Versicherungspflichtiger Rentner ist oder nicht (Krankenkassenrecht)

Ulrike @, Freitag, 02.06.2006, 15:41 (vor 6753 Tagen)

Hallo,

Ich beziehe bis 14.12.2005 Arbeitslosengeld.
Ab 15.12.2005 bin ich freiwilliger Mitglieder bei SBK (Siemens Betrieb Krankennkasse) ohne eigene Einnahmen. Beitragsbemessungsgrundlage ist die Hälfte von Bruttogehalt Ehrpartner.
Am 14.3.2006 habe ich Antrag auf Erwebminderungsrente gestellt.
Am 19.5.2006 ist Vollerwebsmindrurung anerkannt, rückwirkend ab 22.12.2005.
Ich bekomme Vollerwebsminderungssrente rückwirkend ab 1.1.2006. (Sozialversicherung Beitrag sind von Rente abgezogen und von BFA an SBK abgeführt.).

Ich bekomme meinem freiwilligen Beitrag ab 14.3.2006 (ab Renteantrag) von SBK rückerstattet.

Meine Frage warum bekomme ich von 1.1.2006 bis 14.3.2006 meinem freiwilligen Beitrag nicht zurück. Ich bin doch ab 1.1.2006 versicherungspflichtiger Rentnerin oder nicht.
Was könnte ich dagegen tun.

Danke

Re: Versicherungspflichtiger Rentner ist oder nicht

Björn, Donnerstag, 08.06.2006, 09:59 (vor 6747 Tagen) @ Ulrike

Vorraussetzung für den Beginn der Versicherungspflicht als Rentner ist die Rentenantragstellung.
Da sie am 14.03.06 erst den rentenantrag gestellt haben, beginnt die Versicherungspflicht als Rentner auch erst mit dem 14.03.06. Daher bekommen sie die Beiträge vor dem 14.03.06 nicht zurück.

Re: Versicherungspflichtiger Rentner ist oder nicht

Ulrike @, Donnerstag, 08.06.2006, 11:42 (vor 6747 Tagen) @ Björn

Danke für die Antwort.

Ab 14.03.06 bin ich natürlich pflichtversichert bei Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

Aber die Zeit von 01.01.2006 bis 14.03.2006 nach

SGB V § 5 Versicherungspflicht

(1) Versicherungspflichtig sind

11 Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer Pflichtversicherung Mitglied oder auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 10 versichert waren; als Zeiten der Pflichtversicherung gelten auch Zeiten, in denen wegen des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 38 Nr. 2 des Sechsten Buches) oder des Bezugs von Überbrückungsgeld aus der Seemannskasse (§ 143 des Siebten Buches) eine freiwillige Versicherung bestanden hat,

bin ich doch pflichtversichert bei GKV oder nicht.

Danke

Re: Versicherungspflichtiger Rentner ist oder nicht

björn, Dienstag, 13.06.2006, 11:39 (vor 6742 Tagen) @ Ulrike

1) Versicherungspflichtig sind

11 Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben....

Nein, denn das und ist wichtig. Die Versicherungspflicht beginnt erst mit der Antragstellung. Vorher bleibt die freiwillige Versicherung bestehen.

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