Re: Familienversicherung bei Stiefkinder (Krankenkassenrecht)

Frank @, Donnerstag, 25.10.2007, 12:16 (vor 6239 Tagen) @ peter müller

Hallo Peter Müller,

Ein Stiefkind kann immer mitversichert werden, wenn das Mitglied (also Sie) den überwiegenden Unterhalt des Kindes leistet. Den überwiegenden Unterhalt leisten Sie, wenn Sie mehr als die Hälfte des Unterhaltsbedarfs des Kindes aufbringen.
Der Unterhaltsbedarf wird ermittelt, indem das Netto-Gesamteinkommen der Familie (einschl. Unterhaltszahlungen) durch die Anzahl der Familienangehörigen geteilt wird.

Zur Ermittlung und Prüfung des Ansprchs verwenden die Krankenkassen in der Regel ein entsprechendes Formular.

Falls Sie weitere Infos benötigen, können Sie mich auch direkt kontaktieren unter Peter.Frank@dak.de

Viele Grüße

Peter Frank


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