Versicherungspflicht ab 1.4.2007 (Krankenkassenrecht)
Hallo,
ich habe eine Frage zur Versicherungspflicht ab 1.4.2007.
Ich bin zurzeit nicht krankenversichert (da wegen Jobverlust im Februar 2007 vom Arbeitgeber abgemeldet) und somit der GKV zuzuordnen.
Im März habe ich meine ehemalige GKV angeschrieben und hierzu befragt.
Erst jetzt schreibt mir meine ehemalige Krankenkasse, ich solle mich ab Februar freiwillig nachversichern. Dies wäre auch nur im unmittelbaren Anschluss an meine Pflichtversicherung möglich.
Ich will mich aber erst ab 1.4.2007 als "Nicht-Versicherter" versichern, schließlich bin ich ja auch hierzu per Gesetz verpflichtet.
Wonach richtet sich der Beitrag für diesen Personenkreis, ich verfüge nämlich über kein Einkommen? Ist dieser wie bei der freiwilligen Versicherung?
Muss ich mit Säumniszuschlägen rechnen? Schließlich habe ich die Krankenkasse bereits im März angeschrieben und bisher habe ich auch keine Leistungen in Anspruch genommen.
Gibt es überhaupt ein Gesetz, dass mich gegenüber der ehemaligen Krankenkasse verpflichtet, Auskunft über meinen derzeitigen Versichertenstatus zu geben?
Für hilfreiche Antworten wäre ich dankbar.
Viele Grüße
Martin
Re: Versicherungspflicht ab 1.4.2007
Nimms leicht, Freitag, 18.05.2007, 15:50 (vor 6403 Tagen) @ Martin
Hallo Martin,
geregelt ist Deine Versicherungspflicht im SGB V §5 Abs. 1 Satz 13.
Eine nahtlose Anschlussversicherung an den Februar ist nicht notwendig.
Als Ex-GKV-Versicherter fällst Du erstmal in die Hände Deiner letzten GKV.
Die Beitragshöhe regelt gesetzlich zunächst SGB V § 240.
Du wirst behandelt, wie die freiwillig Versicherten dort. Die Generalklausel im Gesetz, die ja keine beitragspflichtigen Einzeleinkünfte aufzählt ,wird dann in den Satzungen der GKV spezifiziert.
Leider sind in den Satzungen gerne auch nur Generalklauseln ( Volksmund: Gummiparagraphen), so daß letztlich vieles erst durch die Rechtsprechung geklärt wird.
Einige Kassen woll(t)en sogar ein Erbe mit Prämien beaufschlagen. Leider haben sich die GKVs ohne jede eigene Kompetenz vom Einkommenbegriff etwa der Finanzämter gelöst. Da wird gerne die Hand aufgehalten, fragt man aber, ob beider Berechnung von Kursgewinnen im Aktienbereich LIFO oder FIFO gilt, herrscht bei den Kassiers blanke Verwirrung.
Schau auf jeden Fall in die Satzung Deiner GKV, dort ist z.B. gerne beschrieben, daß das Einkommen auch eines unverheirateten Lebenspartners Deinen Beitrag aufblähen kann. ( Wenn dieser nicht in einer GKV ist, hübsche Nötigung )
Die Säumniszuschläge sind geregelt in SGB IV § 24.
Ich halte diesen Paragraphen für eine Form der organisierten Kriminalität. Festgelegt wird dort ein Säumniszuschlag in der Höhe von 5% PRO MONAT. Versuchen Sie das mal als Vermieter bei Säumigen Mietnomanden. Dann heißt es "Wucher" und Sie sind plötzlich der Böse.
Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre . Wer will, kann sich ja einmal ausrechnen, was eine 60% p.a. Verzinsung in 30 Jahren so bewirkt. Gruß an Bill Gates.
Unwissenheit ist übrigens kein Grund für das Nichtansetzen des Säumniszuschlages. Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist dem Normadressaten ( als Dir ) per Amtsstubengottesgnadentum alles sofort bestens bekannt.
Re: Versicherungspflicht ab 1.4.2007
Shoppingqueen, Freitag, 18.05.2007, 17:49 (vor 6403 Tagen) @ Nimms leicht
Hallo,
ich meine, dass das Einkommen eines Lebenspartners (Bedarfsgemeinschaft) nur dann herangezogen wird, wenn man statt der 1837,50 € Mindestbemessung bei Selbständigen in die neue verminderte Mindestbemessung von 1225 € kommen möchte (Durchführungsbestimmungen fehlen leider noch).
Bei Dir ist es eher so, dass Du in den "Hausfrauentarif" kommst. Wenn Du kein Einkommen hast, ist das fiktive Einkommen bei Dir 816,67 € und der Beitrag (je nach Kasse) dann 130 € m tl. Und die wirst Du doch haben, ansonsten stände DIr ja auch Hartz IV zu. Und für 130 € ist diese Vollversicherung ein Schnäppchen.
Hast Du natürlich noch Zinseinkünfte oder Mieteinnahmen, denn zählt auch das höhere Bruttoeinkommen.
LG, Shops
P.S. Du kannst den 1.4. nehmen, lass Dir keinen Bären aufbinden. Aber es ist dann auch der 1.4., selbst wenn Du es Dir erst nächsten Monat überlegst
Auszug Satzung Barmer. Strafbeitrag, wenn Partner nicht GKV
Nimms leicht, Freitag, 18.05.2007, 20:22 (vor 6403 Tagen) @ Shoppingqueen
.(7) Bei der Beitragsbemessung für die freiwilligen Mitglieder sind auch die Einnahmen der Ehegattin/des Ehegatten oder derLebenspartnerin/des Lebenspartners zu berücksichtigen, wenn diese/dieser nicht in der gesetzlichen Krankenversicherungversichert ist. Der Beitragsbemessung wird die Hälfte der nachgewiesenen monatlichen Einnahmen beider Eheleute oderLebenspartner(innen) bis zur Hälfte der jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt, es sei denn,die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitgliedes übersteigen diesen Betrag. .
Re: Auszug Satzung Barmer. Strafbeitrag, wenn Partner nicht GKV
Shoppingqueen, Samstag, 19.05.2007, 13:17 (vor 6402 Tagen) @ Nimms leicht
Hallo,
damit ist ganz sicher der gleichgeschlechtliche Lebenspartner der eingetragenen Lebenspartnerschaft gemeint.... Ein Anruf kann Klarheit bringen, leider stellt die Barmer ihre Satzung nicht online. Scheint also ein großes Geheimnis zu sein *ggg
Alles andere wäre auch (ausser wie von mir beschrieben) nicht gesetzeskonform.
LG, Shops
Re: Auszug Satzung Barmer. Strafbeitrag, wenn Partner nicht GKV
Nimms leicht, Samstag, 19.05.2007, 13:39 (vor 6402 Tagen) @ Shoppingqueen
http://www.barmer.de/barmer/web/Portale/Versichertenportal/Die_20Barmer/Daten_20_26_20Fakten/Satzungen/Satzung_20Barmer,property=Data.pdf
Hallo Shoppingqueen,
anbei der Link zur Barmer. Typisch auch für andere Anbieter. Es zählt das Einkommen eines "beliebigen" Lebenspartners.
Wer als Mitglied etwas verschweigt, macht, nach womöglich jahrelangem Stillhalten seitens der Verwaltung, Bekanntschaft mit dem Säumniszschlag von 5% PRO MONAT . Ein gute Geldanlage der GKV.
Re: Auszug Satzung Barmer. Strafbeitrag, wenn Partner nicht GKV
Thomas, Samstag, 19.05.2007, 15:30 (vor 6402 Tagen) @ Nimms leicht
Shoppingqueen hat vollkommen recht, damit sind, damit es jetzt jeder kapiert, "verheiratete" Homosexuelle gemeint und keine wie auch immer geartete "wilde Ehe"!
Re: Auszug Satzung Barmer. Strafbeitrag, wenn Partner nicht GKV
nimms leicht, Samstag, 19.05.2007, 17:10 (vor 6402 Tagen) @ Thomas
Der eingetragene Lebenspartner ohne Einkommen ist mit GKV Partner in dessen GKV kostenlos mitversichert.
Es bestünde damit keine Not, eine Regelung für die freiwillige Versicherung zu treffen.
Wir finden aber in der Satzung der Barmer eine Regelung für Lebenspartner und deren Beitragssituation.
Diese Lebenspartner sind nicht die "Eingetragenen Lebenspartner" , die ihr hier so schon holprig als Homosexuelle beschreibt.
Re: Auszug Satzung Barmer. Strafbeitrag, wenn Partner nicht GKV
Nimms leicht, Samstag, 19.05.2007, 17:14 (vor 6402 Tagen) @ nimms leicht
Ganz nebenher ist die Regelung älter als die Möglichkeit der "eingetragenen Partnerschaft" und kann diese schon daher nicht meinen.
Re: Auszug Satzung Barmer. Strafbeitrag, wenn Partner nicht GKV
Shoppingqueen, Samstag, 19.05.2007, 17:53 (vor 6402 Tagen) @ Nimms leicht
Hallo,
ich bin mir sicher, dass diese Regelung vor keinem Sozialgericht Bestand hätte. Ich denke damit ist § 33b SGB I gemeint: § 33b
Lebenspartnerschaften
Lebenspartnerschaften im Sinne dieses Gesetzbuches sind Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
Guck mal hier unter § 15 Abs.6 d der Satzung der DAK, da ist es etwas ausführlicher beschrieben http://www.dak.de/content/filesopen/Satzung010407.pdf
SLG, Shops
Re: Auszug Satzung Barmer. Strafbeitrag, wenn Partner nicht GKV
Nimms leicht, Samstag, 19.05.2007, 20:17 (vor 6402 Tagen) @ Shoppingqueen
Hallo Shoppingqueen,
vielen Dank für die Quellenangabe.
Die DAK-Satzung ist in diesem Punkt in der Tat eindeutig und klar. Dort ist der unmissverständliche Verweis auf Lebenspartner i.S.d. Partnerschaftsgesetzes gegeben.
Die BARMER scheint dies nicht für nötig zu befinden.
Danke
Re: Versicherungspflicht ab 1.4.2007
Rolf, Donnerstag, 11.10.2007, 06:55 (vor 6257 Tagen) @ Martin
Gegen diese Politik hilft nur:
1. Auswandern
2. Beschwerde beim UNO-Hochkommissar für Menschenrechte wegen der in Deutschland einsetzenden, auf zahlreichen Ebenen konzertiert betriebenen Vertreibungspolitik (seitens der politischen und wirtschaftlichen Machthaber durch systematische und staatlich organisierte Ausplünderungspolitik gegenüber dem deutschen Volke)
Auf nationaler Ebene werden Sie als Deutscher kein Recht mehr bekommen, das zeigt die Rechtgeschichte und Rechtspraxis der Bundesrepublik auf eindrucksvolle Weise - die Verarmung, Entrechtung und Abhängigmachung der Bürger von der Willkür des Staates ist von den seit 1933 in Deutschland herrschenden Kreisen politisch so gewollt, jeder Versuch der Verbesserung der Zustände führt zu weiteren Repressalien (siehe Verfassungsschutzbericht ...)