Probleme mit dem Widerrufen eines Aufnahmeantrages (Krankenkassenrecht)

Björn @, Freitag, 04.11.2005, 12:25 (vor 6963 Tagen)

Hallo,

am 07.11. läuft für mich die Familienversicherung über meine Eltern aus. Die aktuelle Krankenkasse hat mir frühzeitig einen Aufnahmeantrag für eine Mitgliedschaft als Student nach dem 07.11. übersandt, den ich auch ausgefüllt und zurückgeschickt habe.

Nun kam es in den letzten 3 Wochen dazu, dass die Kasse mich mit Briefen "bombardierte", in denen von wechselnden Mitarbeitern immer wieder die gleichen Formulare zum Ausfüllen geschickt wurden und von mir dieselben Bescheinigungen über Studium etc. eingefordert wurden. Da ich den ganzen Kram bereits zwei Mal (!) komplett eingereicht hatte, wurde mir das langsam zu blöd - nach jedem Anruf, dass die Dokumente bereits zweimal eingereicht wurden, hatte ich zwei Tage später wieder nen neuen Brief im Postkasten :-(

Daraufhin fühlte ich mich bei der Krankenkasse äußerst schlecht aufgehoben und entschied mich (in der Hoffnung auf einen einzigen ständigen Ansprechpartner) für den Wechsel zu einer örtlich ansässigen Krankenkasse. Ich habe mich also bei der örtlichen Krankenkasse informiert, man sagte mir, dass ich den Aufnahmeantrag der bisherigen Kasse widerrufen könne, solange die Mitgliedschaft noch nicht begonnen hat. Ich habe dann mit Bitte um Bestätigung den Aufnahmeantrag zunächst per Brief, später erneut per Fax widerrufen. Trotz dieser zwei Schreiben und dreier Telefonate mit Bitte um Bestätigung des Widerrufs habe ich bisher von der Kasse nichts erhalten.

Wie soll ich mich jetzt verhalten? Bisher habe ich bei der "neuen" Krankenkasse noch keine Mitgliedschaft beantragt. Muss ich nun davon ausgehen, trotz des Widerrufs ab dem 07.11. bei der alten Krankenkasse versichert zu sein und damit erst nach 18 Monaten kündigen zu können???

Würde mich über Hilfe sehr freuen :-)

Re: Probleme mit dem Widerrufen eines Aufnahmeantrages

Sora, Freitag, 04.11.2005, 14:00 (vor 6962 Tagen) @ Björn

Du hast ab Eintritt der Versicherungspflicht 14 Tage Zeit, dein Wahlrecht für einen Krankenkasse auszuüben.
Die letzte Unterschrift ist bindend, auch wenn vorher bereits woanders unterschrieben wurde.

Re: Probleme mit dem Widerrufen eines Aufnahmeantrages

Björn, Dienstag, 08.11.2005, 14:36 (vor 6958 Tagen) @ Sora

Danke!

Doch noch eine Nachfrage ;-)

Björn @, Sonntag, 13.11.2005, 23:25 (vor 6953 Tagen) @ Björn

Kann mir evtl. jemand einen Paragraphen o.ä. nennen, wo der von Sora angesprochene Sachverhalt festgelegt ist?

Danke!

Re: Doch noch eine Nachfrage ;-)

Wahlrechtskenner, Montag, 14.11.2005, 07:58 (vor 6953 Tagen) @ Björn

Hallo, das Wahlrecht ist in § 175 SGB V geregelt - 14-Tagefrist in Abs. 3.
.

In übrigen stimmt nicht (!), dass die letzte Bescheinigung bindend ist. Im gemeinsammen Rundschreiben der Spitzenberbände vom Nov 2001 steht dazu: "Sollte es vorkommen, dass ein Versicherter mehreren Krankenkassen gegenüber erklärt hat, deren Mitglied werden zu wollen und aufgrund dessen dem Arbeitgeber mehrere Mitgliedschaftsbescheinigungen vorliegen, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten bei der Krankenkasse anzumelden, die ihm vom Versicherten benannt wird."

In der Praxis wird die Meldung zwar vom Arbeitgeber meistens die Meldung zu der Kasse gemacht, die als letztes eine Mitgliedschaftsbescheinigung ausgestellt hat - aber die Entscheidung hätte eigentlich noch mal der Versicherte.

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