Hallo,
habe mehrere Beiträge in den Foren studiert, aber dennoch mehrere Fragen zu nachfolgendem Sachverhalt:
Der Beitragssatz der BKK VDN wurde mit Wirkung vom 1. September 2004 erhöht. Ich bin freiwilliges Mitglied. Der Erhöhung wurde vom Verwaltungsrat am 13. August 2004 zugestimmt.
Die 18-Monate meiner Mitgliedschaft sind noch nicht rum. Ich habe mein Sonderkündigungsrecht zum 31.12.2004 ausgeübt per Einschreiben Einwurf am 28. Oktober 2004.
Die Krankenkasse widerspricht meiner Kündigung in Ihrem Schreiben vom 5.11.2004 und verweist auf mein Schreiben vom 2.11.2004 (wahrscheinlich der Eingang bei der Krankenkasse) und deutet die Kündigung zum 31.1.2006!! um.
Begründung:
Das Sonderkündigungsrecht kann nur für den Zeitraum der Bekanntgabe der Beitragserhöhung bis zum darauffolgenden Monat in Anspruch genommen werden.
Wie sehen meine Möglichkeiten aus:
Kann ich über die Post nachweisen lassen, daß wann der Einwurf bei der BKK erfolgte? Würde dieser dann zählen? Zählt eventuell auch der Einlieferungsbeleg vom 28.11.2004?
Da ich schon in Erfahrung gebracht habe, daß der Eingang bei der KK zählt, ist die Frage, ob mein Sonderkündigungsrecht trotzdem zählt, sich aber um 1 Monat nach hinten verschiebt, sprich in diesem Fall der 31.1.2005 (damit könnte ich ja noch leben).
Wie soll ich weiter vorgehen? Gibt es bestimmte Fristen für den Widerspruch?
Danke für die Antworten.
Gruß
Joachim
Re: Sonderkündigungrecht (Nachtrag)
Joachim , Samstag, 06.11.2004, 14:27 (vor 7325 Tagen) @ Joachim
Laut Post online Recherche wurde die Sendung im Postfach des Empfänger am 29.10.2004 abgeholt. Zählt dieses als Eingang?
Gruß
Joachim
Re: Sonderkündigungrecht, Fristen
Jack , Montag, 08.11.2004, 23:22 (vor 7323 Tagen) @ Joachim
1.) SGB V: § 175 Ausübung des Wahlrechts, Absatz 4, Satz 5 lautet: "Erhöht eine Krankenkasse ihren Beitragssatz, kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten des der Beitragserhöhung folgenden Kalendermonats gekündigt werden."
Damit kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe, sondern auf den des Inkrafttretens (hier 1.9.2004) an. Die Kündigungsfrist endet am 31.10.2004 (vgl. aber Punkt 3 !).
2. Im o.g. § 175 lese ich nichts vom "Zugang der Kündigung bei der Krankenkasse". Ich wäre mir also nicht sicher, ob die Kündigung tatsächlich innerhalb der Kündigungsfrist bei der Kasse eingegangen sein muss, oder ob nur der Ausspruch der Kündigung, hier die Absendung, innerhalb der Kündigungsfrist liegen muß. Letzteres könnten Sie ja belegen.
3. Im SGB X wird in § 26 etwas über Fristen gesagt: http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/sgb10/sgb10x026.htm
Danach gelten die §§ 187-193 des BGB. Und es steht, dass wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonn- oder gesetzlichen Feiertag fällt, dass dann die Frist am nächstfolgenden Werktag endet. Der 31.10. war ein Sonntag, der 1.11. in einigen Bundesländern gesetzlicher Feiertag. Wenn in dem Bundesland, das für den Kassensitz gilt, der 1.11. gesetzlicher Feiertag ist, wäre also der Zugang am 2.11. (dem ersten Werktag nach dem 31.10.) noch rechtzeitig, selbst wenn es auf den rechtzeitigen Zugang ankäme. Die BKK VDN sitzt in Schwerte. Schwerte liegt in Nordrhein-Westfalen. Dort ist der 1.11. gesetzlicher Feiertag.
4. Wenn Sie über die Post belegen können, dass der Brief am 29.10. dem Postfach entnommen wurde, wäre das in meinen Augen der Beweis für den Zugang des Briefes an diesem Tag. Dass die den vielleicht erst nach dem Wochenende öffnen und bearbeiten, kann Ihr Problem nicht sein.
5. Wenn es auf den Zugang der Kündigung ankommt und die Kündigung verfristet eingegangen wäre, würde ihr Sonderkündigungsrecht entfallen. Ein Ende der Mitgliedschaft zum 31.1.2005 wäre nicht möglich.
Zusammenfassung:
- Kommt es auf die Absendung oder den Eingang der Kündigung an ?
- Die rechtzeitige Absendung können Sie belegen.
- Die Abholung am 29.10.04 und damit den rechtzeitigen Zugang im Oktober können Sie belegen.
- Ein Zugang am 2.11.2004 wäre sogar noch rechtzeitig, da das der 1. Werktag nach dem 31.10.2004 ist. Der 1.11. ist am Kassensitz gesetzlicher Feiertag.
Ihre Mitgliedschaft endet am 31.12.2004 durch berechtigte und fritgerechte Sonderkündigung.
Das ist meine persönliche fundierte Meinung in einem öffentlichen Meinungsforum, keine Rechtsberatung. http://www.kassenfusion.de
Bitte berichten Sie hier über das Ergebnis Ihres Widerspruchs.
Re: Sonderkündigungrecht, Fristen
Tobi , Dienstag, 09.11.2004, 08:50 (vor 7323 Tagen) @ Jack
Die Fristen verlängern sich in diesem Fall (aufgrund des Wochenendes oder eines Feiertages) nicht.
Das Mitgliedschaftsende hängt immer mit dem Monat zusammen, in dem die Kündigung bei der Krankenkasse eingeht.
Was als Eingang bei der Krankenkasse zählt weiß ich so spontan leider auch nicht...
Re: Sonderkündigungrecht, Fristen
Trabbifahrer, Dienstag, 09.11.2004, 09:01 (vor 7323 Tagen) @ Tobi
der Eingang bei der Krankenkasse ist maßgebend.
Ein guter alter "Trick". Briefe, die am 29. oder 30. oder 31. des Monats eingehen, werden mit Eingangsstempel des Folgemaonats versehen. (hat die hier zuständige AOK zu Beginn des Krankenkassenwechsels 1996 etc. allzu gern gemacht, kenne auch Ersatzkassen die so verfuhren).
Die Rechtsprechung geht sogar noch weiter und sagt:
Am letzten Tag des Monats zu den Geschäftszeiten ist ausreichend. Soll heißen: Schließt das Büro am löetzten Arbeitstag des Monats 12 Uhr mittags, ist die Kündigung, die Du 13 Uhr in den Briefkasten steckst verfristet.
Aber: Du hast den Abholbeleg von Deiner online-Recherche. Ausdrucken und streiten, die Erefolgsaussichten sind m.E. dann recht hoch!
Re: Sonderkündigungrecht, Fristen
Jack , Dienstag, 09.11.2004, 14:07 (vor 7322 Tagen) @ Tobi
Wann eine Frist endet, bestimmt nicht Tobi, sondern das Gesetz. Und das maßgebliche Gesetz habe ich zitiert. Die Frist endet nach dem Gesetz am ersten Werktag des Folgemonats, hier am 2.11.04.
Das mag Tobi nicht wissen, viele Krankenkassenmitarbeiter sich auch nicht. Aber in dem Punkt ist das SGB eindeutig.
Re: Sonderkündigungrecht, Fristen, Berichtigung
Jack , Dienstag, 09.11.2004, 15:01 (vor 7322 Tagen) @ Jack
Nach nochmaliger Beschäftigung mit der Sachlage, insbesondere mit § 1 des von mir zitierten SGB-X stelle ich richtig: Die Fristenregelung des § 1 SGB-X gilt für Behörden. Ob sie analog auch für Krankenkassen gilt, vermag ich nicht zu sagen.
Es wäre also sinnvoll, sich auf den rechtzeitigen Zugang, belegt durch die Mitteilung der Post über Postfachleerung, zu berufen, nicht auf die vielleicht nicht zielführende Fristenregelung des § 26 SGB-X
Re: Sonderkündigungrecht, Fristen, Ergänzung
Jack , Dienstag, 09.11.2004, 15:19 (vor 7322 Tagen) @ Jack
Da im SGB-V keine Auslegungsregeln für Fristen genannt sind, müßten die im BGB genannten Auslegungsvorschriften nach §§ 186-193 gelten:
§ 186: Geltungsbereich: Für die in Gesetzen ... enthaltenen Frist- und Terminbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.
§ 193: Sonn- und Feiertag, Sonnabend. Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben ... und fällt ... der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag ..., so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Damit wäre der Eingang der Kündigung am 2.11.04 noch rechtzeitig. Das SGB ist ein Gesetz, die Kündigung eine Willenserklärung. Der 31.10. und der 1.11. sind Feiertage.
Schlussendlich bleibe ich also bei meiner Meinung.
Hallo Jack, du irrst Dich mit den Fristen
Trabbifahrer, Mittwoch, 10.11.2004, 09:05 (vor 7322 Tagen) @ Jack
Mann unterscheidet zwischen einer Beginnfrist und einer Verlaufsfrist. Die eine verlängert sich bis zum nächsten Werktag, wie du richtig recherchiert hast (übrigens sind Krankenkassen auch Behörden) die andere verlängert sich nicht.
Die Frist der Sonderkündigung gehört zu der Art Fristen, die sich nicht verlängern (da ich Beginn- und Verlaufsfrist immer verwechsele kann ich jetzt leider nicht exakt sagen, welche Sorte das ist). Tobi hat insofern recht.
Wass die enstprechende BKK eventuell falsch interpretiert ist der angemessene Postweg von 3 Tagen, da ja der Online-Beleg vorliegt ist hier der Nachweis gegeben, dass die Kasse das Schreiben vor Ablauf des Monats erhalten hat.
Als Fristen, die sich verlängern bis zum nächsten Werktag sind z.B. Widerspruchsfristen in Rechtsbehelfbelehrungen von Verwaltungsakten anzusehen (hier meist 4 Wochen plus Postlaufzeit, lt. Gesetz, ohne konkretes Enddatum).
Das Sonderkündigungsrecht ist sozusagen ein Termin, nämlich immer der letzte des Monats. Eine "Fristverlängerung" ist hier nicht möglich.
Lies bitte im Gemeinsamen Rundschreiben vom 01.01.1981 (zu§26 SGB X) nach, Abs. 4 ist für die Sonderkündigung anzuwenden.
Re: Hallo Jack, du irrst Dich mit den Fristen
Jack , Mittwoch, 10.11.2004, 17:11 (vor 7321 Tagen) @ Trabbifahrer
Gilt § 193 BGB auch im Sozialrecht ? Das ist doch die Frage.
Vielen Dank für Ihren Quellenhinweis. Leider finde ich die entsprechende Stelle nicht im Internet. Wäre für ein Fax an 02173-994940 dankbar.
Immerhin habe ich zwei Fundstellen, dass der § 193 BGB auch im Bereich des SGB gilt:
"Wird der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, tritt die Leistungsgewährung ab Beginn des Antragsmonats ein. Die Fristenberechnung erfolgt nach den Vorschriften des § 26 SGB X i. V. mit §§ 187-193 BGB." steht im Beispiel 2 zu § 33 SGB-XIunter
http://www.mbo-bkk.de/svlexbkk/svlexikon.html?char=P&id=663
"Ist der Beitrag an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällig, so ist er am nächstfolgenden Werktag zu entrichten (§ 193 BGB)." im vorletzten Absatz zu § 23 SGB IV unter
http://www.mbo-bkk.de/svlexbkk/svlexikon.html?of=1&id=318
Damit sind wir der Frage nähergekommen, ob § 193 BGB in Verbindung mit § 26 SGB-X auch im Bereich der übrigen Bücher des SGB gelten. Aus rechtssystematischen Gründen kann nich nicht annehmen, dass für Fristen innerhalb des SGB unterschiedliche Regeln gelten: für die Antragstellung im SGB-XI ja, für Willenserklärung im SGB-V nein ? Das kann nicht sein !
Alles weitere nach Empfang Ihres Faxes. Vielen Dank !
Re: Hallo Jack, du irrst Dich mit den Fristen
Kündigungsfrist, Donnerstag, 11.11.2004, 07:54 (vor 7321 Tagen) @ Jack
Die Kündigung der Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse erfolgt durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie muss in diesem Fall der Krankenkasse bis zum 31.10. vorliegen, egal ob Wochenende, Feiertag oder Weltuntergang.
Sinn der Fristenregelung im BGB (und somit auch im SGB)
Jack , Donnerstag, 11.11.2004, 15:16 (vor 7320 Tagen) @ Kündigungsfrist
Der Beitrag von "Kündigungsfrist" hilft nicht weiter. Hier müssen keine Behauptungen her, sondern mit Gesetzen oder Urteilen unterlegte, nachprüfbare Quellen. Genau darum bemühen sich Trabbifahrer und ich hier. Vielen Dank für die Faxe, habe noch Anfragen dazu laufen und melde mich hier abschließend zu Wort.
Der Sinn der Regelung des § 193 BGB ist doch der: wenn der 30. eines Monats ein Samstag und der 31. ein Sonntag ist und deshalb schon am 29. die Kündigung bei der Kasse sein müßte, wäre die Frist 2 Tage geringer als 2 Monate. Das benachteiligt die Leute ungerechtfertigt, denen am letzten Tag der Frist noch einfällt zu kündigen. Nur weil der letztze Tag der Frist ein Sonntag ist.
Damit die Frist in keinem Fall kürzer als hier 2 Monate ist, gilt die Kündigung in diesen Fällen auch dann noch als rechtmäßig, wenn sie am ersten Werktag nach diesem Sonntag ausgesprochen wird.
Re: Hallo Jack, du irrst Dich mit den Fristen
Trabbifahrer, Donnerstag, 11.11.2004, 08:14 (vor 7321 Tagen) @ Jack
aus o.G. Quelle:
. Fällt der 25. eines Monats nicht auf einen Arbeitstag, werden die Beiträge am letzten banküblichen Arbeitstag davor abgerechnet.
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in einem Paragraphen finden sich hier zwei verschieden definierte Fälligkeiten, das SGB ist nicht so homogen wie es scheint.
Wie gesagt wir müssen exakt zwischen "Frist" und "Termin" unterscheiden. Deine Pflegezitate sind "echte Fristen", welche sich tatsächlich verlängern. Hier kommt sogar bei der Frist, welche seitens der Krankenkasse gesetzt wird eine dreitägige "Postlaufzeit" dazu.
Das Fax ist unterwegs.
Übrigens...
Tobi , Freitag, 12.11.2004, 08:46 (vor 7320 Tagen) @ Tobi
Kommt es nächstes Jahr genau drei mal vor, dass das Ende eines Monats auf ein Wochenende fällt. Sollte es also jemand noch am letzten Freitag eines Monats einfallen zu kündigen (und er keine Faxmöglichkeit haben), verlängert sich seine Mitgliedschaft eben nochmal um einen Monat.
So zumindest die Vorgehensweise der Krankenkassen in der Praxis - ob es hierzu Gesetze, Rechtssprechungen, Richtlinien oder nur gemeinsame Besprechungsergebnisse der Bundesverbände gibt weiß ich nicht (aber mit diesem Unwissen kann ich gut leben...).
Re: Übrigens...
Jack , Freitag, 12.11.2004, 15:45 (vor 7319 Tagen) @ Tobi
Zitat aus einer Mail des Bundesverbandes der Ersatzkassen (VdaK und AEV) von heute:
"Die gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Krankenkassenwahlrecht vom 22.11.2001
( http://www.vdak-aev.de/download/kk_wahlrecht_221101.pdf )enthält zwar keine Aussagen zur Fristenberechnung bei Ausübung des Krankenkassenwahlrechts. Wir vertreten aber die Auffassung, dass über § 26 SGB X die entsprechenden
BGB-§§ anzuwenden sind.
Harald Janas
Referent in der
Abteilung Mitgliedschaftsrecht/Rechnungswesen"
Damit folgt zumindest der Erstzkassen-Bundesverband dem eindeutigen Text der § 186-193 BGB. Und das ist nach meiner Meinung die einzig zulässige Handhabung.
Mach doch mal die Gegenprobe
Trabbifahrer, Montag, 15.11.2004, 08:18 (vor 7317 Tagen) @ Jack
Kündige doch einfach mal eine Ersatzkasse am 31.12.2004 und stecke diesen Brief am Sylvesterabend, meinetwegen unter Zeugen, in den Briefkasten der Ersatzkasse.
Du glaubst gar nicht, wie schnelll dann der FIGGE zitiert wird!
Oder aber kündige am 31.07.2005 und bring" die Kündigung am 01.08.2005 in die zuständige Geschäftsstelle.
Wetten dass dann Zitate aus dem Rundschreiben folgen?
Wenn nämlich auf die BGB Paragraphen abgestellt wird, würde die Mitgliedschaft ja auch nicht am 31.07.2005 enden sondern erst am 01.08.2005 (Bei einer KÜ zum 31.07.05).
Wie gesagt, § 26 SGB X stellt auf Fristen ab und nicht auf Termine. Und der Ende der Möglichkeit der Sonderkündigung ist ein Termin.
Termin, Frist, reguläre Kündigung, Sonderkündigung
Jack , Dienstag, 16.11.2004, 23:43 (vor 7315 Tagen) @ Trabbifahrer
Hallo Trabbifahrer,
macht echt Spaß mit Ihnen zu diskutieren. Ist aber eine zugegebenermaßen schwierige Materie. Habe am Wochenende auf einer Sozialrechtstagung den Justitiar einer KV gefagt. Der sagt, für das SGB ist § 26 SGB-X einschlägig, der die §§ 185-193 des BGB leicht modifiziert. Die am 2.11. eingegangene Sonderkündigung ist rechtzeitig.
Zu den Gründen: Zunächst einige Zitate:
(A) SGB-V § 175 Abs. 4 Satz 2: Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt.
(B) SGB-V § 175 Abs. 4 Satz 4: Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist.
(C) SGB-V § 175 Abs. 4 Satz 5: Erhöht eine Krankenkasse ihren Beitragssatz, kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten des der Beitragserhöhung folgenden Kalendermonats gekündigt werden.
(D) SGB-X § 26
(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.
(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
(E) BGB § 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Das sind die Grundlagen.
1. Zunächst streiten wir uns, ob das Ende der Kündigungsfrist ein Termin ist. Das Ende einer Frist ist das Ende einer Frist, nämlich eines Zeitraums. Ein Termin ist ein Datum (am 1.1.2002, bis zum 30.9.). Beleg: Meine Zitate A bis C: Der Gesetzgeber schreibt in Zitat A und Zitat B in beiden Fällen "zum Ablauf". Sie sagen, das sei ein Termin, ich sage, das ist eine Frist. Weil die Definition eigentlich jedem klar ist, enthält das BGB keine eigene Definition der beiden Begriffe in den §§ 185-193. Aber der Gesetzgeber nennt in Zitat B selbst den Begriff Kündigungsfrist und bestätigt damit meine These.
2. Man muss differenzieren zwischen regulärer Kündigung und Sonderkündigungsrecht. Figge schreibt nur von der regulären Kündigung. Weil die nach Ablauf der 18 Monate immer, jeden Tag, möglich ist, gilt hier der Tag des Eintreffens bei der Kasse. Und die Kündigung wird mit Ablauf des dem Eingang folgenden übernächsten Monat wirksam, egal, ob Sa., So. oder Feiertag. Weil es hier keine Frist gibt, innerhalb derer gekündigt werden kann, können Regelungen die für Fristen gelten nicht angewendet werden.
3. Im Gegensatz dazu haben wir beim Sonderkündigungsrecht eine Frist und deshalb gelten die Regelungen des SGB-X oder des BGB für Fristen.
4. BGB 193 beginnt mit "Ist ... an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben, ... so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Das wird wiederholt im § 26 Abs. 3 SGB-X, wobei für Termine eine Einschränkung gemacht wird: Das gilt nur dann nicht, wenn dem Betroffenen ein fester Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist, und zwar unter Berufung auf Abs. 3 !
5. Nach BGB ist es also egal, ob es sich um einen Termin oder ein Fristende handelt, immer gilt der nächstfolgende Werktag. Und da dem Betroffenen von der alten Kasse regelmäßig nicht unter Berufung auf § 26 Abs. 3 ein bestimmter Tag als Ende seines Sonderkündigungsrechtes mitgeteilt wird, gilt eben der nächstfolgende Werktag.
6. Zusammenfassend gilt also:
Die reguläre Kündigung, eingetroffen am 2.11. bei der Kasse führt zum Ende der Mitgliedschaft am 31.01.05.
Die Sonderkündigung, eingetroffen am 2.11. wird zum 31.12. wirksam.
Bißchen verwirrend für Kassenmitarbeiter, aber Gesetz.
7. Dass die Mitgliedschaft immer am letzen Tag des Monats endet, auch wenn das ein Sonntag ist, ergibt sich aus dreierlei: Erstens ist nach BGB die Fristverlängerung nur für Willenserklärungen gültig. Zweitens wird das Ende der Mitgliedschaft dem Mitglied von seiner Kasse als fester Termin mitgeteilt. Drittens ist das nochmal ausdrücklich in § 26 Abs. 4 SGB-X festgelegt.
Wenn Sie diese Stellungnahme noch sicherheitshalber dem Kommentator Figge übermitteln wollen, mit der Anregung einer klarstellenden Ergänzung des Kommentars, wette ich, Sie bekommen die Bestätigung.
So. Hat wie gesagt Spass gemacht, als Nichtjurist (nur Hobbyjurist) noch mal richtig fachsimpeln zu können.
Re: Termin, Frist, reguläre Kündigung, Sonderkündigung
Trabbifahrer, Mittwoch, 17.11.2004, 08:20 (vor 7315 Tagen) @ Jack
Es kann natürlich sein, dass die gemeinsamen Verlautbarungen, Besprechungsergenbisse etc- nach der Gesetzesneufassung zum 01.01.2002 nicht modifiziert wurden.
Vorher galt als Stichtag der 30.9. (ohne Fristverlängerung) und der Spezialfall "Sonderkündigung" (durch die Spitzenverbände und auch Aufsicht ohne Fristverlängerung definiert).
Dieser Stichtag ist ja nun bekanntermaßen weggefallen, allerdings haben sich weder Spitzenverbände noch Aufsicht (noch nicht einmal die aus Volljuristen bestehende Redaktion der Kommentatoren) zu einer Fristverlängerung hinreißen lassen.
Über die KK-Mitarbeiter und deren Unwissen zu schimpfen ist nicht korrekt, da diese sich an Gesetzestext -> Gemeinsame RdSchr. -> Besprechungsergebnisse -> Kommentare (in dieser absteigenden Reihenfolge) halten müssen, insofern keinen anderen Spielraum haben.
Sofern die Rechtsprechung, also SG, LSG, BSG, eine andere Auffassung bestätigt (z.B. die der Fristverlängerung) wird diese in neue RdSchr., Besprechungsergebnisse, Kommentare einfließen. Erst dann ist der KK-Mitarbeiter befugt, anders zu handeln.
Für Mitglieder, welche sich um das Sonderkündigungsrecht wegen angeblicher Fristversäumnis betrogen fühlen, bleibt nur der Rechtsweg. (aber wer macht das schon wegen den paar Monaten)
-> Allerdings war Joachim"s Fall anders gelagert, dass Ergebniis ist ja auch für Joachim befriedigend ausgefallen.
Allerdings haben die Kassen und deren Spitzenverbände ja kaum Interesse daran, die Fristverlängerung zu vereinbaren, genauso wie die Ärtze kaum Interesse daran haben, die Glaukomfrüherkennung als Sachleistung zu erbringen.
Re: Sonderkündigungrecht
Joachim , Donnerstag, 11.11.2004, 13:44 (vor 7321 Tagen) @ Joachim
Hallo,
vielen Dank an alle für die ausführliche Diskussion.
Ich habe mittlerweile Widerspruch eingelegt (Vordruck ähnlich wie in einem Beitrag zum Thema Taunus BKK) und diesen per Fax versendet und siehe da, die Kündigungsbestätigung war schon am nächsten Tag in meinem Briefkasten.
Vielen Dank nochmals für die Tatkräftige Unterstützung.
Es scheint also, das die Abholung am 29.10.2004 einem Eingang bei der KK gleich kommt.
Sicherlich hätte ich ja auch schon im September kündigen können, aber da ich erst relativ kurze Zeit in dieser KK Mitglied bin, überlegt man immer zweimal, um sich nicht das Image eines KK Hoppers aufzuerlegen.
Auf der anderen Seite denke ich, daß das Ködern mit niedrigen Beiträgen auch Methode hat. Sieht man sich heute einmal die durchschnittlichen Beitragssätze an, so gibt es keine KK mehr unter 12 %. Meine Vermutung ist, das sich die Beitragssätze früher oder später alle um die 14 % einpendeln werden, wie gesagt, nur eine Vermutung, was dann wiederum die Diskussion anheizt, brauchen wir eigentlich diese Art von Wettbewerb unter gesetzlichen Krankenkassen? (sollte aber hier nicht diskutiert werden
Gruß
Joachim