Nachträgliche Erhöhung von Krankenkassenbeiträgen (Krankenkassenrecht)
Pumuckel, Mittwoch, 02.05.2007, 22:07 (vor 6415 Tagen)
Hallo Zusammen,
ist es möglich, nach 2 Jahren Krankenkassenbeiträge rückwirkend zu erhöhen und plötzlich mal eben 5000 € zu verlangen mit dem Argument, dass ich diese jetzt einfach mal schuldig wäre?
Re: Nachträgliche Erhöhung von Krankenkassenbeiträgen
anon, Donnerstag, 03.05.2007, 01:14 (vor 6415 Tagen) @ Pumuckel
Joa, ne.
Eine für 2 Jahre rückwirkende Erhöhung ist nicht möglich, soweit ich weiss. Das wäre unter anderem schon hier im Forum auf breite Aufmerksamkeit gestossen, wenn eine Kasse das durchziehen würde oder müsste.
Es gibt aber einige Beispiele, wo das doch möglich wäre, z.B. bei Nichtvorlage von Steuerbescheiden.
Worum gehts denn konkret?
Re: Nachträgliche Erhöhung von Krankenkassenbeiträgen
Pumukel, Donnerstag, 03.05.2007, 10:12 (vor 6415 Tagen) @ anon
Hallo, danke für die Antwort erstmal. Ich bin selbstständig und freiwilliges Mitglied in der GKV, da von Zeit zu Zeit auch kurz als Angestellte vetretungsweise gearbeitet. Also ich immer ganz konkret meine Einkommenssteuernachweise der Krankenkasse auf Verlangen geschickt. Jetzt im Okt. erhielt ich die Mitteilung einer Erhöhung meiner Beiträge auf das Doppelte, woraufhin ich kündigte. Dann kam ein Schreiben, wonach ich von 02/04 bis 12/06 Nachzahlungen leisten soll, und zwar um diesen Erhöhungsbetrag von immer 170,00 € auf 340 € also ca. 24 x 170€. Sicher waren diese 170 € zu wenig, was ich gezahlt habe, aber es hat mich bisher nie interssiert, da das die Krankenkasse ja berechnet und nicht ich. Aber hat die GKV nun ein Recht auf Rückforderung der Beiträge über 2 Jahre nur weil denen offensichtlich ein Fehler unterlaufen ist? Sie hatten ja jedes Jahr meine Einkommenssteuererklärung. Krank war ich nie und habe auch keinen Arzt in Anspruch genommen. Jetzt habe ich Ihnen mitgeteilt, dass hätte ich gewusst, wie hoch der Beitrag in 2004 gewesen wäre, hätteich schon 2004 gekündigt. Danke für eine Antwort
Re: Nachträgliche Erhöhung von Krankenkassenbeiträgen
Besucher, Donnerstag, 03.05.2007, 10:38 (vor 6414 Tagen) @ Pumukel
@ Pumuckel:
Hallo nochmal. Hmmm, also die 170 Euro sind jedenfalls deutlich zuwenig für einen Selbständigen. Wenn ich jetzt mal die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Selbständige (2006: 1.837,50 Euro) nehme und einen Beitragssatz von 13 % veranschlage - lande ich immerhin schon bei 238,88 Euro. Und selbst bei nur 12 % sind es auch 220 Euro monatlicher Beitrag. Je mehr Du an Einkommen hattest (und je höher evtl. der Beitragssatz der Kasse war) - um so teurer wirds dann.
Wie hat die Kasse denn damals diesen extrem niedrigen Beitrag berechnet/erklärt/begründet? Gabs da irgendwelche Besonderheiten? Warst Du Existenzgründer oder sonst irgendwas?
Oder hat wirklich nur die Kasse irgendwas falsch gemacht bzw. missverstanden?
Möglich wäre auch, dass der Kasse selbst einfach ein Irrtum unterlaufen ist - sie also irgendwas falsch berechnet haben. Und dass die jetzt vielleicht die Prüfer im Haus hatten - die gerade Dich "entdeckt" haben. Und nun müssen sie alle falschen Fälle bereinigen oder so. Auch dann kann es zu solchen Nachforderungen kommen.
Genauso, wie wenn die Prüfer in die Firmen gehen - und dort Ungereimtheiten finden. Dann muss die Firma auch rückwirkend alles nachzahlen. Deshalb finden solche Prüfungen ja auch grds. spätestens alle 4 Jahre statt.
Was anderes würde mir jetzt nicht direkt einfallen. Wie erklärt bzw. begründet die Kasse selbst denn Ihre Forderungen?
Freundliche Grüße
Re: Nachträgliche Erhöhung von Krankenkassenbeiträgen
Pumuckel, Donnerstag, 03.05.2007, 10:52 (vor 6414 Tagen) @ Besucher
Hallo, danke für die Antwort. Ich habe leider einen fehler gemacht und bin 1 Woche, weil ich keine Aufträge hatte, zu einem Sklavenhändler gegangen und habe gearbeitet, nur 1 Woche, und wurde von denen dann bei meiner GKV angemeldet, deshalb sind die wohl völlig aus dem Häuschen gewesen und haben mich nach dieser Woche gefragt, wie mein neuer Arbeitgeber wäre oder ob ich mich arbeitlos melden wolle. Das habe ich verneint und mitgeteilt ich wäre selbständig, daraufhin haben die wohl meinen ganzen Fall unter die Lupe genommen. Aber ich habe mich natürlich vorher nie gefragt, um auf Deine Frage zu antworten, weshalb denn immer so wenig berechnet wurde, warum, wieso sollte ich auch danach fragen, weshalb ich so wenig bezahle, ich fand das o.K.zumal ich alleinerziehend bin und wir nie einen Arzt in Anspruch nehmen und ich sowieso fast alles selbst zahle, Apotheke Vitamine usw., deshalb habe ich nie nach einer Erhöhung meiner Beiträge gefragt. Aber zurück zu meiner ursprünglichen Frage, können die nachträglich jetzt 2 Jahre rückwirkend Beträge einfordern, wenn sie offensichtlich nicht richtig berechnet haben? Weiss jemand den entsprechenden Gesetzestext im SGB???
Re: Nachträgliche Erhöhung von Krankenkassenbeiträgen
Besucher, Donnerstag, 03.05.2007, 11:20 (vor 6414 Tagen) @ Pumuckel
@ Pumuckel:
Ich habe Dir doch bereits einen Gesetzestext benannt und zitiert (siehe mein erstes Posting hierzu).
Und nochmal ganz ausdrücklich: Ja, die Kasse DARF es. Denn die Beitragsansprüche sind noch nicht verjährt - und sie bestehen rechtmäßig. An wem es lag, dass sie nicht schon früher eingefordert wurden - ist dem Gesetz dabei erstmal egal. Erst nach Ablauf dieser 4 Jahre kann man sich (als Selbzahler) sicher sein, dass es keine Nachberechnung für Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung oder so mehr gibt. Weil danach nur noch bei Vorsatz rückwirkend Beiträge gefordert werden dürfen. Bis dahin aber auch bei Falschberechnung, bei Irrtum, bei menschlichem Versagen, bei verspäteten Informationen oder sonstigen Fehlern. Genau für solche Fälle gibt es ja diesen Zeitraum.
Es mag unangenehm sein ... vielleicht auch kein gutes Aushängeschild für die Kasse ... und was sonst noch immer ... aber es ist rechtmäßig. Und Fehler machen wir ja alle mal. Oder?
Falls es jedoch wirklich die Kasse war, die den Fehler gemacht hat - und falls sie jetzt wirklich die Schuld Dir in die Schuhe schiebt ... dann ist das irgendwie zusätzlich doof ... aber es schmälert eben nicht ihre Ansprüche Dir gegenüber.
Freundliche Grüße
Re: Nachträgliche Erhöhung von Krankenkassenbeiträgen
pumuckel, Donnerstag, 03.05.2007, 14:15 (vor 6414 Tagen) @ Besucher
Vielen Dank für die zweite Antwort, habe es jetzt kapiert mit den 4 Jahren!!
Re: Nachträgliche Erhöhung von Krankenkassenbeiträgen
Pumuckel, Donnerstag, 03.05.2007, 20:26 (vor 6414 Tagen) @ anon
Hallo, kannst Du mal definieren, was das heisst, soweit Du weisst? Ist das konkret, dass die nicht nacträglich erhöht werden dürfen oder weisst Du das nicht genau oder hast Du einen Gesetzestext oder vielleicht Ähnliches, wäre nämlich gut, wenn Du das mal posten könntest. Gruß!
Re: Nachträgliche Erhöhung von Krankenkassenbeiträgen
Ralf, Donnerstag, 03.05.2007, 07:35 (vor 6415 Tagen) @ Pumuckel
Da brauch ich noch ein paar mehr informationen. Es hört sich so an als ob du als Selbständiger freiwillig bei einer GKV versichert bist.
Wie hat deinen Krankenkasse denn die Beitragsforderung begründet? Hast du die Erhöhung deines Einkommens der KK nicht sofort mitgeteilt?
Re: Nachträgliche Erhöhung von Krankenkassenbeiträgen
Besucher, Donnerstag, 03.05.2007, 09:55 (vor 6415 Tagen) @ Ralf
@ Pumuckel:
Also es gibt Konstellationen, wo das grds. möglich wäre. Jedenfalls verjähren Beiträge erst deutlich später - falls Du darauf anspielst.
Siehe dazu § 25 SGB IV - Verjährung:
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß. (...)
Und die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Konkret: Sobald die Krankenkasse von Umständen erfährt, die Deinen Beitrag erhöhen - kann sie ihn einfordern, sofern er noch nicht verjährt ist. Wenn also z. B. die Krankenkasse erst jetzt von Umständen Kenntnis erlangt hat, die z. B. die Höhe Deiner Beitragsbemessungsgrundlage betrifft - kann sie auch erst jetzt die höheren Beiträge von Dir fordern. Dann müsstest Du aber irgendwelche Umstände bisher verschwiegen haben oder so.
Solltest Du allerdings Arbeitnehmer (gewesen) sein - und es also um Deinen Beitragsanteil gehen, sieht alles etwas anders aus. Denn hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmerbeitragsanteil gegenüber dem Arbeitnehmer nicht geltend gemacht, darf er den unterbliebenen Beitragseinbehalt nur bei den nächsten 3 Lohn- oder Gehaltszahlungen nachholen, danach grds. nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist.
Wenn Du wiederum selbst Arbeitgeber wärst - müsstest Du also nach diesen 3 Monaten nicht nur Deinen, sondern auch noch den Arbeitnehmeranteil tragen, wenn Du nicht völlig schuldlos an der Falschberechnung warst.
Solange Du also nicht "Butter bei die Fische gibst" - solange kann hier auch keiner genau sagen, ob es denn in Deinem konkreten Fall okay ist oder nicht. Was nicht bedeutet, dass Du hier alles erzählen MUSST - aber dann gibts halt auch keine richtig konkrete Antwort.
Freundliche Grüße
Re: Nachträgliche Erhöhung von Krankenkassenbeiträgen
Pumuckel, Donnerstag, 03.05.2007, 10:20 (vor 6414 Tagen) @ Ralf
Ich habe jetzt mal mehr Informationen gepostet. Danke für deien Mühe mir zu antworten. Ich habe der GKV nichts vorenthalten. Zwar mit deutlicher Verspätung, aber immer jedes Jahr, habe ich sobald ich die Est vom Finanzamt bekam, hingeschickt. Ich weiß also nicht, was die von mir wollen, das hätten die mir schon vor 2 Jahren mitteilen können. Die letzte Est habe ich in 2006 geschickt, das war die Est 2005 und in 2005 hatte ich die Est von 2004 geschickt.
Re: Nachträgliche Erhöhung von Krankenkassenbeiträgen
Nimms leicht, Donnerstag, 03.05.2007, 21:38 (vor 6414 Tagen) @ Pumuckel
Leider ist Deine Beschreibung der Umstände immer noch ungenau.
Den allgemeinen Hinweisen auf Verjährungsfristen halte ich für unzureichend .
Dies , weil eine freiwillige Mitgliedschaft vorlag.
Als freiwilliges Mitglied hättest Du in Kenntnis der realen Kosten gekündigt. Durch Schlamperei wurdest Du jahrelang über die Kosten der Mitgliedschaft im Unklaren gelassen.
Vor diesem Hintergrund halte ich die Nachforderung für bedenklich und typisch für den Amts-Stalinismus der GKV.
(Ein Pflichtmitglied hätte hier keinen echten Nachteil, weil es ohnehin keine Wahl hat. Da mag die V-Frist in Ordnung sein.)
Kontaktiere das zuständige Sozialgericht. Die Kosten sind gering. Geht auch ohne Anwalt, aber versuche nicht, den Richter durch Ungenauigkeit für dumm zu verkaufen.
Re: Nachträgliche Erhöhung von Krankenkassenbeiträgen
Pumuckel, Samstag, 05.05.2007, 10:17 (vor 6413 Tagen) @ Nimms leicht
Was Du meinst, scheint mir eher wahrscheinlich, danke für Deine Mühe, das werde ich einfach mal durchziehen!
Re: Nachträgliche Erhöhung von Krankenkassenbeiträgen
Nimms leicht, Samstag, 05.05.2007, 18:49 (vor 6412 Tagen) @ Pumuckel
Keine Änderung der Beitragseinstufung für die Vergangenheit zu Lasten eines bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig Versicherten
Thüringer LSG, Urteil vom 21.02.2005, Az. L 6 KR 907/02
Wurde entgegen der Vorschrift des § 240 Abs. 4 SGB-V in der bis zum 31. Dezember 1999 gültigen Fassung für die Bemessung der Beitragshöhe freiwilliger Mitglieder von einer Gesetzlichen Krankenkasse nicht der Höchstbetrag zu Grunde gelegt, sondern eine geringerer Beitrag aufgrund einer Einkommensschätzung des Versicherten, kann die Krankenkasse nicht zu Lasten des Versicherten die Beitrageinstufung für die Vergangenheit ändern und Beiträge nachfordern. Für ein solches Vorgehen besteht keine gesetzliche Grundlage.
SGB-V § 240 Abs. 4 a.F., SGB-X § 45, SGB-X § 48
Re: Nachträgliche Erhöhung von Krankenkassenbeiträgen
Nimms leicht - leider auch so, Samstag, 05.05.2007, 18:53 (vor 6412 Tagen) @ Nimms leicht
Abbuchung der Monatsbeiträge steht rückwirkender Höhereinstufung in der Krankenversicherung nicht entgegen
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2006, Az. L 16 (2) KR 140/05
Lässt sich ein erstmalig Selbstständiger freiwillig gesetzlich krankenversichern und wird eine Einstufung in die Beitragsstufen nach eigenen Gehaltsangaben vorgenommen, kann einer rückwirkenden höheren Beitragseinstufung nicht entgegen gehalten werden, dass wegen der bereits erfolgten Abbuchungen allein eine Anpassung ex-nunc erfolgen könne. Die monatliche Abbuchung der Beiträge zur KV ist kein Verwaltungsakt, da es an einer Regelung im Sinne des § 31 S. 1 SGB-X fehlt. Daher kann hinsichtlich der Beitragshöhe nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Abbuchung eine endgültige Feststellung erfolgt ist.
SGB-V § 223, SGB-V § 240, SGB-X § 31 S. 1
Re: Nachträgliche Erhöhung von Krankenkassenbeiträgen
Besucher, Montag, 07.05.2007, 08:20 (vor 6411 Tagen) @ Nimms leicht
@ Nimms leicht:
Es mag gut sein, dass der Gang zum SG für Pumuckel Erfolg hat. Und es mag auch gut sein, dass es wirklich nicht okay ist - sicher je nach konkreter Situation im Einzelfall. Da kenne ich mich einfach nicht aus - und auch die Juristen sind sich da offenbar nicht ganz einig.
Jenseits dessen aber hat die von mir benannte Verjährungsfrist von 4 Jahren nun gerade KEINE generelle Gültigkeit für Arbeitnehmer als Pflichtmitglieder (wie ich ja bereits erwähnte). Weil da in erster Linie der Arbeitgeber für die korrekte Beitragsberechnung zuständig ist und grade stehen muss.
Zudem: Sowohl ein freiwilliges, als auch ein Pflichtmitglied kann die Kasse wechseln - wenn ihm der Beitragssatz der Kasse zu teuer wird/ist. Die Beitragsbemessungsgrundlage jedoch (also der Betrag, von dem der Beitrag berechnet wird) ist ja so grds. bei allen Kassen gleich. Ganz egal ob nun freiwillig oder pflichtig. Was da also nun das Argument mit den unklaren Kosten und dem Kassenwechsel bei früherer Bekanntheit speziell bei freiwilligen Mitgliedern soll, ist mir persönlich nicht so ganz klar ... *grübel*
Aber ich muss ja auch nicht alles verstehen ...
Freundliche Grüße
Re: Nachträgliche Erhöhung von Krankenkassenbeiträgen
Nimms leicht, Montag, 07.05.2007, 08:29 (vor 6411 Tagen) @ Besucher
"Was da also nun das Argument mit den unklaren Kosten und dem Kassenwechsel bei früherer Bekanntheit speziell bei freiwilligen Mitgliedern soll, ist mir persönlich nicht so ganz klar ... *grübel*
Aber ich muss ja auch nicht alles verstehen ... "
Hallo Besucher,
vielleicht hast Du die Möglichkeit übersehen, in die PKV zu wechseln.Jedenfalls geht es nicht an, als GKV jahrelang den Beitrag zu niedrig auszuweisen ( und sich so einen Wettbewerbsvorteil gegeüber der PKV zu verschaffen ), um dann nach Jahren den viel höheren "echten" Beitrag einzufordern.
Re: Nachträgliche Erhöhung von Krankenkassenbeiträgen
Besucher, Montag, 07.05.2007, 11:28 (vor 6410 Tagen) @ Nimms leicht
@ Nimms leicht:
Stimmt: Daran hab ich echt nicht gedacht. Weil mir ganz persönlich diese Möglichkeit viel zu abwegig wäre ...
Dankeschön fürs Aufklären!
Freundliche Grüße
Re: Nachträgliche Erhöhung von Krankenkassenbeiträgen
Besucher, Montag, 07.05.2007, 11:32 (vor 6410 Tagen) @ Nimms leicht
Nachtrag:
Ich denke wirklich, dass sehr viel davon abhängt, woran genau die bisherige Falschberechnung liegt/lag.
Wenn wirklich und ausschließlich ein oder mehrere Fehler der Kasse ursächlich für die Falschberechnung sind - ist die Chance sicher größer, beim SG evtl. was zu erreichen. Weil man sich ja auf die Beitragsberechnung auch irgendwie verlässt - und verlassen können sollte/müsste.
Aber um das beurteilen zu können, müssten wir wirklich ALLE Details zum Fall wissen - und zudem Fachleute sein. Und das bin jedenfalls ich nicht.
Freundliche Grüße
Re: Nachträgliche Erhöhung von Krankenkassenbeiträgen
Nimms leicht, Montag, 07.05.2007, 13:50 (vor 6410 Tagen) @ Besucher
Freundliche Grüsse auch von meiner Seite an den BESUCHER
Der Einzelfall ist bestimmt nicht in ein paar Postings zu klären .
Bleibt die Anregung , gegen den Bescheid Einspruch einzulegen. Und den Sachverhalt ohne Trickserei entspannt dem Sozialgericht zur Prüfung zu geben.
Die Kosteneinsatz ist deutlich geringer , als im Zivilprozess.
Vielleicht hören wir ja auch mal, wie es ausgegangen ist.
Alle Gute
Re: Nachträgliche Erhöhung von Krankenkassenbeiträgen
pumuckel, Montag, 07.05.2007, 19:17 (vor 6410 Tagen) @ Nimms leicht
Ganz herzlichen Dank für die Diskussion, waren sehr viele anregende Tipps dabei, die ich auf jeden Fall verwenden werde, die einzelnen Abschnitte habe ich kopiert und werde sie in meinen Schreiben ans Sozialgericht einsetzen. Aber noch dazu: die hatten immer meine Est-Erklärung vom jeweiligen Jahr eingefordert und auch bekommen.
5% Zinsen pro Monat bei Säumigkeit in der GKV
Semper fidelis, Freitag, 11.05.2007, 22:50 (vor 6406 Tagen) @ pumuckel
Im Sozialgesetzbuch 4 § 24 wird geregelt, daß freiwillige Mitglieder bzw. die Zwangsmitglieder nach §5 Abs.1 Nr.13
bei Säumigkeit PRO MONAT 5 v.H. Säumniszuschlag zu zahlen haben.
Bei nachträglicher Festsetzung eines Beitrages wird nur auf diesen Wucherzins verzichtet, wenn das Mitglied Unkenntnis nachweisen kann.
(Wobei die Unkenntnis der Rückkehrpflicht in die GKV nach der Gesundheitsreform an anderer Stelle per Gesetz ausgechlossen ist )
Wer hat mit diesem Wucherzins schon Bekanntschaft gemacht ? Kann er überhaupt Bestand haben ?
Re: 5% Zinsen pro Monat bei Säumigkeit in der GKV
nimms leicht, Freitag, 11.05.2007, 23:38 (vor 6406 Tagen) @ Semper fidelis
Hallo Semper, vergiß nicht, dazu die 30-jährige Verjährungspflicht. 60% Zins p.a. über 30 Jahre, da wird aus einem Euro schnell ein Millionenbetrag.
Und so ein Betrag ist schnell nachgefordert. Vielleicht ein 6 Euro- Lottogewinn als freiwilliges Mitglied nicht gemeldet:
Schon schuldet man nach dreißig Jahren eine Millionen Beitragsnachzahlung.
Kein Witz, sondern die Welt unserer näselnden Amalgam-Ulla
Re: 5% Zinsen pro Monat bei Säumigkeit in der GKV
pumuckel , Samstag, 12.05.2007, 09:29 (vor 6406 Tagen) @ nimms leicht
Mir haben Sie jetzt angeboten, nur die Zeiten zu berechnen, die ich auch selbstständig tätig war. Ich frage mich jetzt, ob ich klagen soll oder nicht. Das die Frage???? Nur rnoch eine Frage??
Re: Nachträgliche Erhöhung von Krankenkassenbeiträgen
Avocado, Freitag, 11.12.2009, 11:56 (vor 5461 Tagen) @ pumuckel
Hallo, Pumuckel !
Dein Fall liegt nun schon 2,5 Jahre zurück ...
Mich würde interessieren: Hast Du vor dem Sozialgericht geklagt ? Und wenn ja, mit welchem Ergebnis ?
Ich habe nämlich momentan die gleichen Probleme: Die Krankenkasse hat mir ne fette Nachzahlung präsentiert für die vergangenen Jahre, nachdem sie seinerzeit meine Beiträge falsch berechnet hat (trotz Kenntnis aller entsprechenden Einkommensverhältnisse).
Inzwischen bin ich privat versichert, weil mich diese Ungerechtigkeiten in der GKV aufgeregt haben (zu viel bezahlte Beiträge werden nicht erstattet, zu wenig bezahlte muss man aber nachzahlen, unverschämte Säumniszuschläge von 60%/Jahr, bei Einkommen unter 1890 € werden einfach die 1890 € als Einkommen unterstellt, wodurch unverhältnismäßig hohe prozentuale Beiträge entstehen etc.).
Hätte ich gewusst, wie hoch die Beiträge wirklich sind, hätte ich schon viel früher gekündigt und in die PKV gewechselt. D.h. die Krankenkasse hat mich durch Falschinformation über die wahren Beiträge über mehrere Jahre als Mitglied gehalten und läßt sich das jetzt noch fürstlich bezahlen.
Danke für Deine Antwort.
Re: Nachträgliche Erhöhung von Krankenkassenbeiträgen
Joachim Röhl , Berlin 0172-3079777, Freitag, 11.12.2009, 13:22 (vor 5461 Tagen) @ Avocado
Würde mich auch sehr interessieren, da es mehrere solcher Fälle gibt. Wobei Unwissen und manchmal auch Naivität gerade von Jungselbständigen nicht vor gepfefferten Nachzahlungen und Strafzinsen schützen und die Kunden unterschreiben, daß eventuelle Veränderungen der Einkommensverhältnisse nachzumelden sind!
Aktuell gelten für den Selbständigen noch folgende 4 Stufen:
Einnahmen 1890€ bis 3674€ .......................311€ bis 606€
Einnahmen bis 1260€ mit Gründungszuschuss...........207€
Nebenberufliche Selbständigkeit ...............................138€
und einige ganz Gewiefte sind auch nebenberuflich selbständig und weiterhin kostenlos familienversichert, so man einen Ehepartner in der GKV und Einnahmen unter 360€ bei weniger 15h wöchentlicher Gewerbetätigkeit hat.
Anm. der Kasse prinzipielle Schuld vorzuwerfen dürfte aber ohne findigen Anwalt sicher ins Leere laufen, denn einige Kassen veröffentlichen ja nicht nur die aus Versichertensicht relativ "anonymen Prozentsätze", sondern benennen klar die monatlichen Aufwendungen wie die kkh-allianz ganz korrekt http://www.kkh-allianz.de/fileserver/kkhallianz/files/2466.pdf und offensichtlich hat hier die große Mutter kräftig durchgedrückt, denn deren Privatkunden wissen auch von vornherein was sie bezahlen haben.
Re: Nachträgliche Erhöhung von Krankenkassenbeiträgen
Meinereiner , Mittwoch, 02.09.2009, 09:36 (vor 5562 Tagen) @ Nimms leicht
Die Kosteneinsatz ist deutlich geringer , als im Zivilprozess.
§ 183 SGG:
"Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Abs. 2 Satz 1 und § 192 bleiben unberührt."
Dies dürfte auch für freiwillig versicherte gelten. Allerdings gilt die Kostenfreiheit natürlich nicht im Hinblick auf die Gebühren eines ggf. beauftragten Rechtsanwalts. Hier besteht aber die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen, die ist auch selbständigen zu gewähren, die die Rechtsvervolgung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können.
Re: Nachträgliche Erhöhung von Krankenkassenbeiträgen
FreiwilligVersicherter , Dienstag, 15.07.2008, 10:57 (vor 5975 Tagen) @ Pumuckel
Hallo !!
weis jemand, wie es sich im umgekehrten Fall verhält. Ich bin selbständig freiwillig in der GKV versichert. Die Beitragseinstufung erfolgt bis Mitte 2008 auf Basis des Einkommensteuerbescheid 2005. Da mein Einkommen ab 2006 gesunken ist: Kann ich die Erstattung der zuviel gezahlten Beiträge ab 2006 verlangen ?
Danke !!
Re: Nachträgliche Erhöhung von Krankenkassenbeiträgen
Paraskewas Zormbalas , Sonntag, 22.02.2009, 13:07 (vor 5753 Tagen) @ FreiwilligVersicherter
Beiträge werden nur nachträglich erhöht. Beiträge werden nachträglich NIEMALS nachträglich erstattet.
D.h.
nachträglich zahlen darfst Du.
Erstattet bekommst gar nichts, auch wenn Du nachweisslich weniger Einkünfte hattest.
Der Gesetzgeber sieht das nicht vor !
Ich kann Dir sagen, ich bin stinksauer, auf diese Regelung.
Kommentare hierzu lese ich gerne.
mfg
Paraskewas Zormbalas
www.pagezo.de
Re: Nachträgliche Erhöhung von Krankenkassenbeiträgen
Czauderna, Sonntag, 22.02.2009, 13:43 (vor 5753 Tagen) @ Paraskewas Zormbalas
Hallo,
so stimmt das nicht - es wäre eventuelle besser gewesen einen eigenen Thread zu aufzumachen und das Problem zu schildern.
selbstverständlich ist es grundsätzlich möglich zuviel bezahlte Beiträge von der Kasse zurückzubekommen.
Bei Pflichtversicherten Arbeitnehmern beispielsweise gibt es da
in der Praxis keinerlei Probleme.
Wo es hakt ist bei den Selbständigen nach dem beginn der selbständigen Tätigkeit und der Ermittlung der Einkünfte für die Beitragsberechnung. In der Regel läuft das eigentlich gerecht ab, aber wie gesagt, es kommt auch auf die individuellen Verhältnisse an und wie man (Versicherter und Kasse oder umgekehrt) miteinander umgeht.
Von daher ist dein Begriff "Niemals" überzogen.
Gruß
Czauderna
Re: Nachträgliche Erhöhung von Krankenkassenbeiträgen
Paraskewas Zormbalas , Sonntag, 22.02.2009, 21:32 (vor 5753 Tagen) @ Czauderna
Hallo,
ich hätte präzisieren sollen.
Freiwillig versicherte Mitglieder bei der GKV sind dahingehend benachteiligt, als dass die Beitragsberechnung immer in die Zukunft gerichtet ist.
Nachträgliche Beitragserhöhungen sind bis zu 4Jahre rückwirkend möglich. Dabei wird das Erstellungsdatum des Steuerbescheides betrachtet.
Beitragsanpassungen bei geringeren Einkünften sind erst ab nächsten Monat nachdem die GKV den Einkommenssteuerbescheid erhält möglich. D.h. vergisst man die aktuelle Steuerbescheid einzureichen läuft der alte (hohe) Beitrag weiter. Eine Erstattung der zuviel gezahlten Beträge ist dann rückwirkend nicht möglich.
Kommentare zu den o.g. geschrieben lese ich gern.
mfg
P. Zormbalas
www.pagezo.de
Re: Nachträgliche Erhöhung von Krankenkassenbeiträgen
Czauderna, Montag, 23.02.2009, 12:11 (vor 5752 Tagen) @ Paraskewas Zormbalas
Hallo,#
das hört sich schon anders an.
Sicher, die Praxis ist genau so wie beschrieben - und wenn das alles glatt läuft dann gleicht sich das , was die Höhe der Beiträge betrifft immer wieder aus - das Procedere ist zwar gewöhnungsbedüftig, aber
es gibt nun mal kein anderes für diesen Personenkreis, das gewährleistet immer den passenden Beitrag zum Einkommen zu stellen.
Ärger gibt es in der Praxis immer dann (und das bestätigst du mit deinem Beitrag), wenn der Einkommenssteuerbescheid stark verspätet oder gar nicht bei der Kasse eingereicht wird.
Da gilt dann das was in so machen öffentlichen verkehrsmitteln
als Hinweis hängt "Vergessen - gilt nicht ".
Gruß
Czauderna
Re: Nachträgliche Erhöhung von Krankenkassenbeiträgen
Roger Wilco , Dienstag, 01.12.2009, 19:36 (vor 5471 Tagen) @ Czauderna
Hallo zusammen,
bin im Moment auch betroffen von "unmöglicher Erstatttung" der GKV an freiwillige Mitglieder; Wieso "was gleicht sich aus", wenn die GKV zwar rückwirkend nie erstattet aber immer rückwirkend erhöhen kann? Beispiel: ich bekomme für dieses Jahr zuviel gezahltes nicht zurück, muß aber für nächstes Jahr RÜCKWIRKEND zuzahlen, wenn es wieder besser läuft?
Gruß
Roger Wilco
Re: Nachträgliche Erhöhung von Krankenkassenbeiträgen
Czauderna, Dienstag, 01.12.2009, 21:50 (vor 5471 Tagen) @ Roger Wilco
Hallo,
da muesste man schon etwas mehr dazu erfahren um darauf antworten zu können. Ich nehme mal an das es sich um einen Selbständigen handelt ?
Gruß
Czauderna
Re: Nachträgliche Erhöhung von Krankenkassenbeiträgen
Tobias, Freitag, 11.12.2009, 15:17 (vor 5461 Tagen) @ Paraskewas Zormbalas
Hallo, Paraskewas!
wie gewünscht – hier mein Kommentar:
Ich kann Deinen Ärger gut verstehen:
Jeder, der erstmals ein wenig hinter die Kulissen bzw. in die Details von Gesetzen blickt, die in irgendeiner Form den Staat (oder eine staatliche Institution wie z.B. auch eine gesetzl. Krankenkasse) als Gegenpart haben, wird merken, dass der Staat als Gesetze-Macher Gesetze natürlich immer zu seinen Gunsten konstruiert. Gerechtigkeit und Fairness oder gar Gleichheit zw. den „Vertragsparteien“ Staat und Bürger wird man kaum finden.
Das geht los bei der GKV mit der fehlenden Rückerstattung bei zuviel bezahlten Beiträgen (nachzahlen muss man aber natürlich, wenn man zu niedrig eingestuft wurde),
über Verzugszinsen von 60% pro Jahr (man nennt diese dann schnell "Säumniszuschläge", damit dem Unerfahrenen nicht gleich der Vergleich mit den sonst üblichen Verzugszinsen von 5-8% auffällt - von der Sache her ist es natürlich das Gleiche) oder
dass geringe Einkommen bei freiwillig Versicherten überproportional durch Unterstellung eines fiktiven, gar nicht erwirtschafteten Mindesteinkommens durch GKV-Beiträge belastet werden (warum diese Erwerbstätigengruppe, die sich fleißig gerade aus dem Hartz-IV-Sumpf herausarbeitet, ausgerechnet prozentual stärker belastet wird als alle anderen, ist völlig unverständlich – Hauptsache die GKV bekommt mehr Geld),
über die Rundfunkgebühr, die man bezahlen muss, ob man öffentlich-rechtlichen Rundfunk sehen will oder nicht (eine einfache Decoder-Lösung wird natürlich abgelehnt, sonst würden ja nur noch die bezahlen, die auch wirklich ARD/ZDF schauen),
oder dass man keine zu viel bezahlten Steuern zurückbekommt, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein Steuergesetz verfassungswidrig (also quasi illegal) war (wenn Du Dich aber in irgendeiner Form illegal bereicherst, musst Du den Schaden bis 30 Jahre zurückzahlen),
bis hin zum Privatinsolvenzrecht, bei dem alle Gläubiger auf ihren Aussenständen sitzen bleiben (und evtl. dadurch sogar in ihrer Existenz gefährdet sind), nur Geldstrafen, Ordnungsgeld, Strafzettel etc. müssen vorher bezahlt werden (natürlich auf Kosten der anderen Gläubiger, denen dann weniger bleibt), sonst gibt der Staat kein grünes Licht für die Privatinsolvenz etc. etc.
Diese Liste ließe sich beliebig weiterführen.
Also, ärgere Dich nicht, sondern schone lieber Deine Nerven. Du wirst – wie gesagt – noch sehr sehr oft auf solche Ungerechtigkeiten stoßen: Rechtsstaatlichkeit bedeutet nur, dass erlassene Gesetze eingehalten werden, aber nicht dass die Gesetze an sich gerecht oder fair sind.
Gruß
Tobias
PS: Gehört nicht alles in dieses Forum, ich weiß. Aber musste mal gesagt werden
Re: Nachträgliche Erhöhung von Krankenkassenbeiträgen
Joachim Röhl , Berlin 0172-3079777, Freitag, 11.12.2009, 15:46 (vor 5461 Tagen) @ Tobias
Schön gesagt und mal einige Gesamtzusammenhänge beleuchtet, denn die gehen bei vielen Überlebenskämpfern gerade in der Gruppe Selbständige mit Einkommen von 0€ bis 1890€ meist unter. Leider. Vielleicht steckt aber auch eine Absicht der Regierenden dahinter. Wie sagte einer mal so treffend: vor Gericht bekommt man kein Recht, sondern höchstens ein Urteil.
Re: Nachträgliche Erhöhung von Krankenkassenbeiträgen
pseudonyma , Dienstag, 23.03.2010, 16:17 (vor 5359 Tagen) @ Joachim Röhl
Hallo Zusammen,
habe gespannt Eure Diskussion verfolgt. Möchte Euch mein Problem schildern.
Ich war als Fachschülerin bei der GKV versichert. Obwohl ich 32 bin, bekommt man so den Studententarif. Als ich endlich genügend Wartesemester für mein Studium zusammen hatte und auch den Studienplatz hatte, habe ich die Kasse informiert, die daraufhin den Studentenbeitrag von sich aus berechnet und 9 Monate lang abgebucht hat. Ich hab immer fleissig die Immatrikulationsbesch. hingeschickt. alles paletti.
Im Januar hieß es plötzlich, ich müsse mich freiwillig für 140 Euro Beitrag versichern und rückwirkend haben sie mir gleich mal einfach so 900 Euro abgebucht! die hab ich erstmal von der Bank zurückholen lassen und per Einschreiben Einspruch eingelegt. Daraufhin wurde ich belehrt, dass man über 30 den anderen Beitrag zahlen muß. Hätten sie ja gleich sagen können! Warum erst 9 Monate später?? Und dann kamen noch Säumniszuschläge und Mahngebühren drauf!!!!
Ist doch nicht meine Schuld, wenn die Kasse mich 9 Monate lang im Glauben läßt, ich könnte mich für den Stud.beitrag versichern oder?? Hätte ich das gewußt, hätte ich früher gekündigt und gewechselt. Es gibt ja Kassen die Vergünstigungen haben.
Gibt es da irgendeinen Gesetzestext oder einen Richterspruch??
Bin echt am Verzweifeln, da ich mit dem Studium sehr eingebunden bin und mir den Beitrag kaum leisten kann, schon gar nicht diese Rückzahlung!!!
Danke schon mal für Eure Hilfe!
Re: Nachträgliche Erhöhung von Krankenkassenbeiträgen
Czauderna, Dienstag, 23.03.2010, 20:08 (vor 5359 Tagen) @ pseudonyma
Hallo,
so wie geschildert geht das natürlich nicht - ich nehme mal an dass Du über den Studentenbeitrag einen entsprechenden Einstufungsbescheid bekommen hast.
Wenn n un die Kasse feststellt das die studentische Pflichtversicherung rückwirkend nicht mehr bestand, dann endet die tatsächlich auch rückwirkend kraft Gesetz, das bedeutet aber nicht dass du deshalb Beiträge nachzahlen musst. Falsche Entscheidungen mit folgendem Beitragsausfall heissen bei uns "Vermögensschaden" und werden innerbetrieblich im Rahmen der Mitarbeiterhaftung geregelt.
Widerspruch einlegen, schriftlich und sofort mit einer entsprechenden Begründung.
Sollte man dir eine Einstufung als freiwillig versicherte Studentin
zugesandt haben, was bei einem Alter von 32 Jahren auch möglich wäre dann ändert das nichts ,am Sachverhalt.
Gruß
Czauderna