Familienversicherung GKV und Steuerrecht (Krankenkassenrecht)
Hallo
ab 31.12.07 enden meine ALG1 - Bezüge und so wie es aussieht werde ich auf unabsehbare Zeit keinen neuen Job bekommen. Da meine Frau durch ihre Arbeitsstelle als Angestellte pflichtversichert in der GKV ist, möchte ich fragen, welche Einnahmen von mir unschädlich für meine Aufnahme in die Familienversicherung sind.
Ich bekomme eine Firmenrente in Höhe von 345 Euro, also liege ich eigentlich unter der 350 Euro Verdienstgrenze.
Was ist aber mit Mieteinnahmen und Zinserträgen? Meine Zinserträge liegen unterhalb der Freistellungsgrenze von 801 Euro, jedoch hat meine Frau Zinserträge die deutlich über 801 Euro liegen. Ausserdem haben wir eine kleine vermietete Eigentumswohnung zu je 50% lt. Grundbucheintrag, aber meine Frau hat das alleinige Niesbrauchsrecht der Wohnungsmiete.
Da wir keine Gütertrennung haben, erscheinen die Zinserträge und die Mieteinnahmen in unserer Steuererklärung natürlich als gemeinsames Einkommen. Wie kann ich der GKV nachweisen, dass mein Einkommen unterhalb der 350 Euro - Grenze liegt?
Re: Familienversicherung GKV und Steuerrecht
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=5e4b2c542ceafffb87cfe56538c18b5b&nr=7909&pos=23&anz=27
Re: Familienversicherung GKV und Steuerrecht
http://www.vdak.de/versicherte/Leistungen/gesamteinkommen/gesamteinkommen_20060321.pdf
Re: Familienversicherung GKV und Steuerrecht
Danke
ist aber harte Kost zum Lesen...
Ehrlich gesagt verstehe ich es nicht 100%. Ist bei einem notariel eingetragenem Niesbrach der halben Wohnungsmiete - wie bei uns - nun die Einnahme doch auch mir zuzuschreiben?? In meinen Augen widersprechen sich Teil1 und Teil2
3.3 Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung
Während die Zurechnung von Kapitalerträgen im Allgemeinen der wirtschaftlichen Inhaberschaft
an dem zugrunde liegenden Kapitalvermögen folgt, ist für die Zurechnung von Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung nicht maßgeblich, ob der Steuerpflichtige rechtlicher
oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist und wem letztlich das
wirtschaftliche Ergebnis der Vermietung zugute kommt. Entscheidend ist vielmehr, wer den
Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht. Das
ist derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG
genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen; er muss
Vermieter oder Verpächter und damit Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag
oder Pachtvertrag sein.
Sofern und soweit Ehegatten steuerrechtlich ein Dispositionsrecht hinsichtlich der Zuordnung
der Einkünfte eingeräumt ist, gilt diese Zurechnung dann aber auch auf jeden Fall für die
Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Familienversicherung.
Die Regelung
bezüglich der Zurechnung der Einkünfte gilt allerdings nur im Falle der Zugewinngemeinschaft
nach § 1363 BGB sowie für den Güterstand der Gütertrennung, soweit Einkünfte nach
den obengenannten Voraussetzungen aus einem gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand
erzielt werden.Bei einer vereinbarten Gütergemeinschaft sind diese Einkünfte hingegen
ausschließlich beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen, da es sich um Einkünfte aus
einem ins Gesamtgut fallenden Vermögensgegenstand handelt (BSG, Urteile vom
10.11.1982 - 11 RK 1/82 -, USK 82209, - 11 RK 2/82 -, USK 82215).
Re: Familienversicherung GKV und Steuerrecht
Hallo Werner,
Teil 1 regelt den allgemeinen Fall, wenn etwa beliebige Dritte gemeinsam Mietobjekte besitzen oder Miete vereinnahmen.
Teil 2 stellt ein Privileg für Eheleute heraus, wie in unserer Steuer-Scharia auch üblich.
Insofern eine üblicher Widerspruch. Er besagt , daß die steuerliche Regelung bei der Prüfung der Einkommens bzgl. Familienversicherung anzuwenden ist.
Schau einfach in Eueren Steuerbescheid, auch bei gemeinsamer Veranlagung werden dort die Einnahmen aus Vermietung u. Verpachtung individuell zueordnet. Diese Zuordnung gilt .
Re: Familienversicherung GKV und Steuerrecht
DANKE nimms leicht - nun ist es klar.
Re: Familienversicherung GKV und Steuerrecht
Hilfe, ich blicke nicht mehr durch!
Heute habe ich erfahren, dass Zinseinnahmen der familienversicherten Ehefrau, also ich, im Minieinkommen von 325 Euro (freiberufl. künstler. Tätigkeit) mit eingerechnet werden. Ich war die erste Hälfte des Jahres noch anbestellt und selbst versichert, seit Juli muss ich die Zeit überbrücken, bin die Arge mein ALGI zahlt. Meine Einkünfte als der o. g. freib. Tätigkeit lagen bisher unter den 300 Euronen pro Monat, in manchen Monaten auch gar nichts.
Die Zinsen werden aber am Jahresende gutgeschrieben. Ist das nun Einkommen für den Monat Dezember oder wird der Jahresdurchschnitt ermittelt? Falls ja, im ersten Halbjahr war ch noch angestellt. Wird das berücksichtigt? Im ersten Halbjahr sind Zinseinnahmen aus Festgelt sind gezahlt worden, werden aber im Steuerbescheid 2009 auftauchen, ebenso ein freiberuflicher Nebenverdienst, den ich v o r der Familienversicherung erhalten hatte.
Falls das nun alles in einen Topf geworfen wird oder die Zinseinnahmen alle auf den Dezember gerechnet werden, was passiert dann? Fliege ich aus der Versicherung? Kann ich mich für diesen einen Monat freiwillig versichern? Und was ist dann ab Januar? Alles wieder normal?
Mir brummt der Schädel, und ich habe regelrecht Angst. Wäre ich auf der Couch sitzen geblieben und hätte gar nichts gemacht, hätte ich das Problem jetzt vielleicht nicht ...
Bitte nur antworten, wer es genau weiß, und dann bitte verständlich. Gesetzestexte kann ich nicht übersetzen ...
Vorab vielen Dank und mit freundlichem Gruß
inventio