Gemeldet in Deutschland, KV im Ausland (Krankenkassenrecht)

Eva @, Montag, 21.07.2008, 19:41 (vor 5969 Tagen)

Hallo, ich habe eine Frage, und zwar ist eine Freundin von mir zwar hier in Deutschland gemeldet, kommt aber eigentlich aus Bulgarien und ist dort auch krankenversichert. Sie hat seit Juli 07 nicht in Deutschland gearbeitet und auch keine KV in Anspruch genommen.
Nun hat sie ab dem 01.08. wieder einen Job und will sich jetzt krankenversichern. Die KV möchte natürlich eine Meldebescheinigung und den Nachweis der KV. Reicht dann ein Nachweis aus Bulgarien?
Und wenn sie die meiste Zeit nicht in Deutschland war, wie sieht das dann aus? Und ich habe gelesen, dass es eine Ermäßigung, bzw. sogar einen Erlass der rückwirkenden Beiträge geben kann. Was sind dafür die Voraussetzungen und wer ist dafür zuständig? Da sie nicht gearbeitet hat ist das Geld natürlich auch dementsprechend knapp.
Kann mir jemand einen Tipp geben, wie man am besten vorgeht? Für Antworten sind wir sehr dankbar!

Re: Gemeldet in Deutschland, KV im Ausland

Bodi, Dienstag, 22.07.2008, 10:05 (vor 5968 Tagen) @ Eva

Die nachrangige, aber nicht selten zu Nachzahlungen führende Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V greift grundsätzlich nur für zuletzt gesetzlich versicherte Personen mit Wohnsitz in Deutschland, wenn überhaupt kein anderer Krankenversicherungsschutz besteht.
Da Bulgarien seit 2007 EU-Mitglied ist, ist m.E. davon auszugehen, dass inzwischen entsprechende Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland bestehen und der Krankenversicherungschutz auch in Deutschland gilt. Aber das sollte direkt mit der bestehenden Krankenversicherung geklärt werden.

Außerdem gilt für Angehörige von EU-Staaten nach § 5 Abs. 11 SGB V:
"2Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist."

Re: Gemeldet in Deutschland, KV im Ausland

Eva @, Dienstag, 22.07.2008, 16:25 (vor 5968 Tagen) @ Bodi

Hallo Bodi,

vielen Dank für Deine Antwort. Ja, die Krankenversicherung, die sie in Bulgarien hat, gilt auch in Deutschland. Also sollte es reichen, wenn sie nachweisen kann, dass die ganze Zeit ein Versicherungsschutz dort bestanden hat?

Sie war allerdings eine zeitlang schon zusätzlich über eine deutsche GKV versichert - ist das dann auch kein Problem? Sie hat schonmal in Deutschland gearbeitet und ist deshalb dort eingetreten.

Und den letzten Absatz habe ich leider nicht verstanden...könntest Du mir das nochmal erklären? ;) Wäre ganz lieb.

Vielen Dank schonmal!

Re: Gemeldet in Deutschland, KV im Ausland

Bodi, Dienstag, 22.07.2008, 18:36 (vor 5968 Tagen) @ Eva

Dass sie schon in einer deutschen GKV war, spielt hier keine Rolle, da eine andere Absicherung im Krankheitsfall besteht.
Auszug aus dem Krankenkassen-Rundschreiben zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V:

"Personen, für die auf Grund über- und zwischenstaatlichen Rechts ein Anspruch auf Sachleistungen besteht, verfügen über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, so dass
die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausgeschlossen ist". M.E. ist der Fall damit klar.

Der zweite Absatz mit § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU bezieht sich auf Nichterwerbstätige EU-Bürger, die als Voraussetzung für einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ohnehin eine Krankenversicherung haben müssen und die nachrangige Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V deshalb normalerweise nicht eintreten kann.

RSS-Feed dieser Diskussion
powered by my little forum