Anspruch auf beitragsfreie KV nach der Geburt? (Krankenkassenrecht)

vivaldi72 @, Montag, 25.06.2007, 15:12 (vor 6365 Tagen)

Hallo zusammen,

ich habe hier einen besonders delikaten Fall, bei dem ich erst mal ein wenig ausholen muß.
Als meine Frau erfahren hat, daß sie schwanger ist, war sie noch in einem Ausbildungsvertrag (2. Lehre). Das war im Mai letzten Jahres. Der damalige, vom Arzt errechnete Entbindungstermin war der 03.02.07. Ihr Chef hat dann zusammen mit meiner Frau einen Aufhebungsvertrag erstellt, indem sie bis zum 22.12.06 befristet weiterbeschäftig ist als Aushilfe. Im Wortlaut ist zu lesen "befristet beschäftigt bis zum 22.12.06 mit Beginn des Mutterschutz". Die Berechnung erfolgte auf Basis des errechneten Entbindungstermins vom 03.02.07.
Ca. sieben Wochen vor der Geburt hat meine Frau dann die Bescheinigung vom Arzt für den Arbeitgeber bzw. Krankenkasse erhalten, wo als Entbindungstermin der 05.02.07 stand.
Demzufolge hat sich damit auch der eigentliche Beginn des Mutterschutzes um zwei Tage nach hinten verschoben, auf den 24.12.06.

Laut Aussage der Krankenkasse hat meine Frau jetzt keinerlei Anspruch auf Mutterschutzgeld und wird auch nicht beitragsfrei weiterversichert. Und das ganze nur, weil sich die Geburt um 2 Tage nach hinten verschoben hat. Ich habe sie nun freiwillig versichern lassen, da ich selber privat krankenversichert bin.

Meine Frage ist nun, ob dies alles rechtens ist, da ja der Geburtstermin in diesem frühen Stadium nicht genau errechnet werden kann, sich demzufolge auch wie in unserem Fall verschiebt. Die Krankenkasse zeigt keinerlei Kompromiss-bereitschaft. Was sagt das Gesetz dazu? Lohnt es sich, hierzu einen Anwalt einzuschalten?
Bis jetzt konnte mir noch niemand einen Rat geben auf den ich mich stützen kann. Auch ist mir bewusst, daß ich hier keine Rechtsberatung erhalten werde, daß ist aber auch nicht Sinn und Zweck dieses Beitrags.

Eine sehr knifflige Angelegenheit. Bin sehr gespannt, ob ich hierzu eine Antwort erhalten werde.

Grüße aus dem Schwarzwald,
Frank

Re: Anspruch auf beitragsfreie KV nach der Geburt?

Besucher, Montag, 25.06.2007, 15:44 (vor 6365 Tagen) @ vivaldi72

Hallo!

Also meine Erstreaktion darauf ist: Da im Aufhebungsvertrag "dummerweise" ein konkretes Datum benannt wurde - gilt dies auch. Und damit sieht es wohl schlecht für euch aus.

Wäre es "weicher" vereinbart worden, also eben auch im Wortlaut "beschäftigt bis zum Beginn des Mutterschutzes" - sähe es sicher anders aus.

Und die Kasse wiederum muss sich an die Fakten halten - und kann auch nichts für eure unglückliche Formulierung.

Aber für genauere Infos muss ich mich erstmal belesen.

Freundliche Grüße

Re: Anspruch auf beitragsfreie KV nach der Geburt?

Besucher, Montag, 25.06.2007, 15:59 (vor 6365 Tagen) @ vivaldi72

So, das Nachlesen ergab Folgendes, was evtl. helfen/klären könnte:


1. Fortbestehen der Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V
Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst ... worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.


Mutterschaftsgeld:
Mutterschaftsgeld wiederum erhält sie (nach § 13 MuSchG), wenn sie zu Beginn der Schutzfrist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist.


Befristete Arbeitsverträge:
Frauen, die befristete Verträge abgeschlossen haben, z.B. im Rahmen eines Aushilfs-, Teilzeit- oder Leiharbeitsverhältnisses, fallen unter das Mutterschutzgesetz, solange das befristete Arbeitsverhältnis besteht. Wenn der Arbeitsvertrag jedoch mit Ablauf der Befristung endet, hört der Mutterschutz auf, es sei denn, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war trotz Befristung unzulässig.


Aufhebungsverträge
Da Frauen ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft freiwillig beenden können, sind auch Aufhebungsverträge grundsätzlich zulässig. Der Mutterschutz endet dann zusammen mit dem Arbeitsverhältnis. Nur in besonderen Fällen, vor allem, wenn der Aufhebungsvertrag durch eine arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung herbeigeführt worden ist, kann eventuell die Zustimmung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages angefochten werden. Die betroffenen Frauen sollten sich deshalb vorher unbedingt beraten lassen. Das Gleiche gilt für Eigenkündigungen während der Schwangerschaft.


Zulässige Auflösung
Eine zulässige Auflösung liegt vor, wenn die Arbeitgeberseite nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde (zum Beispiel bei Betriebsstilllegung, Insolvenz oder bei Verlagerung des Betriebes, wenn alle Möglichkeiten zur Vermeidung der Kündigung erschöpft sind)gekündigt hat.


Fazit:[/b]
So, wie es sich mir darstellt, sieht es schlecht für Deine Frau aus - es sei denn, an diesem Aufhebungsvertrag wäre irgendwas anfechtbar oder so.
Sie hat ihn unterzeichnet - und sich damit einverstanden mit dem Endedatum erklärt. Das war fahrlässig/leichtsinnig - eben u. a. auch weil sich an diesem Datum schnell mal was ändern kann. Aber das allein kann wohl weder dem Arbeitgeber noch der Krankenkasse zum Vorwurf gemacht werden.


Freundliche Grüße

Re: Anspruch auf beitragsfreie KV nach der Geburt?

Besucher, Montag, 25.06.2007, 16:18 (vor 6365 Tagen) @ vivaldi72

Noch ein Nachtrag:

Ob es wirklich gelangt hätte, wenn sie bis zum Tag VOR der Schutzfrist gearbeitet hätte - da bin ich mir aber auch gar nicht so sicher. Vielleicht hätte sie sowieso länger arbeiten müssen ... wer weiß ...

Jedenfalls denke ich mal, könnte höchstens ein Rechtsanwalt da weiterhelfen - sofern ihr euch Chancen hinsichtlich des Arbeitsvertrages ausmalt.

Re: Anspruch auf beitragsfreie KV nach der Geburt?

peter, Dienstag, 26.06.2007, 09:12 (vor 6364 Tagen) @ Besucher

die geschichte klingt mir sehr nach absprache zu gunsten des ag um den zuschuss zum mutterschaftsgeld zu sparen und von der kk das volle mutterschaftsgeld zu kassieren.
nicht im sinne der solidargemeinschaft!
wenn doch nicht so, sorry, aber klingt anrüchig, wie eben beschäftigungen bei bekannten/verwandten und dann vereinbarungen zum nachteil der kk und der dort ehrlichen beitragszahler

Re: Anspruch auf beitragsfreie KV nach der Geburt?

Torsten, Dienstag, 26.06.2007, 10:51 (vor 6364 Tagen) @ peter

Der AG hätte finanziell keine Nachteile da der Mutterschaftsgeldzuschuss über die U2 erstattet würde. Die KK hat insofern keine Nachteile, da sie weder Mutterschaftsgeld noch beitragsfreie Weiterversicherung gewähren muss. Die Einzige die gekniffen ist, ist die Schwangere selbst. Man sollte sich bei solchen Verträgen vorher schlau machen.

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