außervertragliche Leistung Zahnspange (Krankenkassenrecht)

Katrin @, Donnerstag, 01.11.2007, 12:38 (vor 6232 Tagen)

Im Januar 2008 ist die KVO meines Sohnes nach 3 1/2 Jahren endlich abgeschlossen. Viel Geld haben wir in dieser Zeit investiert, bekommen aber diesen 20% Anteil von der KK wieder. Zu Beginn der Behandlung bekamen wir eine Rechnung von ca. 500 € für solche Leistungen, die nicht von den KK getragen werden. Das haben wir so hingenommen und auch für notwendig gehalten.
Nun hat uns aber die Ärztin einen Kostenvoranschlag übergeben, wo Sie uns nahe legt, nochmals 155 € zu zahlen. Dieser beinhaltet Nr. 610 und 614 der GOZ. Sie erklärte uns, dass sie hinter den Schneidezähnen des Unterkiefers einen Draht kleben möchte, der für 3-4 Jahre bleibt. Dann würde er irgendwann abfallen. Sie hält das für notwendig, damit sich die Zähne nicht wieder verschieben. Wir finden das aber recht merkwürdig. Zumal die Behandlung im Januar komplett abgeschlossen wird.
Ist es so üblich, dass bei Jugendlichen nach der KVO-Behandlung solch ein Draht geklebt wird? Und könnte mir jemand erklären, wie genau sich so ein Honorar hinsichtlich des Faktors berechnet (Punkt 610 GOZ hat Gebühr i. H. v. 9,28 € - unsere Ärztin berechnet mit Faktor 2,3)? Wie setzt sich dieser zusammen?
Bislang konnte ich keine Antworten dazu finden, daher hoffe ich jetzt auf eure Unterstützung. Vielen Dank.
Katrin

Re: außervertragliche Leistung Zahnspange

Thomas, Donnerstag, 01.11.2007, 16:36 (vor 6232 Tagen) @ Katrin

Es handelt sich um einen sog. Retainer, ganz normal und sinnvoll, sonst war das ganze Kapital für die KFo zum Fenster heraus geworfen.

Es wird nach der privatärztlichen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet, die aus den 80igern stammt und heute noch gültig ist. Diese sieht Steigerungssätze vor. Ohne Begründung dürfen für persönliche Leistungen 2,3, für technische Leistungen 1,8 und für Laborleistungen 1,1 verlangt werden.
Da keine Begründung notwendig ist, wird seit den 80igern immer der sog. Regelsatz (2,3/1,8/1,1) verlangt. Es geht aber mit Begründung bis 3,5/2,5, mit schriftlicher Abdingung der GOZ sogar bis Unendlich. Chefärzte oder Geldgierige berechnen gern 3,5, manchmal sogar bis 7,0-fach. Insofern ist 2,3 ok.

Re: außervertragliche Leistung Zahnspange

Katrin @, Donnerstag, 01.11.2007, 19:37 (vor 6232 Tagen) @ Thomas

Vielen Dank für diese Auskunft, Thomas.
Diese Gewissheit wollte ich haben.

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