Re: Zum Widerspruch gegen Rehaablehnung der BFA durch KK gezwungen??? (Krankenkassenrecht)
Die Kasse kann nicht zum Widerspruch zwingen. Nach § 51 SGB V kann die Kasse lediglich auffordern einen Reha-Antrag zu stellen, wenn die Erwerbsfähigkeit gefährdet oder gemindert ist. Weitergehende Rechte lassen sich auch nicht aus den §§ 60ff SGB I zum Thema Mitwirkungspflichten herleiten, da der § 51 SGB V als Spezialvorschrift hier vorrangig wäre.