Anwendung §5 Abs.1 Nr.13a SGB V (Krankenkassenrecht)

Leser, Dienstag, 30.09.2008, 01:09 (vor 5902 Tagen)

In einem anderen Board ist eine heftige Diskussion über die Praxis der GKV im Hinblick auf das o.g. Gesetz entbrannt. Auf der einen Seite standen die Vertreter der üblichen Rechtsauslegung . Die andere Seite beharrte darauf, dass die Kassen sich intern auf eine besondere Gangart geeinigt hätten : Keine Einstufung als Mitglied ohne Antrag/ Mitwirkung des Betroffenen. Sollte ein lange Nichtversicherter etwa anläßlich einer Arbeitsaufnahme wieder mit der GKV konfrontiert werden, würde die Kasse keine Rückwärtsrecherche betreiben.Nur im Leistungsfall aus einer bisher "unversicherten" Situation heraus würden Beiträge rückwirkend erhoben. Gibt es hierzu konkrete Hinweise ?
Vielen Dank für konkrete Informationen.

Re: Anwendung §5 Abs.1 Nr.13a SGB V

Bodi, Mittwoch, 01.10.2008, 10:50 (vor 5901 Tagen) @ Leser

Den Thread habe ich auch gelesen. Tatsache ist aber, dass Krankenkassen momentan noch vielfach Beiträge rückwirkend einfordern, selbst wenn keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.

Re: Anwendung §5 Abs.1 Nr.13a SGB V

Angela, Freitag, 03.10.2008, 01:48 (vor 5899 Tagen) @ Leser

Grundsätzlich muss rückwirkend berechnet werden!!

Sicher sind manche Krankenkassen zu doof, das überhaupt zu merken, wenn man Mitglied werden will...

Andere Kassen machen ggf. ab und zu Ausnahmeentscheidungen!!!
ABER: das ist immer in Bezug auf den individuellen Fall!! Man kann hier keine definitive Aussage machen!

Denn Fakt ist nun mal, dass rückberechnet werden muss lt.Gesetz!!

Wenn es nicht gemacht wird, ist es entweder ein Fehler, oder eben Einzelfallentscheidung...

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