Krankenkasse - Stiefkindregegelung (Krankenkassenrecht)
Hallo Forum
Vielleicht kennt sich jemand hiermit aus?
Meine 11-jährige (uneheliche) Tochter war als Stiefkind mit meinem Ehemann kostenfrei bei der GKV familienversichert. Nun haben mein Mann und ich uns letztes Jahr im August getrennt, er ist ausgezogen und ich habe das auch so brav der Krankenkasse gemeldet.
Es gab dann im Juli diesen Jahres das zweite Mal die Situation, dass sowohl meine Tochter als auch der gemeinsame eheliche Sohn und ich überraschenderweise nicht mehr krankenversichert waren, weil mein Noch-Mann seinen Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitsamt nicht nachkam. Beim zweiten Disaster hatte die ARGE dann "Erbarmen" und versicherte mich ab 27.7.07 selbst über die Krankenkasse, meine Kinder wurden bei mir familienversichert. So weit so gut.
Ich erhielt dann Anfang August d.J. eine Versichertenkarte für meine Tochter mit dem Status 1 und weil mir das komisch vorkam, rief ich bei der Krankenkasse an. Dort erfuhr ich zu meinem Erstauenen, dass meine Tochter seit Auszug meines Noch-Mannes nicht mehr familienversichert sei. Seit 01.04.07 wäre sie kraft Gesetzes "zwangsversichert" bei der Krankenkasse und ich müsse die Beiträge nachbezahlen ebenso wie die von August 06 bis April 07 angefallenen Krankenkosten!
Angeblich wäre eine entsprechende Korrespondenz mit meinem Noch-Mann gelaufen, der dies wiederum aber abstreitet.
So .... vom Prinzip wäre die Krankenversicherung des Kindes kein Problem, da der leibliche Vater die Krankenversicherungsbeiträge übernehmen muss, da diese nicht im KU enthalten sind. Allerdings kann ich Beiträge für die Vergangenheit nur dann gerichtlich durchsetzen, nachdem ich ihn nachweisbar zur Bezahlung aufgefordert habe. Die Aufforderung konnte aber erst ergehen, als die Beitragsverpflichtung des Mädles wieder geendet hatte - eben weil ich selbst erst dann von der Krankenkasse informiert wurde.
Der KV ist also raus, da eine gesetzliche Durchsetzbarkeit von rückwirkenden Krankenkassenbeiträgen ohne vorherige Aufforderung nicht möglich ist.
Einzige Möglichkeit wäre, dass ich die Beiträge als Sonderbedarf einfordere, da ich mangels Information durch die Krankenkasse erst im Nachhinein von den erforderlichen Beiträge erfahren habe, womit es dann überraschend auftretende, außergewöhnliche Kosten wären .... also Sonderbedarf.
Ich kann unmöglich die Summe Summe von ca. 1500 Euronen berappen .....
Hat jemand einen Tipp? Meine Ansicht ist halt einfach auch die, dass die Kasse einiges vermasselt hat und eigentlich nun selbst Schuld ist. Aber so wird das wohl net laufen, befürchte ich ....
Re: Krankenkasse - Stiefkindregegelung
Hallo liebe Leserin,
grundsätzlich stimmt die Aussage, dass für jene, die zuletzt GKV-versichert waren, seit dem 01.04.2007 eine Pflichtversicherung eingetreten ist. Allerdings, sind Sie seit dem 26.07.2007 selbst versichert. Somit können Sie ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Familienversicherung aus ihrer eigenen Krankenversicherung geltend machen.
Fraglich ist weshalb der Anspruch auf Familienversicherung ihrer Stieftochter überhaupt beendet wurde. Solange ihre Ehe nicht geschieden ist, ist eine Familienversicherung - auch für die Stieftochter - über ihren Nochehemann möglich. Fragen sie einfach bei der Krankenkasse ihres Nochehemannes nach.
Re: Krankenkasse - Stiefkindregegelung
Hallo,
ich sehe das anders. Mit dem Auszug hat der Stiefvater bestimmt nichts mehr bzw. weniger als die Hälfte für das Kind bezahlt. Und da ist es aus mit der Familienversicherung. Kraft Gesetz. http://www.wernitznig.de/Stiefkinder_und_Krankenschutz.pdf
War das Kind denn in Behandlung? Ansonsten könnte man es ja ab 1.4.07 versichern und ein paar Monate sparen. Oder beim leiblichen Vater versichern.
LG, Missy