Familienversicherung bei Überschreitung der Einkommensgrenze ? (Krankenkassenrecht)
pump-up, Dienstag, 12.06.2007, 18:54 (vor 6378 Tagen)
Viele Grüße,
was passiert eigentlich, wenn die Einkommensgrenze überschritten wird ? Möglicherweise schmeißen die mich ja raus, aber wie kann ich mich weiterversichern ? Gibts da eigentlich auch eine neue Regelung ?
Ich bedanke mich für jede Hilfe.
Re: Familienversicherung bei Überschreitung der Einkommensgrenze ?
nimms leicht, Dienstag, 12.06.2007, 20:57 (vor 6378 Tagen) @ pump-up
Bei Verlust des Schutzes durch die Familienversicherung findest Du Dich wieder im Wirkungsbereiche des
§5 Abs.1 Satz 13 SGB V
Zwangsversichert, mit den ungemütlichen Beitragsbemessungen der freiwilligen Mitglieder.
Du bist Zwangsmitglied in der GKV per Gesetz, auch ohne Dein Wissen.
Der Säumniszuschlag für die geschuldeten Beiträge beläuft sich 5% pro Monat.
Richtig toll wird es, wenn die Ehefrau mit etwas Erbe nach Jahren erfährt, daß die Zinsen sie aus der Familienversicherung gekegelt haben.
Dann knallt es laut und vernehmlich rückwirkend.
Re: Familienversicherung bei Überschreitung der Einkommensgrenze ?
shk, Sonntag, 21.10.2007, 17:34 (vor 6247 Tagen) @ pump-up
Hallo, ich hab eine Frage zu der mir bisher weder Krankenkasse noch sont wer eine vernünftige Antwort geben konnte.
Ich möchte demnächst als SHK in der Uni anfangen. Meine Beschäftigung währe auf 16std/Woche beschränkt, was ein monatliches Einkommen von über 400€ währe. Laut Krankenkassen und sämtlichen Infos bedeutet dies für mich, dass ich aus der Familienversicherung rausfliegen würde und mich selbst mit ca. 50€ im Monat selbst versichern müsste. Das will ich natürlich nicht, da von meinem Einkommen nun wieder nicht viel mehr als die erlaubten 400€ rauskämen. Da meine stelle nur auf"s jeweilige Semester beschränkt ist, arbeite ich in den Semesterferien nicht und somit nicht die vollen 12 Monate im Jahr, was wiederrum ein jährliches Einkommen ergeben würde, welches unter jenem liegen würde, was ich bei regelmäßigen 400€ im Monat raus hätte. Somit MUSS die familienversicherung doch eigentlich noch gewährleistet sein.
Kann das sein, das mit SHK"s da vertraglich irgendwas geregelt wird?
Ich hoffe mir kann da jemand helfen, ich bin hier kurz vorm verzweifeln.
Re: Familienversicherung bei Überschreitung der Einkommensgrenze ?
nimms leicht, Sonntag, 21.10.2007, 23:17 (vor 6247 Tagen) @ shk
Wie kommt es eigentlich, daß unsere angeblich selbständig denkenden Studenten nicht in der Lage sind, Routinefragen innerhalb der studentischen Selbstverwaltung zu klären ?
Nachweis des Nichtversichertseins in der PKV
Schwerelos, Montag, 22.10.2007, 11:07 (vor 6246 Tagen) @ nimms leicht
Ich erfülle die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht in der GKV ab dem 01.04.2007 gemäß SGB 5 Abs.1 Satz 13.
Nun stellt sich meine alte GKV auf den Standpunkt, ich müsse beweisen, NICHT zwischendurch PKV versichert gewesen zu sein.
Ich soll also beweisen, daß es einen nicht existierenden Sachverhalt nicht gab. Schwierig.
Gibt es eine zentrale Erfassung der PKV-ler ?
Re: Nachweis des Nichtversichertseins in der PKV
Thomas, Montag, 22.10.2007, 17:44 (vor 6246 Tagen) @ Schwerelos
Die PKV-Versicherten werden nirgendwo erfasst und es werden sich die 30 PKV-Unternehmen wohl auch nicht bereit finden, Ihnen Ihre Nicht-Mitgliedschaft zu bestätigen!
Zuerst einmal würde ich mit einer Klage vor dem Sozialgericht drohen. Dies würde ich mit den Steuererklärungen, die Sie hoffentlich haben unterstützen, denn daraus geht ja wohl hervor, dass Sie keine PKV abgesetzt haben. Kontoauszüge können vielleicht auch helfen!
Re: Familienversicherung bei Überschreitung der Einkommensgrenze ?
Frank , Donnerstag, 25.10.2007, 12:31 (vor 6243 Tagen) @ shk
bei der Prüfung des Anspruchs auf Familienversicherung wird nicht das ganze Jahr betrachtet, sondern jeder Kalendermonat. Bei mehrmaligen Überschreiten der Grenze muss tatsächlich eine eigene Krankenvesicherung begründet werden. Da lohnt es sich zu überlegen, ob man die Stundenzahl etwas reduziert und damit unter der Grenze und in der Familienversicherung bleiben kann.