Zwischenpraktikum (Krankenkassenrecht)

Studentin, Mittwoch, 22.03.2006, 16:12 (vor 6821 Tagen)

Ich bin als Fachhochschulstudentin (23 Jahre / 4 Semester / ohne Einkommen) bei meinem Vater familienversichert. In diesem Semester habe ich ein für das Studium erforderliches Zwischenpraktikum für 6 Monate zu leisten, hierfür wird mir monatlich 500 Euro vergütet. Meine Krankenkasse behauptet, dass ich mich in dieser Zeit als Studentin krankenversichern muss, weil die Familienversicherung wegen der 400 Euro Grenze nicht in Frage kommt. Ist das richtig? Ich habe gelesen, dass für ein Zwischenpraktikum die Vergütung bedeutungslos ist und keine Sozialversicherungspflicht besteht.

Re: Zwischenpraktikum

Tom, Mittwoch, 22.03.2006, 16:43 (vor 6821 Tagen) @ Studentin

Jepp stimmt! Krankenkasse hat Recht. Es besteht Versicherungspflicht als Studentin. Aber Dein Einkommen darfst Du dafür komplett behalten (abzgl. Beiträge als Studentin natürlich)

Zum nachlesen:
http://www.mhplus.de/stud_job_praktikum.html

siehe §10 Abs.1 Satz nur 5 SGB V
§ 10
Familienversicherung
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern, wenn diese Familienangehörigen

1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,

2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,

3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,

4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und

5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.

Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

Gruß
Tom!

Re: Zwischenpraktikum

Roland, Mittwoch, 22.03.2006, 18:15 (vor 6821 Tagen) @ Studentin

Hallo,

was du gelesen hast, stimmt auch: Aus Arbeitgebersicht besteht keine Sozialversicherungspflicht (unabhängig von der Höhe des Entgeltes).
Für dich als Familienversicherte gilt aber für alle Einkünfte die Grenze von 350 Euro monatlich. Wenn die Grenze länger als zwei Monate überschritten wird, gilt ab Beginn des Überschreitens die Beitragspflicht als Studentin.
Die Regelung ist ganz eindeutig.
Sorry
Roland

Re: Zwischenpraktikum

Oskar, Freitag, 31.03.2006, 13:16 (vor 6812 Tagen) @ Studentin

Du kannst trotzdem in der Familienversicherung bleiben, wenn Du Deiner Krankenkasse plausibel machst, dass Du nur dieses halbe Jahr während des Praktikums Geld verdienst. In diesem Fall können die jährlichen Werbungskosten in Höhe von 960 Euro auf die 6 Monate aufgeteilt werden und du liegst mit deinem monatlichen Einkommen unter der kritischen 350 Euro Grenze.

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