Auslandaufenthalt (Krankenkassenrecht)

Studentin, Donnerstag, 30.03.2006, 11:09 (vor 6813 Tagen)

Ich werde nach Abschluss meines Studiums für ein halbes Jahr in den USA aufhalten. Da ich das 14. Fachsemester überschritten habe, bin ich bei einer Betriebskrankenkasse freiwillig gesetzlich versichert (ca 120 € mtl). Während des USA Aufenthalts werde ich mich gezwungermaßen privat krankenversichern.
Frage: kann ich nach dem USA Aufenthalt wieder in die gesetzliche Krankenkasse zurück oder muss ich mich dann privat versichern?

Re: Auslandaufenthalt

Thomas, Freitag, 31.03.2006, 05:47 (vor 6813 Tagen) @ Studentin

Du kannst eine verbilligte Anwartschaft in der GKV abschließen.
Diese erlaubt dir, in die freiwillige GKV zurückzukehren, z.B. wenn du auf Jobsuche bist oder Selbständig werden willst. Auch beihilfeberechtige Referendare (z.B. Lehramtsanwärter) können sich bei gesundheitliche Altleiden - und das ist in den Augen der PKV alles außer ein paar Blomben, Schnupfen und Grippe - nur freiwillig gesetzlich versichern.
Ansonsten dürftest du als Berufseinsteigerin überall unter 4000 Euro verdienen und deshalb pflichtversichert sein in der GKV, aber erst nach Arbeitsbeginn!

Gerade für eine Frau sind wegen des Schwangerschaftsrisikos viele Tarife der Privaten sehr teuer!

Bitte auch nicht vergessen, dass viele Auslandskrankenversicherungen eben keine großen Gesundheitsfragen stellen, weil man nämlich im Notfall wieder nach Deutschland zurückgeschafft werden soll. Doch hier nimmt einen Kranken keine Deutsche PKV mehr auf! Eine GKV-Anwartschaft würde mit der Rückkehr nach D sofort wieder aufleben!

Re: Auslandaufenthalt

Roland, Freitag, 31.03.2006, 16:12 (vor 6812 Tagen) @ Studentin

Die Anwartschaftsversicherung ist u.U. eine Möglichkeit, wird aber nicht von allen gesetzlichen Krankenkassen angeboten oder ist zusätzlich an bestimmte Voraussetzungen gebunden (z.B. Berufstätigkeit im Ausland).
Ansonsten ist eine GKV-Mitgliedschaft immer möglich, wenn Versicherungspflicht eintritt: z.B. Bezug von Arbeitslosengeld (I oder II) oder eine Beschäftigung zwischen 401 und 3900 Euro. Ggf mít dem Arbeitsamt oder Arbeitsgemeinschaft klären, ob man bei Rückkehr Ansprüche hätte.

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