Bindungsfrist auch für freiwillig Versicherte? (Krankenkassenrecht)

Karin, Mittwoch, 30.01.2008, 23:46 (vor 6142 Tagen)

Hallo, muss man sich beim Kassenwechsel auch als freiwilliges Mirtglied 18 Monate an die neue Kasse binden? Oder steht es einem frei, unter berücksichtigung der Kündigungsfrist, in eine andere KV (z.B.PKV) zu wechseln ?

Re: Bindungsfrist auch für freiwillig Versicherte?

Karin, Mittwoch, 30.01.2008, 23:51 (vor 6142 Tagen) @ Karin

Noch eine Ergänzung:
Ich habe gehört, dass die Bindungsfrist nicht besteht, wenn man die GKV verlässt und in die PKV wechselt. Was ist wenn man von einer GKV in eine andere GKV wechseln will ?

Re: Bindungsfrist auch für freiwillig Versicherte?

Jon Dohnson, Donnerstag, 31.01.2008, 22:54 (vor 6141 Tagen) @ Karin

§ 175 SGB V :
Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden, wenn sie das Wahlrecht ab dem 1. Januar 2002 ausüben. eine klare und verständliche Aussage

Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. das dürfte allgemein bekannt sein und wirft wohl keine Zweifel auf

Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist. Das ist vielen Versicherten nicht klar. Auch viele Lohnbuchhaltungen und Gehaltsabteilungen pfuschen diesbezüglich nicht selten gesetzeswidrig rum. Es soll auch Krankenkassen geben, die diesen Satz des Gesetzes vorsätzlich mißachten. Wenn dem Arbeitgeber die Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse nicht VOR dem Wechseltermin vorliegt, kommt kein Kassenwechsel zustande, man bleibt bei der bisherigen Kasse

Erhöht eine Krankenkasse ihren Beitragssatz, kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten des der Beitragserhöhung folgenden Kalendermonats gekündigt werden. das dürfte allgemein bekannt sein, wirft aber oftmals Zweifel auf. Wenn eine Kasse ab Januar ihren Beitrag erhöht, kann das Sonderkündigungsrecht im Januar und Februar ausgeübt werden - o.g. Zweimonatsfrist gilt dennoch, lediglich die 18-Monats-Bindung wird gebrochen

Die Sätze 1 und 4 gelten nicht, wenn die Kündigung eines Versicherungsberechtigten erfolgt, weil die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt sind oder weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll. § 10 ist der Wechsel in die Familienversicherung, " keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründen" heißt : in die PKV wechselt

Die Krankenkassen können in ihren Satzungen vorsehen, dass die Frist nach Satz 1 nicht gilt, wenn eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart begründet werden soll. betrifft nur den Wechsel innerhalb der Kassenart - z.B. von BKK zu BKK - hier wäre die Satzung zu konsultieren

Resümee :

Man kann, unter Berücksichtigung der zweimonatigen Kündigungsfrist, auch vor Ablauf der 18 Monate in die PKV wechseln.

Beim Wechsel GKV zu GKV gilt (abgesehen von der satzungsgeregelten Ausnahme "Wechsel innerhalb der selben Kassenart" oder einer Beitragserhöhung) die 18-monatige Bindungsfrist

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