Klage Sozialgericht (Krankenkassenrecht)
Kann mir jemand sagen,ob mir irgendwelche Kosten entstehen können,wenn ich vor dem Sozialgericht gegen die Taunus BKK klage und verlieren sollte ( irgendwelche Anwaltskosten der Krankenkasse oder so ?) !
Habe keine Rechtsschutzversicherung und keinen Bock nochmal zusätzlich löhnen zu müssen !
Wenn sich da einer genau auskennt,wäre ich dankbar über ne Antwort.
Gruß Mike
Re: Klage Sozialgericht
Hallo Mike,
es entstehen dir im wesentlichen nur die Portokosten (0,56€) und die Kosten für das Briefpapier. Prozesskosten fallen in der ersten Instanz beim Sozialgericht nicht an. Du benötigst selber keinen Anwalt. Musterklageschreiben gibts hier im Forum ja mehrere. Wenn du im mehr als unwahrscheinlichen Fall verlieren solltest, darf die gegnerische Seite eine Erstattung der Anwaltskosten nicht verlangen, weil die SG dies auch schon in der Vergangenheit mit dem Hinweis auf die vorhandene Rechtsabteilung der Krankenkassen abgelehnt haben.
Ich kann dich daher nur ermuntern zu klagen!
Wenn du willst, kannst du dich auch einer Klagegroup anschließen. Dazu müsstest du faxenbaer@web.de mal anmailen.
Welches Sozialgericht ist denn für dich zuständig?
Der bundesrepublikanische Flickenteppich der Klagenden gegen die Taunus BKK schließt sich mehr und mehr....
Gruß u. schönes WE life-performer
Re: Klage Sozialgericht
Hallo zusammen,
zu dieser Frage habe ich von einem Richter folgende Anwort per Mail bekommen:
Wenn Sie als Krankenversicherter gegen einen Bescheid ihrer Krankenkasse klagen,
tritt die Krankenkasse zwar als Beklagter im sozialgerichtlichen Verfahren auf.
Sie bedient sch in aller Regel aber - wie die anderen Sozialversicherungsträger auch -
eines Mitarbeiters als Sitzungsvertreter, d.h. entsendet keinen
Rechtsanwalt (Ausnahmen kommen aber in Betracht, wenn sie gegen eine
PRIVATE Pflegeversicherung klagen).
Falls Sie die gesetzliche Regelung nachschlagen wollen: § 193 Abs. 4 in
Verbindung mit § 184 Abs. 1 und § 183 Sozialgerichtsgesetz.
Re: Klage Sozialgericht
Hi life performer,
danke für deine antwort !
dann bin ich ja beruhigt und kann gegen diese bande ja vor gericht ziehen !
bei mir wäre es das sozialgericht frankfurt,das verantwortlich ist !
voraussichtlich wird es ja bis ende juni wohl keine entscheidung geben,oder ?!
dann darf man aber doch bei einem sieg vorm sozialgericht wohl trotzdem noch wechseln,oder ?!
Re: Klage Sozialgericht
Hallo,
was passiert eigentlich wenn man gegen die Taunus klagt und gewinnt und diese dann in Berufung geht?
Soviel ich weis ist ja nur die erste Instanz kostenlos aber die zweite?
Grüße Michael
Re: Klage Sozialgericht
"Hallo Michael,
bislang soll die Taunus BKK noch nirgends in Berufung gegangen sein. Das konnte ich auf der Seite www.kapiertnix.de lesen. Insbesondere das Düsseldorfer Urteil spricht ja eine sehr deutliche Sprache. Da ist es eigentlich unwahrscheinlich, dass ein anderes Sozialgericht oder eine höhere Instanz die Sache anders sehen wird.
Interessant ist auch, ob die Taunus BKK weiterhin Kündigungen aufgrund des Sonderkündigungsrechtes ablehnt, da sie ja ihre rechtlich als falsch beurteilten Begründungen nicht mehr verwenden darf. Da müßten die sich nun schon neue Begründungen einfallen lassen.
Ich habe heute einen kleinen Pfingstausflug gemacht und meine Klageschrift erstmal beim Sozialgericht eingeworfen....
Sollte wider Erwarten eine 2. Instanz erforderlich werden, werde ich nochmals mit meiner Rechtsschutzversicherung Kontakt aufnehmen. Ich glaube aber nicht, dass es soweit kommen wird.
Gruß life-performer"
Re: Klage Sozialgericht
Hallo life-performer,
und wenn ich aufgrund meiner Kündigung noch gar keine Antwort bekommen habe und die 2 Wochen schon längst vorbei sind, sollte ich da auch mal beim Sozialgericht vorbeischauen?
Re: Klage Sozialgericht
Hallo Petra,
für eine Untätigkeitsklage ist eine angemessene Frist erforderlich. Die ist in deinem Fall aus meiner Sicht noch nicht erreicht.
Aufgrund der neuen Urteile würde ich aber die Kündigung mit Hinweis auf diese Urteile nochmals zur Krankenkasse hinfaxen und gleichzeitig den Gang zum Sozialgericht androhen.
Ob das hilft, bleibt dahingestellt. Du wirst dich da wohl noch etwas gedulden müssen.
Außerdem muss mal abgewartet werden, wie die Taunus BKK nach den Urteilen allgemein reagiert. Es ist ja nach wie vor nicht auszuschließen, dass sie dir nun in wenigen Tagen die gewünschte Kündigungsbestätigung schicken...
Gruß life-performer
Re: Klage Sozialgericht
Hallo life-performer,
muss ich eigentlich auch die 2. Instanz mitmachen falls es dazukommt.
Ich frage deshalb weil ich keine Rechtsschutzversicherung habe und die kosten für einen Rechtsbeistand den ich ja dann bräuchte ist ja auch nicht gerade unerheblich.
Grüße Michael
Re: Klage Sozialgericht
Hallo Michael,
ich bin kein Jurist. Deshalb kann ich hier nur meine Meinung zu deiner Fragestellung abgeben:
Mit der Einlegung eines Rechtsmittels würde die Taunus BKK die Rechtskraft des Urteiles der 1. Instanz verhindern. Wenn du die Rechtskraft des Urteils aber nicht weiterbetreiben möchtest und somit die Nichtrealisierbarkeit des Urteils in Kauf nehmen würdest, wäre m.E. die Angelegenheit für dich erledigt.
Auf der Seite www.kapiertnix.de konnte ich allerdings lesen, dass die Taunus BKK bei den ersten Urteilen gegen sie keine Rechtsmittel eingelegt haben soll.
Die nächsten Tage werden das neue Verhalten der Taunus BKK zeigen und dann werden wir alle Gewissheit haben, wie es weitergehen wird.
Gruß life-performer
Re: Klage Sozialgericht
Hallo,
habe geklagt - habe auch gewonnen (SG Frankfurt). Jetzt gehts in die zweite Instanz vorm LSG.
Nach Aussage LSG entstehen keine Kosten.
Lasst Euch nicht unterkriegen.
Widerspruch Taunus BKK
Hallo ,kann mir jemand sagen,wo ich wegen Untätigkeit klagen kann??
Sozialgericht oder privat???
Am 30.07.04 waren 3 Monate vorbei und die Taunus BKK hat sich bei mir noch nicht gemeldet.
Peter Kuzia
Re: Widerspruch Taunus BKK
Bitte demnächst in Forum 6 posten.
Eine Untätigkeitsklage würde ich beim Sozialgericht einreichen.
§ 75 VwGO (Klage bei Untätigkeit der Verwaltung)
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 [=Vorverfahren,H.M.] zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.