Familienversicherung gekündigt (Krankenkassenrecht)

Friedrich @, Donnerstag, 21.08.2008, 23:38 (vor 5941 Tagen)

Hallo,
ich habe ein Problem. Neulich kam ein Brief der Taunus BKK, bei der ich durch meine Mutter familienversichert war. Aufgrund einer Gesetzänderung bin ich seit dem 01.06.2006 (!) nicht mehr versichert, weil das Einkommen meines Vaters eine Grenze überschreitet und er privat versichert ist.
Seit Sep. 07 bin ich Praktikant und mein Einkommen beträgt 200€ netto. Daher war ich über meinen Arbeitgeber bei der Bundesknappschaft versichert (Geringfügig Beschäftigte). Im August habe ich meine Ausbildung begonnen mit einem Entgelt von 300€ netto.
Die BKK will mich nicht gehen lassen, sondern entweder freiwillig versichern, oder zwangsversichern. Zu einem Beitrag von 130€ (!), die Nachzahlungen über seit dem 01.06.2006 sollen noch dazu kommen.

Meine Fragen:
Auf welcher Gesetzesgrundlage beruht das?
Wie komme ich da raus, ohne mich gänzlich in den finanziellen Ruin zu stürzen?
Hat irgendjemand damit schon Erfahrungen?

Ich bin um jeden Rat sehr dankbar.

MfG, Friedrich

Re: Familienversicherung gekündigt

Bodi, Freitag, 22.08.2008, 19:15 (vor 5940 Tagen) @ Friedrich

Nachzahlungen lassen sich mit einer Versicherungspflicht begründen. Diese gibt es aber erst seit dem 01.04.2007 (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). Für Zeiten davor kann die Kasse ohne weiteres keine Nachforderungen stellen.
Das engt den Zeitraum schon mal etwas ein.

Eine geringfügige Beschäftigung (Gehalt bis 400 EUR mtl.) führt nicht zu einem Krankenversicherungsschutz, auch wenn der Arbeitgeber pauschale Abgaben an die Bundesknappschaft leistet. Deshalb droht für den Zeitraum der geringfügigen Beschäftigung eine Nachzahlung.

Für Zeiten der betrieblichen Berufsausbildung besteht jedoch Krankenversicherungschutz kraft Gesetzes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5), auch wenn die Vergütung 400 EUR nicht übersteigt (§ 7 Abs. 1 SGB V). Der Arbeitgeber führt den Beitrag incl. Arbeitnehmeranteil an die Kasse ab.
M.E. wäre eine Nachzahlung maximal von April 2007-Juli 2008 zu rechtfertigen.

Re: Familienversicherung gekündigt

Gast, Samstag, 23.08.2008, 09:38 (vor 5940 Tagen) @ Bodi

Seit wann ist der BKK bekannt, dass dein Vater über der Beitragsbemessungsgrenze verdient? Könnte es sein, dass jetzt erst die Steuerbescheide der KK vorliegen? Wenn ja, dann ist die Beendigung der Familienversicherung rechtens. Du bist somit seit 01.06.06 bis 31.08.08 nicht versichert. Damals hättest du/deine Eltern zw. PKV des Vaters sowie freiw. Versicherung GKV wählen können. Die 2 Jahre musst du/deine Eltern dich freiwillig nachversichern oder angefallen Leistungen zurückzahlen. Aber ich denke bei einem Vater, welcher über der BBG verdient, sollte es dich/deine Eltern nicht in gleich in den finanziellen Ruin stürzen. Also KK anrufen, Sachverhalt klären und ggf. Ratenzahlungsvereinbarung abschließen oder aber Eltern Bescheid geben. Schließlich tragen diese die Verantwortung mit solltest du damals nicht Volljährig gewesen sein.

Re: Familienversicherung gekündigt

Friedrich @, Sonntag, 24.08.2008, 17:05 (vor 5938 Tagen) @ Gast

Danke für die schnelle Rückmeldung!
Also der Steuerbescheid liegt der KK logischer weise erst jetzt vor.
Jetzt sind es natürlich zwei Dinge, die ihr schreibt. Zum einen Rückzahlungen ab 01.06.2006 und ab 01.04.2007. Was ist jetzt richtig.
Werden eigentlich die Beiträge, die der Arbeitgeber meiner Mutter durch die Familienversicherung geleistet hat, berücksichtigt bei den Nachzahlungen?
Denn das würde die Summe stark dezimieren.
Gibt es eine Möglichkeit Widerspruch gegen das Gesetz und die Nachzahlungen einzulegen?

Re: Familienversicherung gekündigt

Bodi, Montag, 25.08.2008, 15:02 (vor 5937 Tagen) @ Friedrich

Die Versicherungspflicht und damit die Beitragspflicht beginnt m.E. erst ab 01.04.2007. Wenn davor Leistungen in Anspruch genommen wurden, sind diese aber zurüchzuzahlen - oder aber es ist eine freiwillige Nachversicherung für den Zeitraum Juni 2006-März 2007 vorzunehmen.

Beitragsermäßigungen durch Arbeitgeberbeiträge der Mutter gibt es nicht; die Familienversicherung bestand ja nicht mehr.

Widerspruch gegen Beitragsbescheide ist möglich.

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