zurück in die Familienversicherung (Krankenkassenrecht)

Steffi @, (vor 6383 Tagen)

kurz zu meiner Person: Ich bin 23, erwarte im September mein erstes Kind,bin Studentin, arbeite als Werksstudent und bin über meinen Vater Familienversichert bei der Barmer.

soweit ich weiß, wird das Mutterschaftsgeld nach den letzten 3 Monaten vor Beginn der Mutterschutzfrist ermittelt. Deshalb steht die Überlegung im Raum, ob ich meine Stundenzahl bis August erhöhe, mich studentisch versichern lase und dann Anspruch auf volles Mutterschaftsgeld, anstatt nur auf 210€ zu haben. Dies würde ich allerdings nur dann in Erwägung ziehen, wenn ich nach den dem Mutterschutz zurück in die Familienverischerung käme, denn im ersten Jahr nach der Geburt werde ich nicht erwerbstätig sein.
Oder bleibt mir der Weg dorthin für 18 Monate versperrt? Ich habe leider nirgendwo herausfinden können, ob diese Beitragsfrist für die Krankenkasse an sich, oder lediglich für die Versicherungsart gilt.

MfG Steffi

Re: zurück in die Familienversicherung

Torsten, (vor 6383 Tagen) @ Steffi

Deine Überlegungen sind überflüssig. Für einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld müsstest Du mit Anspruch auf Krankengeld versichert sein. Durch die Erhöhung der Arbeitszeit würde lediglich der Anspruch auf Familienversicherung aufgehoben und Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten ausgelöst. Einziger Weg: Exmatrikulieren oder Stundenzahl auf über 20 Stunden die Woche erhöhen.

Ebenmal Mutterschaftsgeld "abzocken" geht nicht.

Re: zurück in die Familienversicherung

steffi, (vor 6383 Tagen) @ Torsten

naja, also was heißt denn hier abzocken? ich will niemanden Abzocken, ich möchte nur das bekommen, was mir zusteht. Dazu möchte ich mal einen alten Forumsbeitrag zitieren, indem es heißt

*Hallo,

nach § 200 RVO haben Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn sie eine Beschäftigung oder Anspruch auf Krankengeld haben.
Der Gesetzestext spricht hier eindeutig von "oder".
Der krankengeldanspruch ist hier völlig egal.

Zum Nachlesen hier der Wortlaut:
Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld*

http://www.krankenkassentarife.de/baseportal/foren/baseportal.pl?htx=/krankenkassentarife.de/foren/forumb&forenid=2&wcheck=1&Pos=1096.005

Meine eigentliche Frage ist damit aber eben nicht beantwortet :-(

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