Anwartschaft weiterhin notwendig? (Krankenkassenrecht)

Melanie @, Montag, 16.04.2007, 00:25 (vor 6432 Tagen)

Hallo,

Ich lebe seit 1.8.2006 in den USA und bin ueber meinen amerikanischen Arbeitgeber krankenversichert.
Vorher war ich bis 31.7.2006 in Deutschland bei einer BKK freiwillig gesetzlich versichert, und habe zum 1.8.2006 bei dieser BKK eine Anwartschaft abgeschlossen, damit ich bei meiner Rueckkehr in ca 2-3 Jahren wieder in die GKV eintreten kann.

Nun meine Frage...wird nach Inkrafttreten der Gesundheitsreform weiterhin eine Anwartschaft benoetigt oder nicht?

Das Bundesministerium fuer Gesundheit schreibt auf seiner Internetseite:

"Was gilt für Auslandsrückkehrer?
Menschen, die aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehren und keinen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung haben, können sich künftig in der PKV ohne Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse versichern. Ab 1.7.2007 steht ihnen der erweiterte Standardtarif offen und ab 1.1.2009 steht ihnen der Basistarif zur Verfügung. Sofern diese Auslandsrückkehrer vor ihrer Ausreise zum Beispiel als Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwilliges Mitglied waren, werden sie schon ab 1.4.2007 Mitglied in ihrer früheren gesetzlichen Krankenkasse oder deren Rechtsnachfolgerin."

...auf Nachfrage bei meiner BKK erhalte ich folgende Erklaerung:

"Nach dem ZR 101/2007 des BKK Bundesverbandes in dem der Entwurf eines Rundschreibens für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung der bisher Nichtversicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zum 1. April 2007 vom 26.02.07 veröffentlichet wurde, ist die Anwartschaft bei Frau XXXX auch nach dem 01.04.07 notwendig, da Frau XXXX sonst nach der Rückkehr aus dem Ausland der privaten Versicherung zugeordnet wird und keine Möglichkeit besteht, in die GKV zurück zu kommen.
Außer natürlich, wenn Frau XXXX nach der Rückkehr aus dem Ausland anderweitig versicherungs- pflichtig werden würde."

Vielen Dank!

Re: Anwartschaft weiterhin notwendig?

Pumuckl @, Mittwoch, 18.04.2007, 19:37 (vor 6429 Tagen) @ Melanie

Hallo Melanie,

eine Anwartschaftversicherung zur freiwilligen Mitgliedschaft ist erforderlich.
Nun frage ich mich jedoch, warum du diese Frage nicht an deine/ihre Krankenkasse stellst.

Der § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V tritt nur in Kraft, wenn keine andere Rechtsvorschrift des SGB V oder einer anderen Rechtsgrundlage möglich ist. Bei dir/ihr ist es jedoch durch eine Anwartschaftversicherung ohne Leistungsanspruch - jedoch mit geringer Beitragszahlung - wärend deinem/ihrem Auslandsaufenthalt möglich.

Eine private Krankenversicherung könnte nur mit dem Standarttarif durchgefürht werden (max. Höchstbeitrag gleich der GKV), wenn die private Krankenkasse auch die letzte Krankenkasse vor Ausscheiden aus der letzten Krankenversicherung war. So wäre bei der letzten GKV - ohne eine PKV - der§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V rückwirkend zum 01.04.2007 anzuwenden. Der Beitrag richtet sich auch hier in der GKV nach dem Einkommen, genau so wie bei freiwillig Versicherten.

Also - letze Krankenkasse in der GKV führt auch die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ab 01.04.2007 durch, wenn keine andere Möglichkeit nach dem SGB besteht oder die letzte PKV führt Krankenversicherung gemäß der Gesundheitsreform ab 01.07.2007 durch.

Re: Anwartschaft weiterhin notwendig?

Melanie @, Donnerstag, 19.04.2007, 03:55 (vor 6429 Tagen) @ Pumuckl

Hi Pumuckl,
danke fuer die Antwort!

Ich kenne mich leider im Sozialversicherungsrecht ueberhaupt nicht aus, daher wende ich mich an dieses Forum...die Frage habe ich natuerlich meiner Krankenkasse/BKK gestellt, doch deren Antwort ist (zumindest fuer mich als Laien) widerspruechlich zur Kommunikation der Gesundheitsreform, oder auch zur Info die beispielsweise die AOK an ihre Mitglieder weitergibt.
Und ehrlich gesagt - warum sollte mir meine BKK eine Kuendigung der Anwartschaftschaft nahelegen, immerhin verdienen sie daran ohne irgendeine Leistung zu erbringen...

Also, angenommen ich wuerde die Anwartschaft nun kuendigen, koennte ich dann bei meiner Rueckkehr ueber besagten § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V wieder in die GKV?
Oder welche Voraussetzungen muessen erfuellt sein, dass dieser § greift? Inwiefern spielen Einkommensgrenzen, Krankenversicherung in USA, Versicherungsjahre, ... etc eine Rolle?

Re: Anwartschaft weiterhin notwendig?

Besucher, Donnerstag, 19.04.2007, 08:35 (vor 6428 Tagen) @ Melanie

@ Melanie:

Wie Du selbst schon zitiert hast:

werden sie schon ab 1.4.2007 Mitglied in ihrer früheren gesetzlichen Krankenkasse oder deren Rechtsnachfolgerin

WENN Du also tatsächlich Deine (sehr preiswerte) Anwartschaft kündigen solltest - und dann irgendwann in 2-3 Jahren zurückkehrst ... müsstest Du Dich (soweit ich es bislang verstanden habe - und wenn eben keine andere Rechtsvorschrift irgendeine Versicherung ermöglicht) rückwirkend zum 1. April 2007 kostenpflichtig (und sehr viel teurer!) nach dieser Nummer 13 (§ 5 Abs. 1 Nr 13 SGB V) gesetzlich krankenversichern.

Schließlich ist das Gesetz ja nicht dafür gedacht, die (gute) Lösung der Anwartschaft ad absurdum zu führen oder so - sondern als Chance für diejenigen, die in der Vergangenheit aus irgendwelchen Gründen aus ihrer Versicherung geflogen sind.

Freundliche Grüße

Re: Anwartschaft weiterhin notwendig?

Nicole, Samstag, 12.04.2008, 13:19 (vor 6069 Tagen) @ Melanie

Hallo,
Grundsätzlich muss man mit seiner Krankenkasse klären, inwieweit sie einen als "Nichtversicherter" wieder aufnimmt, wenn man nachweisen kann, dass man länger im Ausland war (mind. 3 Monate), und über einen privaten Auslandskrankenversicherungsschutz verfügt hat. Oftmals nehmen die KK´s dann den Tag der Einreise nach Deutschland als Beginn der Versicherungspflicht nach § 5 Abs.1 Nr.13. In diesem Fall könnte man sich die Anwartschaft sparen. Man muss allerdings beachten, dass die Zeiten der Anwarschaft als Vorversicherungszeit in der Pflegeversicherung sowie bei den späteren KVDR (Krankenversicherung der Renter) eine Rolle spielen können.

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