wiederaufnahme nach rausschmiss (Krankenkassenrecht)

katja, Mittwoch, 02.05.2007, 12:15 (vor 6419 Tagen)

hallo,

folgende situation: a war lange krankgeschrieben, danach arbeitslos, dann mittels förderung durch aa selbstständig, in dieser zeit gab es einen rückfall, so dass sich 3 krankenkassenbeiträge aufstauten.

im februar 07 bezahlte a den beitrag 2 tage zu spät und wurde dann rausgeschmissen aus der gesetzlichen krankenkasse. nun gibt es seit dem 1.4. die neue versicherungspflicht. a ruft also kk an und verlangt wiederaufnahme, diese stimmt zu aber nur als neuaufnahme. a ist aber seit 1983 durchgehend bei dieser kk gewesen und will lieber eine wiederaufnahme und keinen neuantrag.

wie sieht da die rechtslage aus?

a ist selbstständig und will aber in der gesetzlichen bleiben.

vielen dank schon mal für die antworten

lg, katja

Re: wiederaufnahme nach rausschmiss

Geiz ist ungeil!!, Mittwoch, 02.05.2007, 14:12 (vor 6419 Tagen) @ katja

Hallo Katja,

die gesetzliche Lage sieht ab dem 01.04.07 eine reine "Neuaufnahme" vor. Er kann sich also rechtlich gesehen erst ab dem 01.04.07 wieder gestzlich versichern.

Seine alte Krankenkasse kann entscheiden, ob Sie ihn vorher aufnimmt oder nicht.Dies ist eine freiwillige Satzungsleistung und somit muss diese das nicht unbedingt.

Re: wiederaufnahme nach rausschmiss

Ralf @, Mittwoch, 02.05.2007, 14:19 (vor 6419 Tagen) @ katja

Die Krankenkassen sind nur verpflichtet die nichtversicherten zum 01.04.2007 wieder aufzunehmen. Eine Rücknahme des Auschlusses erfolgt nicht.

Wie die Krankenkassen diese verwaltungstechnisch regelt bleibt dabei ihr überlassen. Sie kann also verlangen, dass eine Neuaufnahmeantrag ausgefüllt wird. In diesem muss üblicherweise die Person ja bestätigen wo sie vorher versichert war. Immerhin muss di Krankenkasse ja prüfen, ob sie zur Aufnahme ab 01.04. verpflichtet ist.

Re: wiederaufnahme nach rausschmiss

Besucher, Donnerstag, 03.05.2007, 01:18 (vor 6419 Tagen) @ katja

Ab dem 01.04. wird A neu aufgenommen, nicht weiterversichert.

Wenn A Spass dran hat, kann er sicher seine durchgehende Mitgliedschaft kulanzhalber durchsetzen. Für die wird er aber alle Beiträge nachzahlen müssen, auch die vor dem 01.04.

Ich wüsste nicht, was ihm das nach neuer Rechtslage bringen würde, in der gesetzlichen bleibt er so oder so....

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