Re: Verlängerung der studentischen Versicherung (Krankenkassenrecht)

Sora, Donnerstag, 08.11.2007, 09:17 (vor 6225 Tagen) @ Klaus Hamann

Hallo Klaus, die studentische Pflichtversicherung endet grundsätzlich mit Vollendung des 30. Lebensjahres. Eine Verlängerung ist nur in Einzelfällen bei bestimmten persönlichen Ausnahmesituationen möglich. Beispiele hierfür wären eine schwere Erkrankung/Behinderung, Kindererziehung. Hierbei wird es sich aber immer um eine Einzelfallentscheidung der jeweiligen Kasse handeln.

Eine generelle Verlängerung für die Dauer Wehr- oder Zivildienstes ist nur bei der kostenlosen Familienversicherung über 25 gesetzlich geregelt.
Ich denke, dass du das damit verwechselst.


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