen können in ihren Satzungen vorsehen, dass die Bindungswirkung dann nicht gilt, wenn die Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart begründet wird.

Eine Kündigung hat immer schriftlich, am besten per Einschreiben zu erfolgen. Wie so ein Kündigungsschreiben aussieht, können Sie den folgenden Dateien entnehmen.

Re: kündungsfristen allgemein

rooky, Dienstag, 06.04.2004, 18:44 (vor 7538 Tagen) @ Bernd

danke für die antworten...

aber wie schaut es bei meinen 2 speziellen fragen aus?
das mit 2 moanten ist etwas verwirren..müssen die 2 monate komplett sein...

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