freiwillig in Gesetzlicher, nun ohne Einkommen (Gesetzliche Krankenkassen)
Ein Freiberufler ist freiwillig in der Gesetzlichen KV, zahlt den Höchstsatz, weil zuletzt immer oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, ist dann ohne Aufträge und geht im Anschluss ein Angestellenverhältnis ein.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit :
Jan: 15.000,-
Feb: 5.000,-
Mär: 2.500,-
Apr: 5.000,-
Mai: 0,-
Jun: 0,-
Brottoeinkünfte aus nicht selbständiger Arbeit:
Jul bis Dez: jeweils 4.000,-
Die Frage: wie gestalten sich die Beitragssätze in der Arbeitslosigkeit (Mai, Juni) und danach?
Was muss der KK mitgeteilt werden?
Re: freiwillig in Gesetzlicher, nun ohne Einkommen
hallo,
ab dem berginn der Arbeitslosigkeit und einer neuen freiwilligen Versicherung als Arbeitsloser spielen die bisher zielten einnahmen keine rolle mehr, allebnfalls die Erträge hieraus (Kapitalerträge, oder
Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung).
Das bedeutet 0;00 € Einkommen hat zur Folge das nach der Mindesteinkommensgrenze von 840,00 € der Beitrag gezahlt werden muss. Dies kann abweichen wenn z.B. der Ehegatte nicht Mitglied der GKV ist - ganz entfallen kann diese freiwilige Weiterversicherung
wenn der ehegatte Mitglied der GKV ist - dann kann ggf. die Familienversicherung (kostenfrei) greifen.
Gruß
Czauderna
Re: freiwillig in Gesetzlicher, nun ohne Einkommen
Hallo Herr Czauderna,
vielen Dank für Ihre Antwort.
a) Ist nicht vielmehr anstelle der 840 Euro die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 1890 Euro heranzuziehen (siehe bspw. hier: http://www.hkk.de/main/versicherung_beitraege/selbststaendige/)
b) und wie ist für die KK überhaupt der Selbständigenstatus definiert? Gegenüber dem Finanzamt bleibt der Freiberufler selbständig bis gegenteiliges erklärt wird. Gilt dieser Zeitpunkt auch für die KK? Ist es gegebenfalls daher günstig, das sofortige Ende der Selbständigkeit zu erklären? Wie erfolgt die KK-Beitragsberechnung dann?
Gruß
Olaf Brecht
Re: freiwillig in Gesetzlicher, nun ohne Einkommen
Hallo,
a) sie schrieben von Arbeitslosigkeit im Mai und Juni - wenn es sich nur um Monate ohne Einkommen handelt haben Sie natürlich recht, dann bleibt der Status Selbständig bestehen und dann die Beitragshöhe, die auch im April Bestand hatte.
b) ja, das wäre sinnvoll dies zum 30.04.2009 zu erklären - wenn Gewerbeschein vorhanden will aber die Kasse ggf. die Abmeldebestätigung haben. Dann kommt die Sache mit den 840,00 € zum Zuge, denn dann sind Sie ab 01.05.2009 arbeitslos.
Gruß
Czauderna
Re: freiwillig in Gesetzlicher, nun ohne Einkommen
Hallo und Danke Herr Czauderna,
a) was ist das für eine Mindesteinkommensgrenze von 840 Euro? Ist nicht vielmehr die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 1890 Euro heranzuziehen? (siehe bspw. hier: http://www.hkk.de/main/versicherung_beitraege/selbststaendige/)
b) Ab wann gilt die Freiberuflichkeit gegenüber der KK als beendet? Wenn diese Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben wurde? Oder wenn keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit mehr vorhanden sind?
c) Wie berechnen sich die Beiträge, wenn ein Ende der Freiberuflichkeit unterstellt wird? (Hinweis: Arbeitslosengeldanspruch besteht nicht)
Danke und Gruß,
Olaf Brecht
Re: freiwillig in Gesetzlicher, nun ohne Einkommen
oh, entschuldigung, Doppelposting. Ich dachte mein erstes Posting wäre weg. Hab nicht aktualisiert...