Familienversicherung und Aktien-Kursgewinne (Krankenkassenrecht)

Peter Pan, Montag, 23.10.2006, 15:47 (vor 6606 Tagen)

Werden für die Berechnung der Einkünfte zur Familienversicherung von mitversicherten Familienangehörigen auch Kursgewinne von Aktienverkäufen angerechnet, die außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erzielt wurden, herangezogen? Diese sind ja einkommensteuerfrei und als "Gesamteinkommen" bei der Berechnung der Einkünfte für die Familienversicherung ist die Summe der Einkünfte im Sinne des EStG definiert.

Hat denn keiner eine Idee ??

Peter Pan, Donnerstag, 16.11.2006, 14:59 (vor 6582 Tagen) @ Peter Pan

Bitte postet doch mal eine Antwort oder einen Link.

Danke, Peter Pan

Re: Hat denn keiner eine Idee ??

Björn, Donnerstag, 16.11.2006, 18:27 (vor 6582 Tagen) @ Peter Pan

Also link zum Sozialversicherungsrecht habe ich leider keinen, aber ein bischen nachgelesen habe ich...

Im Rundschreiben der Spitzenverbände vom 07.05.04 geändert am 16.03.05 heißt es unter Titel 2 Abs. 3a das zum Gesamteinkommen unter anderem die in § 23 EstG genannten sonstigen Einkünfte gehören.

Dieser § hat in seinem Wortlaut unter Absatz 1 Nr. 2 Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt;

Wenn ich es richtig verstanden habe liegen bei Ihnen zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als 1 Jahr. So dass die Einkünfte dann nicht angerechnet werden dürfen.

ABER

§ 17 EStG sagt:

1) [1] Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 vom Hundert beteiligt war. [2] Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich. [3] Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen.

Sollten sie also da drunter fallen, dann sind die Einkünfte wiederum anzurechnen. Dieses kann ich jedoch nicht beurteilen. Läßt sich aber doch bestimmt anhand eines Einkommenssteuerbescheides o.ä. nachweisen.


Re: Hat denn keiner eine Idee ??

Peter PAn, Freitag, 17.11.2006, 15:14 (vor 6581 Tagen) @ Björn

Vielen Dank erst einmal.
Bin eigentlich auch dieser Auffassung, habe allerdings nie was konkretes gesehen. Es geht um Aktienkursgewinne (Haltefrist der Aktien ist über 1 Jahr, daher kein Spekulationsgeschäft) meiner Kinder, die unter die Familienversicherung fallen. Da sie sicherlich nicht 1% einer Aktiengesellschaft halten (in dem Fall würde ich mir andere Gedanken machen!), dürfte der § 17 nicht wirksam sein.

Gibt es noch andere Meinungen/Interpretationen?

Vielen Dank noch mal

Peter Pan

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