Definition "hauptberuflich selbständig"?! (Krankenkassenrecht)
Angenommen, man verfügt über eine Halbtagsstelle mit:
19Std. Arbeitszeit und 1500€ Bruttolohn (sind hierbei etwaige Bonuszahlungen abzuschätzen und Weihnachtsgeld hinzurechnen?).
Darüber hinaus wird eine selbständige Tätigkeit ausgeübt, wobei allerdings keine Arbeitnehmer beschäftigt werden (Gewerbeschein ist nicht erforderlich).
In welchen Fällen wird die Krankenkasse (bzw. Gerichte) diese selbständige Tätigkeit als hauptberuflich einstufen:
A) 20Std.; 1400€
B) 19Std.; 1400€
C) 18Std.; 1400€
oder muss das dortige Einkommen sehr viel niedriger liegen? Z.B.:
D) 25Std.; 1000€
E) 20Std.; 800€
F) 19Std.; 800€
G) 18Std.; 800€
Bezüglich der Wochenstunden hat man als Selbständiger ja eine gewisse Flexibilität. Welcher Fall ist in den Szenarien A-C bzw. D-G erstrebenswert?
Wie ist die wöchentliche Arbeitszeit eines Selbständigen genau zu ermitteln? Sind z.B. Urlaub, Feiertage herauszurechnen oder bezieht sich die für die Krankenkasse relevante Größe auf die Wochenarbeitszeit, wenn man seiner Selbständigkeit nachgeht?
Danke im Voraus.
Re: Definition
Reg, Montag, 21.01.2008, 00:21 (vor 6152 Tagen) @ Kama
Hauptberuflich wird eine Selbständige Tätigkeit dann ausgeübt, wenn sie vom wirtschaftlichen Gesichtspunkt nicht unerheblich für die Wirtschaftskraft desjenigen ist.
Geht es um die Beitragseinstufung oder um die Versicherungsrechtliche Beurteilung?
btw. dieses Thema wurde in diesem Forum schon x-mal durchgekaut..
Re: Definition
kama , Montag, 21.01.2008, 03:07 (vor 6152 Tagen) @ Reg
Entschuldigung,
ich habe anhand der Überschriften hier im Forum 2 nichts ausmachen können. Auch liefert der Begriff "hauptberuflich selbständig" keine aufschlussreichen Treffer für mich.
Es geht hier um die "Erklärung zum Versicherungsverhältnis". Ob jemand
a) als "hauptberuflich selbständig" eingestuft wird, und sein gesamtes Bruttoeinkommen für den Krankenkassenbeitrag herangezogen wird.
oder
b) über seine Teilzeitstelle als pflichtversichert gilt und somit auch noch einen Teil seines Beitrags auf den Arbeitgeber abwälzen kann.
Mir erscheint generell b) der erstrebenswertere Fall zu sein (vielleicht ist meine Einschätzung falsch?!), so dass es Situationen geben kann, dass eine freiwillige Einschränkung der selbständigen Tätigkeit sinnvoll erscheint. Als Selbständiger ist man ja flexibel, was die Arbeitszeiten betrifft. Es muss doch hier gewissen Grenzwerte geben (für den 1500€/19Std.-Fall).
Re: Definition
Sophie, Dienstag, 16.06.2009, 15:18 (vor 5639 Tagen) @ Reg
ich kann zu dieser frage im forum auch nichts finden, jedenfalls nichts konkretes
die definition der nebenberuflichen selbstständigkeit würde mich nämlich auch interessieren
grüße sophie
Re: Definition
Czauderna, Donnerstag, 25.06.2009, 17:48 (vor 5630 Tagen) @ Sophie
Hallo,
nebenberuflich ist eine Selbständigkeit immer dann wenn sie nicht hauptberuflich ist - ich weiß klingt doof, ist aber so.
Die Krankenkasse stellt den Status des Versicherten fest - erkennt sie auf hauptberufliche Selbständigkeit liegt eben keine nebenberufliche Selbständigkeit vor, d.h. es kann keine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht als Arbeitnehmer eintreten und der Betreffende muss sich selbst Kranken- und Pflegeversichern.
Es ist immer schwierig hier im Forum eine Aussage zu machen ob ein Status anhand der geschilderten Daten nun als selbständig anzusehen ist oder nicht da letztendlich immer die Gesamtverhältnisse individuell von der Kasse beurteilt werden und da
kann es schon sein dass es unterschiedliche Meinungen und Auffassungen je nach Kasse, ja sogar nach beurteilendem Mitarbeiter gibt - alles schon erlebt.
Gruß
Czauderna
Re: Definition
Sophie, Dienstag, 22.09.2009, 15:35 (vor 5541 Tagen) @ Czauderna
Hallo,
es kann ja nicht sein, dass es im Ermessen der Krankenkasse liegt, ob eine Selbstständigkeit als nebenberuflich oder hauptberuflich ausgelegt wird. Denn wäre das so, würde die Krankenkasse ja immer zu ihren Gunsten entscheiden und Beiträge nachfordern. Es muss ja gesetzliche Bestimmungen und Regelungen in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse dazu geben.
Aber wahrscheinlich ist das alles so schwammig, dass hier wirklich niemand Auskunft geben kann nicht mal die Krankekassen selbst. Vor lauter Bürokratie bekommt man nichtmal eine einfache verbindliche Auskunft auf eine ganz konkrete Frage, wenn man bei den Krankenkassen anruft. Diese Erfahrung habe ich jedenfalls gemacht. Ich weiß nicht, ob es am schlecht geschulten Personal liegt oder ob die Krankenkassen hierzu grundsätzlich keine Auskunft geben wollen oder können.
Grüße Sophie
Nebenberuflich selbständig
Joachim Röhl , Berlin 0172-3079777, Dienstag, 22.09.2009, 18:57 (vor 5541 Tagen) @ Sophie
Leider ist dies eine Ermessensfrage und machen wir uns nichts vor ob PKV oder GKV - alle wollen sie möglichst viel an Beiträgen einnehmen. Punkt.
Erfahrungsgemäß wird nebenberuflich selbständig oder sogar familienversicherungsfähig beim Ehepartner eingestuft wenn:
1. das Einkommen unter 4320€ jährlich (rund 360€ mtl.) liegt
2. keine abhängig Beschäftigten angestellt sind und
3. der Zeitaufwand für die gesamte Nebenberuflichkeit unter 18 h pro Woche beträgt. Hilfreich ist allemal dem Sachbearbeiter eine eindeutige Gewerbeanmeldung vorzulegen, wo der Begriff nebenberuflich schon bei Beginn der gewerblichen Tätigkeit amtlich erfaßt wurde, aktuelle Einnahme- und Überschussrechnung (BWA) mit dem Stempel eines Steuerberaters versehen sind und auf die immer wieder zu hörende Frage was machen sie denn im Hauptberuf? erwidert wird, daß man im Erstberuf als Hausfrau-/ mann eine Familie umsorgt. Hilfen -> http://www.akademie.de/existenzgruendung/arbeitslosigkeit/tipps/aktuelles/krankenversicherung-gruender-familienversicherung.html und http://www.frag-einen-anwalt.de/nebenberuflich-oder-hauptberuflich-selbstständig-__f13093.html bzw. http://www.mediafon.net/ratgeber_detailtext.php3?id=40eab351e2df2
Re: Nebenberuflich selbständig
Sophie, Dienstag, 13.10.2009, 12:32 (vor 5520 Tagen) @ Joachim Röhl
Hallo Joachim,
danke für Deine Antwort und die links, war sehr aufschlußreich.
Dein Punkt 1. bezieht sich wahrscheinlich nur auf die Familienversicherung?
Die Deklaration mit der nebenberuflichen Gewerbeanmeldung geht ja leider nicht, wenn man freiberuflich nebenberuflich tätig ist.
Auch der Nachweis, dass man nicht mehr als 18 h / Woche selbstständig tätig ist, um als nebenberuflich eingestuft zu werden, könnte unter Umständen schwer werden. Wogegen der Nachweis, dass man keine abhängigen Beschäftigten hat, leicht ist.
Zur Prüfung kommt es bei der Krankenkasse ja auch nur dann, wenn ich explizit danach fragen, was mit einer Nebenschäftigung ist, sofern ich sie denn ausübe. Ansonsten bin ich ja über meinen Hauptberuf pflichtversichert und die Krankenkasse kümmert sich da überhaupt nicht drum. Wahrscheinlich gibt es in der Praxis wirklich nur bezogen auf die Familienversicherung da ggf. stattfindene Prüfungen. Denn wenn ich einmal pflichtversichert bin über meinen Hauptberuf und irgendwann mal nebenher selbstständig tätig werde, kräht ja im Grunde kein Hahn danach,
Grüße Sophie
Re: Nebenberuflich selbständig
Joachim Röhl , Berlin 0172-3079777, Dienstag, 13.10.2009, 17:59 (vor 5520 Tagen) @ Sophie
Wer 1. und 2. erfüllt und bei 3 sogar unter 15 Stunden "nebenberuflich" selbständig ist, hat beste Chance in die Familienversicherung zu kommen, so er einen gesetzlich versicherten Partner hat.
Wer eins bis drei wie oben beschrieben erfüllt, kann bei der ausreichender argumentativer Durchsetzungskraft als nebenberuflich Selbständiger beitragsmäßig mit 136€ monatlich eingestuft werden.
Alle anderen Selbständigen zahlen zwischen 307€ und im Höchstsatz 606€ Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Aber Achtung: wer aus vormaliger Arbeitslosigkeit (ALG I) mit Gründungszuschuss in die Selbständigkeit geht, ist immer hauptberuflich selbständig, weil dies eine Voraussetzung für die gesamte Förderung war. Hier ist Vater Staat aber durchaus freundlich und läßt die Krankenkassen einen ermäßigten Beitrag von nur 207€ für maximal 15 Monate erheben. Alle Angaben hier sind ohne Krankengeld, dies kostet zwischen 29€ und 85€ zusätzlich je nach Beginn ab dritter bis sechster Woche und individueller Einstufung.
Zumindestens solang die Beiträge in der Gesetzlichen noch unter 307€ liegen und nicht ein beschäftigungsloser Ehepartner und mehrere Kinder kostenlos mitversichert sind, empfiehlen sich zwei der großen Serviceversicherer mit 24h telefonischer Erreichbarkeit aus dem Norddeutschen, weil sie u.a. eine äußerst breite Angebotspalette beim Krankengeld und neben der Kostenerstattung auch die Anwartschaft bei Auslandsaufenthalten anbieten. Fragen? ePost http://www.dak.de/content/dakhome/neue_wahltarife_krankengeld.html und http://www.tk-online.de/tk/verdienstausfall/tk-tarif-krankengeld/tarifinhalte/40920
Re: Nebenberuflich selbständig
Sophie, Mittwoch, 14.10.2009, 18:07 (vor 5519 Tagen) @ Joachim Röhl
also ich kenne das anders, ein Bekannter ist aus dieser sog. Ich-AG heraus selbstständig tätig. Die ersten Jahre war er ausschließlich selbstständig tätig und dann hat er eine Festanstellung angenommen mit ca. 30 h pro Woche über die er pflichtversichert ist. Er arbeitet nebenberuflich ca. 8 h pro Woche selbstständig also auf Rechnung und muss für diese Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit keine zusätzlichen Beiträge zahlen, weil er ja eben über das Angestelltenverhältnis pflichtversichert ist. Seine Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit machen etwa 1/3 der gesamten Einkünfte aus.
Re: Nebenberuflich selbständig
Joachim Röhl , Berlin 0172-3079777, Mittwoch, 14.10.2009, 19:42 (vor 5519 Tagen) @ Sophie
Die Pflicht zur hauptberufllichen Selbständigkeit galt ja auch nur solange er die Förderung zur seinerzeitigen Ich-AG bekam. Wenn dann nach Auslaufen einer pflichtiger Angestellter plus nebenbei geringer verdienender Selbständiger wird, ist das so wie beschrieben absolut korrekt.
Der oft unterschätze Pluspunkt sind die im Vergleich zum Angestellten umfangreichen steuerlichen Möglichkeiten als Selbständiger sämtlich berufsbedingten Kosten vom Auto über die Telekommunikation und ein möglicherweise vorhandenes Heimbüro bis zu vielen vielen anderen Dingen steuerlich geltend zu machen. Aber da sind wir schon in einem anderen Forum ..
Re: Nebenberuflich selbständig
Sophie, Mittwoch, 14.10.2009, 21:01 (vor 5519 Tagen) @ Joachim Röhl
naja, soweit ich weiß, sind die steuerlichen absetzmöglichkeiten von betriebsausgaben gar nicht so umfangreich ggü. dem angestellten AN.
sie können zwar fahrtkosten für dienstreisen ansetzen, das kann ich als AN aber auch... fahrtkosten zur betriebsstätte des selbstständigen werden genauso behandelt wie die pendlerpauschale beim AN, nämlich 0,30 € pro km einfache strecke, bei den telefonkosten müssen sie nachweisen, dass sie ihren anschluß zu 100% beruflich nutzen oder einen abzug für privat vornehmen, schätzungsweise hat man im monat z. b. telefon +internetkosten ca. 40 €, nehmen wir an davon werden 50% als geschäftlich anerkannt, dann wäre das ein steuervorteil bei einem steuersatz von 25% von 5 €; dafür hätte man doch ziemlich viel stress als selbstständiger
denn im gegensatz zum angestelltendasein hat man ja während urlaub und krankheitszeiten kein einkommen
so große vorteile sind das dann wieder auch nicht; da fährt man als angestellte schon besser....