Rauswurf aus der Kasse (Krankenkassenrecht)

matze, Mittwoch, 02.06.2004, 14:37 (vor 7479 Tagen)

Manche haben Probleme bei der BKK gekündigt zu werden und bei mir ist es das Gegenteil: Ich war gerade mal einen Monat Mitglied der Taunus BBK als sie mich und meine Familie auch schon wieder rauswerfen wollten. Begründung: Ich war nur einen Monat unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze und zuvor zulange bei einer PKV. Leider habe ich aber natürlich die PKV bereits geküdigt sodass ich jetzt mit meiner schwangeren Frau ohne Versicherungsschutz dastehe. Auch toll! Hat jemand einen Rat?

Re: Rauswurf aus der Kasse

jan, Mittwoch, 02.06.2004, 19:36 (vor 7478 Tagen) @ matze

ist echt schwierig.

Da du ja einen Monat unter der Beitragsbemessungsgrundlage lagst, mußtest du dich ja pflichtversichern. Oder wärst weiter privat gewesen, wenn du mit deinem Jahreseinkommen argumentiert hättest.
Die Taunus welche Kasse dich aufgenommen hat, ging ja davon aus dass du erstmal pflichtig bleibst( du hattest ja den antrag gestellt)
Hier sehe ich vielleicht einen Fehler in Deiner alten PKV-
Die hätte dich darüber aufklären sollen, das eine Rückkehr in die PKV (ohne Einbußen) nur mit ner Anwartschaftsversicherung zustande kam.

Vielleicht hast du hier ne chance, wenn Sie es Dir nicht angeboten haben. (Unterlassene Mitteilungspflicht)

Oder sprich mit deinen chef, dass er dir 12 Monate unter Beitragsbemessungsrenze Gehalt zahlt.
Dann wärst du pflichtig

Re: Rauswurf aus der Kasse

Claudia @, Mittwoch, 02.06.2004, 20:38 (vor 7478 Tagen) @ jan

Die Prüfung der Versicherungspflicht obliegt dem Arbeitgeber und nicht dem Arbeitnehmer, und ein Monat unter BBG im laufenden Jahr und dann in die GKV , ich glaube die Taunus hätte Dich gar nicht nehmen dürfen. Hast Du dich von der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer befreien lassen und das schriftlich niedergelegt irgendwann? Sollte deine PKV wissen.
Deine Aufnahme in die Taunus war ein offensichtlicher Fehler und das will nun keiner dort zugeben. Die haben Dich wohl falsch beraten.

Re: Rauswurf aus der Kasse

jan, Mittwoch, 02.06.2004, 23:31 (vor 7478 Tagen) @ Claudia

wenn im laufenden jahr das einkommen unter die beitragsbemessungsgrenze geschraubt wird, tritt sofort die versicherungspflicht ein wenn es länger vom AG geplant ist

wenn dem nicht so ist, ist sicherlich auch der AG schuld der die Meldung erstellt hat

Re: Rauswurf aus der Kasse

El, Donnerstag, 03.06.2004, 08:37 (vor 7478 Tagen) @ matze

Hallo matze,

da mußt du unbedingt nochmals nachhaken, weil diese Entscheidung meiner Meinung nach nicht passt!
Also wenn dein Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten hat, tritt sofort (!) Versicherungspflicht ein. Insofern war eine Anmeldung bei einer gesetzlichen Kasse auch richtig (vorausgesetzt, die Berechnung war in Ordnung).
Im umgekehrten Fall (also wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder überschritten wird) bist du nicht sofort wieder versicherungsfrei zur Krankenversicherung. Ausscheiden aus der Versicherungspflicht wegen Überschreiten der JAE immer nur zum Jahresende, d. h. in diesem Fall zum 31.12.04 und auch nur dann, wenn die JAE-Grenze für 2005 überschritten wird. Nachzulesen übrigens in § 6 Abs. 4 SGB V.

Und noch was: Beitragsbemessungsgrenze ist nicht gleichzusetzen mit regelmäßigem Jahresarbeitsentgelt. Beispielsweise werden Provisionen etc. (nicht regelmäßig gezahlt) bei der Berechnung des JAE nicht berücksichtigt, obwohl Beiträge daraus entrichtet werden.

Re: Rauswurf aus der Kasse

matze, Donnerstag, 03.06.2004, 09:00 (vor 7478 Tagen) @ El

Vielen Dank für die Hilfe.
Die einfachste aber etwas bittere Möglichkeit. Ich beleidige heute noch meinen Chef, werde dann entlassen und in der Arbeitslosigkeit lande ich auf jeden Fall unter der JAE und bleibe dann in der GKV. Ich muss das nur ein Jahr durchhalten.... Ok war ein Scherz. Ich werde nochmal versuchen eine Pribate zu finden.

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