Re: Versicherungspflichtgrenze/Beitragsbemessungsgrenze (Krankenkassenrecht)
Hallo,
entscheidend ist hierbei, ob die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich oder nebenberuflich ausgeübt wird.
Wenn die selbstständige Tätigkeit weniger als 18 Stunden pro Woche ausgeübt wird, als Selbstständiger keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt werden und die Einnahmen aus der Angestelltentätigkeit (2700 EUR) höher sind als die Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit (abzüglich Betriebskosten!) (1500 - 2000 EUR), dann ist die selbstständige Tätigkeit für die Krankenkasse ohne Bedeutung. In diesem Fall werden wie bisher nur Beiträge aus der Arbeitnehmertätigkeit bezahlt.
Wenn die selbstständige Tätigkeit nicht alle Kriterien erfüllt, kommt eine Beitragseinstufung als Selbstständiger in Betracht: hier kann man je nach Krankenkasse den Beitragssatz (ohne Krankengeld, frühes oder spätes Krankengeld. Die Beiträge sind dann aber von beiden Einnahmen zu berechen (bis maximal 3562,50 EUR monatliche Einnahme). Der Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung entfällt dann auch. Nur die Renten- und Arbeitslosenversicherung wird weiter von Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig getragen.
Viele Grüße
Roland
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- Versicherungspflichtgrenze/Beitragsbemessungsgrenze -
Klaus B.,
23.01.2006, 10:51
- Re: Versicherungspflichtgrenze/Beitragsbemessungsgrenze -
Roland,
26.01.2006, 18:16
- Re: Versicherungspflichtgrenze/Beitragsbemessungsgrenze - Klaus B., 27.01.2006, 10:40
- Re: Versicherungspflichtgrenze/Beitragsbemessungsgrenze -
Roland,
26.01.2006, 18:16