Hallo Andre,
meines Wissen bleibt eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit dann unberücksichtigt, wenn die sogenannte "Geringverdienergrenze" von 325,-€ monatlich/3.900,-€ jährlich unterschritten wird. Man spricht dann von einer geringfügig selbständigen Tätigkeit. Ob dies der Fall ist, kann praktisch nur im nachhinein beurteilt werden, wenn der Steuerbescheid für das abgelaufene Jahr vorliegt. Hier wird wie bei allen anderen Selbständigen auch die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit zugrunde gelegt. Also die Einnahmen minus den Betriebsausgaben. Wenn man unter der Grenze bleibt besteht in diesem Rahmen Beitragsfreiheit, wenn nicht muss nachgezahlt werden. Also ggf. Rücklagen schaffen.
Die Kassen haben hierzu aber auch einen Fragebogen zur Beurteilung der Abgrenzung zwischen selbständiger und Angestelltentätigkeit. Aber dann ist man jährlich in der Prüfmühle.
Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob man vorab schon "schlafende Hunde wecken" sollte!?
Es gibt bisher keinen generellen Datenaustausch zwischen Krankenkassen und Finanzamt!!!
Weitere Fragen gerne per mail.
In diesem Sinne.