Kündigung bei freiwilliger Krankenversicherung (Krankenkassenrecht)

Ppepe @, Montag, 26.06.2006, 21:17 (vor 6729 Tagen)

Hallo,
ich bin als Rentner freiwillig versichert in einer gesetzlichen Kasse.
Da die Kasse jetzt die Beiträge erhöht, will ich in eine günstigere Kasse wechseln. Dazu zwei Fragen: gelten für mich die gleichen Regeln wie bei den Pflichtversicherten und muß mich jede gesetzliche Kasse aufnehmen?
Bei Pflichtversicherten ist es ja so, dass, wenn der Wechsel nicht klappen sollte, der Versicherte automatisch in der alten Kasse bleibt, gilt dies auch für freiwillige Mitglieder?
Gruß Ppepe .

Re: Kündigung bei freiwilliger Krankenversicherung

jan, Montag, 26.06.2006, 23:43 (vor 6729 Tagen) @ Ppepe

die gesetzlichen bestimmungen sind nicht auf versicherungsgruppen festgelegt (freiwillig, pflicht) daher gelten für sie auch die normalen gesetzlichen wechselbestimmungen.

D.h. sie können jede gesetzliche versicherung wählen,
sollte der wechsel nicht klappen sind sie automatisch bei der alten krankenkasse weiterversichert

gruß jan

Re: Kündigung bei freiwilliger Krankenversicherung

Ppepe, Dienstag, 27.06.2006, 08:27 (vor 6728 Tagen) @ jan

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Gruß Ppepe

Re: Kündigung bei freiwilliger Krankenversicherung

Shoppingqueen, Freitag, 30.06.2006, 21:53 (vor 6725 Tagen) @ Ppepe

Hallo,
anders als bei Pflichtversicherten kann der Kannsenwechsel bei Ihnen "in die Hose" gehen. Denn die alte Kasse muss sie keineswegs aufnehmen, wenn das nicht geklappt hat...
Und die neue Kasse will eine Kündigungsbestätigung der Vorkasse innerhalb der Kündigungsfrist haben.

LG, s.

Re: Kündigung bei freiwilliger Krankenversicherung

jan, Freitag, 30.06.2006, 22:34 (vor 6725 Tagen) @ Shoppingqueen

es kann definitiv nicht in die hose gehen, da ein wechsel nur erfolgen kann wenn er/sie der alten krankenkasse die mitgliedsbescheinigung der neuen krankenkasse vorlegt.

Liegt diese innerhalb der Kündigungsfrist nicht vor ist die kündigung nach § 175 des 5. Sozialgesetzbuches unwirksam, d.h. die Mitgliedschaft belibt bei der alten kasse weiter bestehen.

im § 175 wird NICHT zwischen pflichtmitgliedern und freiwilligen mitgliedern unterschieden.

jan

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