Bindungsfrist bei Versicherung n. §5 Abs.1 Satz 13 SGB V (Krankenkassenrecht)
Ich bin nach der neuen Rechtslage wieder Pflichtmitglied in meiner letzten gesetzlichen Krankenkasse ab dem 01.04.07
Mir wurde damals mitgeteilt , für mich bestünde eine 18-monatige Bindungsfrist.
Nun sehe ich , daß §175 des SGB V diese Bindungsfristen nur für Wahlentscheidungen begründet. Ich hatte aber keine Wahl, sondern wurde Kraft Gesetz zugeordnet.
(Die Unterbrechung vor dem 01.04.07 wahr vieljährig.)
unterliege ich nun wirklich einer 18Monatsbindungsfrist ?
Re: Bindungsfrist bei Versicherung n. §5 Abs.1 Satz 13 SGB V
Hallo,
ich würde mal sagen: Ja - Bindungsfrist, wenn Du vor 2002 nicht gesetzlich versichert warst. Und nein, wenn Deine letzte gesetzliche Versicherung nach 2002 bestanden hat. Aber ganz sicher bin ich mir nicht.
Mach doch mal die Probe und kündige. Sie müssen Dir ja dann was schreiben. Und dann argumentierst Du in Deinem Widerspruch einfach so.
LG, Shops
P.S. Als neue Kasse würde ich mir aber keine Direktkasse suchen. Denn die neue Kasse würde ich auch mit einspannen, dass sie Dir helfen - vorausgesetzt, sie sind an Deiner Mitgliedschaft entsprechend interessiert