Frage zur Kündigung bei eigenem Beihilfeanspruch (Krankenkassenrecht)

Björn Meyer @, Mittwoch, 07.03.2007, 21:03 (vor 6471 Tagen)

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei einem Verwandten von mir ist folgendes passiert:

Der Vater hat einen Beihilfeanspruch aufgrund seiner Tätigkeit als Lehrer. Versichert hat er sich, seine Frau und seine zwei Kinder bei einer privaten Krankenversicherung. Seine Tochter studierte ebenfalls auf Lehramt und hat nun einen eigenen Anspruch auf Beihilfe. Die Tochter möchte gerne zu einer anderen privaten Krankenversicherung wechseln. Allerdings hat die alte Krankenversicherung gesagt das kein Kündigungsrecht besteht (erst wieder in einem Jahr). Genau genommen hat sie doch den Beihilfeanspruch über den Vater verloren und wäre somit pflichtig geworden. Nur weil Sie dann sofort einen eigenen Beihilfeanspruch hat, kann man doch den Kindern nicht die höheren Kosten für eine Entscheidung der Eltern auferlegen?

Wäre toll wenn Sie den Sachverhalt klären könnten und mir eventuell eine schlüssige Begründung vllt mit Verweiss auf Gesetzesentscheidungen zusenden könnten.

Mit freundlichen Grüßen
B .Meyer

Re: Frage zur Kündigung bei eigenem Beihilfeanspruch

Thomas, Mittwoch, 07.03.2007, 23:35 (vor 6471 Tagen) @ Björn Meyer

Die private Quotenversicherung (=prozentuale PKV bei Beihilfe) ist rechtlich unabhängig vom Beihilfeanspruch. Man dürfte also auch z.B. 50% ohne Beihilfeanspruch versichern, wenn man wollte. Mann hat nur Wegfall der Beihilfe oder Veränderung des Beihilfesatzes 2 Monate Anspruch, den PKV-Schutz inkl. Beihilfe auf maximal 100% anzupassen.

Deshalb ist der Vertrag - außer es steht etwas anderes in den AVB - außerordentlich nicht kündigbar, wenn keine Versicherungspflicht in der GKV entsteht. Er kann hier nur angepasst werden von 20% (außer Hessen) auf 50%. Was Sie meinen, sind wohl die Locktarife im Referendariat. Wenn Ihre Verwandte einen solchen Locktarif will, soll Sie zuerst bei Ihrer eigen PKV nachfragen, ob diese nicht auch einen Locktarif hat.

Warum nenne ich den Anwärtertarif einen Locktarif? Z.B. weil es PKVs gibt, die im Locktarif 6 Monate Beitragsrückerstattung gewähren (z.B. Debeka), um dann nachher im Normaltarif nur 4 Monate auf die 50% und nur 1 Monat auf den Ergänzungstarif zu gewähren. Natürlich lassen sich viele von den 6 Monaten ködern. Auch bilden die Locktarife keinerlei Altersrücklagen, weshalb einige Versicherer sowas gar nicht anbieten - denn man zahlt dies über eine höheres Einstiegsalter in den Normaltarif in den nächsten 10 Jahren zurück und in den nächsten 40 Jahren zahlt man meist drauf! Lassen Sie sich auf jeden Fall ausrechnen, was der Normaltarif bei einer zwei Jahre älteren Frau jetzt kosten würde - dies ist dann der Vergleichswert zwischen zwei Versicherungen, der dann realistischer ist als der Wert für den Anwärtertarif, der nach dem Referendariat eh irrelevant ist.

Zudem muss Ihre Verwandte nocheinmal eine Risikoprüfung durchlaufen. Im Referendariat gilt kein Kontrahierungszwang, erst bei der ersten Verbeamtung auf Zeit/Probe/Lebenszeit. Übrigens erlischt der Anspruch auf den Kontrahierungszwang bei Ihrer Verwandten komplett, da diese nur in der bisherigen PKV hätte bleiben können. Es ist also nur ratsam, wenn sie 100% gesund ist, das heißt, in den letzten 5 Jahren keine Operation hatte, keine Brüche, keine Rückenschmerzen, keine Migräne, keine Akne, keine entarteten Leberflecke, keine Psychiater, auch keine seltsamen Atteste wegen Überlastungssyndrom oder anderer Kuriositäten während des Examens eingereicht hat (will nur mal die üblichen Problemfelder aufzählen, die wohl heute 40% treffen), usw. Sonst wird ihr dann bei Verschweigen sofort gekündigt und sie landet im Standardtarif - da ist sie schlechter als in der GKV versicher.

Also so oder so - Sie soll eher bei der alten PKV bleiben, wenn sie und v.a. ihr Vater mit der Leistung zufrieden war. Sollte sie top-gesund sein, sollte man vor einen Wechsel nach der üblichen Kündigungsfrist bitte erst mal die Leistungen prüfen. Bei einigen PKVs fehlen nämlich lebenswichtige Hilfsmittel, es gibt keine Anschlussheilbehandlungen, keine Reha, keine Kur oder nur mickrige Kurtagegelder, nur 20 Sitzungen Psychologe usw.
Meist fehlen noch die Schwangerschaftskurse - über das echauffieren sich Lehrerinnen gern, das ist aber ein Minibetrag anstelle von oft fehlenden Hilfsmitteln für Beatmungsgeräte wie die eiserne Lunge (100.000 Euro) oder Blutwäschegeräte (50.000 Euro). Auch solte BITTE nicht auf die Birllenleistung geschaut werden, das ist meist nur Nepper, Schlepper, Bauernfänger und irrelevant. Bitte immer v.a. auf privat nicht stemmbare Leistungen schauen, nicht auf Kram, den man selber zahlen kann!
Übrigens wird hier vieles über den Beihilfeergänzungstarif in Kombination mit denr allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) aufgezählt. Da heißt es halt mal LESEN!

Sollte die bisherige PKV allerdings teuer und schlecht sein, ja dann bitte wechseln, wenn man gesund genug ist!

Re: Frage zur Kündigung bei eigenem Beihilfeanspruch

Björn Meyer @, Donnerstag, 08.03.2007, 17:36 (vor 6470 Tagen) @ Thomas

Boah vielen Dank Thomas! Du scheinst ja bei einer Krankenversicherung zu arbeiten?

Mein Ansatz der Begründung rührt daher, dass der Vater ja eigentlich nur seine Änderung der PKV mitteilen muss. Diese fordert dann einen Nachweis der Pflegepflichtversicherung für die Tochter an weil die PKV gesetzlich dazu verpflichtet ist. Wenn die Tochter nun den Nachweis von einer anderen PKV bringt (wie im Fall oben geschehen) antwortet die PKV das kein Kündigungsrecht besteht. Würde allerdings ein Nachweis der GKV wegen Pflicht eingereicht, würde ein Kündigungsrecht bestehen.

Die Frage zielt also darauf ab ob das Ablehnen der Kündigung wegen des bestehen der Pflegepflichtversicherung bei einer anderen PKV in Ordnung ist oder nicht? Handelt es sich nicht vielleicht auch um einen Statuswechsel? Die Tochter war ja erst nur mitversicherte Person und ist jetzt quasi selbst Beihilfeberechtigt.

Re: Frage zur Kündigung bei eigenem Beihilfeanspruch

Thomas , Donnerstag, 08.03.2007, 19:01 (vor 6470 Tagen) @ Björn Meyer

Das mag alles stimmen. Jetzt kann es ganz dick kommen. Der Vertrag des Vaters für seine Tochter läuft weiter, die Tochter wird aber Ihren eigenen neuen Vertrag nicht los und die Beihilfe verweigert wegen Überversicherung (20% alte PKV, 50% neue PKV) einen Teil der Leistung. Denn die Beihilfe bezahlt immer nachlagernd und eine Überversicherung ist in den meisten Beihilfeordnungen verboten und stellt den Tatbestand des Betrugs dar. Also muss eine solche Doppelversicherung melden.

Normalerweise verzichtet eine der beiden PKVen auf den Vertrag, in diesem Fall meistens die neue. Es gilt hier leider "Pacta sunt servanda" vor, wobei der ältere Vorrang hat: Verträge müssen eingehalten werden. Außerdem kann man den Neuvertrag schnell kündigen, da wohl im Antrag der alte Versicherer genannt wurde und hier eine eindeutige Fehlberatung eines provisionsgeilen Vertreters vorliegen dürfte.
Die Pflegeversicherungspflicht, heißt nur, dass man sich pflegeversichern muss. Wenn man sich aber doppelt versichert, ist das jedermanns Privatsache. Man darf nur nicht mehr als 100% des Rechnungsbetrages erstattet bekommen, sonst würde man sich ja bei jedem Gang zum Arzt bereichern. Da dies früher erlaubt war und teilweise auch praktiziert wurde, aber heute verboten ist, wird dieser Gordische Knoten wohl von den beiden PKVen schnell zerschlagen werden. Bitte dort anrufen. Die sollen sich einigen.

Der richtige Weg wäre entweder die rechtzeitige Kündigung der alten PKV gewesen oder die Umschreibung vom Vater auf die Tochter als Versicherungsnehmerin, was aber bei einigen PKVen grausam lange Mindestversicherungszeiten nach sich zieht.

Da hilft leider nichts, wenn in den AVB nicht wie z.B. bei einem speziellen Beihilfetarif für Studenten der Vertrag automatisch mit Ende des Studiums endet, dann kann man nichts machen!

Re: Frage zur Kündigung bei eigenem Beihilfeanspruch

Björn Meyer @, Donnerstag, 08.03.2007, 20:24 (vor 6470 Tagen) @ Thomas


Zur Auflösung: Es ging um eine Wette zwischen Azubi und Ausbilder bei einer Versicherung. Der Azubi hat verloren weil der Ausbilder ebenfalls wie du Thomas argumentiert hat. Womit diese auch nicht so einfache Frage für Beihilfekunden geklärt wäre. Es ist wohl eindeutig das kein Kündigungsrecht besteht.

Vielen Dank für deine Mühe, Thomas!

Re: Frage zur Kündigung bei eigenem Beihilfeanspruch

Thomas, Donnerstag, 08.03.2007, 22:14 (vor 6470 Tagen) @ Björn Meyer

Ich würde Euch bitten, derartige Wetten in Zukunft über Eure Rechtsabteilung zu lösen und nicht hier so einen Unsinn vorzugeben.

War ja schon durch das primitivdeutsche "Boah" etwas irritiert, aber man beantwortet ja auch gern Probleme von Menschen mit schlechter Ausdrucksweise.

Dass sich aber schon Versicherungsheinis hier Rat holen müssen, da wird"s Zeit, dass die Beraterrichtlinie der EU mit aller HÄRTE umgesetzt wird!

Re: Frage zur Kündigung bei eigenem Beihilfeanspruch

Björn Meyer @, Freitag, 09.03.2007, 18:43 (vor 6469 Tagen) @ Thomas

Wegen "Boah"? Boah heisst so viel wie ich war erstaunt das du soviel weißt. Tut mir leid wenn dir das zu Mittelklassig ist.

Allerdings sind nicht alle deine Informationen richtig z.B. ist es nicht korrekt das es egal ist ob man zwei Pflegepflichtversicherungen hat. Es ist für jede Person nur eine vorgesehen. Wir reden hier nicht von Pflegezusatzversicherung. Wenn es dich genau interessiert suche ich gern den Paragraphen raus.

Abgesehen davon bin ich kein Versicherungsheini. Es geht auch nicht um Rat, mein Ausbilder war sich schon sicher. Ich wollte noch eine Bestätigung von einem Aussenstehenden.

Tut mir ja leid das du jetzt etwas gestresst bist, weil es sich um keinen echten Fall gehandelt hat. Wusste ja nicht das du so wenig Humor hast. Es tut mir auch ernsthaft Leid wenn man hier nur Fragen zu echten Fällen stellen darf, ich wusste es nicht.

Bis dann Björn.

PS: Hab die Forumsregeln erst eben gelesen. Hier scheint wohl Spaß fehl am Platz. Also dann machts gut.

Re: Frage zur Kündigung bei eigenem Beihilfeanspruch

Thomas, Freitag, 09.03.2007, 22:55 (vor 6469 Tagen) @ Björn Meyer

Auch unechte Fälle sind willkommen, nur man sollte ehrlich sein!

Zwei Pflegeversicherungen im Tarif Private Pflege Beamte sind insofern möglich, da nie eine Überversicherung vorliegt: die PPV Beamte zahlt ja maximal 50%, meist nur 30%! Dass das ganze nicht im Sinne der Gesetze ist, ist klar, aber es ist nicht strafbar!

Auch ist in der PKV eine Splitting von KV und PV auf zwei Unternehmen möglich, während die SPV immer bei der zuständigen GKV sein muss.

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