Re: Nebenberufl. Selbständig, aber eigene Angestellte (Krankenkassenrecht)
Hallo Andre,
kraft Gesetz ist man als Beschäftigter gegen Arbeitsentgelt versicherungspflichtig, so wie Du durch deine Arbeitnehmertätigkeit. Ausgeschlossen wird diese Versicherungspflicht, wenn man hauptberuflich selbsständig ist (§5 (5) SGB V. Dieser Begriff der hauptberuflich Selbständigkeit ist durch bisherige Rechtsrechung näher definiert. Umgangssprachlich kan man sagen, dass der wirtschaftliche Mittelpunkt in der Selbständigen Tätigkeit liegt. Kriterien hierfür sind z.B. Verdienst, Sind Beschäftigte vorhanden?, Welche Arbeitszeit? etc.
Lass dies doch einmal von Deiner Krankenkasse feststellen.
So wie Du den Sachverhalt schilderst dürfte jedoch keine hauptberufliche Selbständigkeit vorliegen! Du bliebest also versicherungspflichtig!