Hallo,
zur zweiten Frage :
das kann man so pauschal nicht sagen -
Tatsache ist aber, dass nur aufgrund einer Stellungnahm des
Medizinischen Dienstes eine solche Aufforderung ergeht. Dieser
stellt nämlich die Bedorhung (Gefährtung) oder das Nichtvorliegen
der Erwerbsfähigkeit mit und bestätigt damit dass die Voraussetzungen des § 51 SGB V. vorliegen. erst danach wird
die Kasse in der Form tätig, das Sie den Betreffenden zur
Antragstellung auuffordert.
Mit dem hier genannten Krankengeldmanagment hat dies nur wenig
zu tun. Den wenn es nur danach ginge, würde de Kasse nicht
der Feststellung des MDKS folgen, sondern alles versuchen um Krankengeld zu sparen. Bei einer Aufforderung hat, wie bereits erwähnt, der Versicherte 10 Wochen Zeit diesen Antrag zu stellen, also 10 Wochen, in denen seitens der Kasse keinerlei Aktivitäten
vorgenommen werden können. Zwischen Antragstellung und Entscheidung durch den Rentenversicherungsträger vergehen auch
einige Wochen, auch wenn die Kassen die Möglichkeit der "Eilfall-Bearbeitung" beim RV- Träger haben. Selbst dann, und das zeigt
die Erfahrung der letzten Jahre, ist die Kasse damit nicht auf der sicheren Seite. Immer häufiger werden die Patienten arbeitsunfähig aus der Reha-Maßnahme entlassen, was zur Folge hat, das de Kasse sofort wieder Krankengeld zahlt.
Wie man sieht sind solche Maßnahmen doch für den Versicherten da und nicht Mittel der Krankenkasse um Geld zu sparen (die Zeit der Reha-Maßnahme selbst mal ausgenommen).
Gruss
Czauderna