Selbstständige Ehefrau mit in die Familienversicherung aufnehmen (Krankenkassenrecht)

Christoph Meyer @, Freitag, 09.01.2009, 16:04 (vor 5796 Tagen)

Grüß Gott.
Ich hoffe hier kann mir geholfen werden.
Meine Frau ist in der PKV freiwillig versichert. Sie ist Geringverdienend mit etwa 350€/Monat. Nun möchte sie bei mir in die GKV wechseln. Wir haben bereits die Zusage der gesetzl. Krankenversicherung, das meine Frau aufgenommen wird. Nach Rücksprache mit der PKV wurde uns gesagt, das sie nur bis zum Ende des Kalenderjahres kündigen kann. Das würde für uns noch 11x einen Monatsbetrag bedeuten.

Meine Frage: Gibt es die Möglichkeit ein Sonderkündigungsrecht geltend zu machen um früher aus der PKV zu kommen? Wenn ja, gibt es Vorschriften, auf die sich berufen werden kann?

Ich danke für konstruktive Anregungen

Christoph Meyer

Re: Selbstständige Ehefrau mit in die Familienversicherung aufnehmen

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Samstag, 10.01.2009, 09:44 (vor 5796 Tagen) @ Christoph Meyer

Ein sofortiges Sonderkündigungsrecht gilt in der PKV u.a. nur wegen gesetzlicher Pflichtversicherung. Das Hineinschlüpfen in die kostenlose Familienversicherung ist keine Pflichtversicherung. Dementsprechend besteht die PKV auf fristgemäße Kündigung zum nächsten Termin.
Tip: ein Angestelltenverhältnis mit ab 401€ Gehalt würde sofort in die GKV führen und gesamte ca. 140€ Sozialabgaben wären sicher weniger, als der aktuelle PKV-Beitrag.

Re: Selbstständige Ehefrau mit in die Familienversicherung aufnehmen

Bodi, Samstag, 10.01.2009, 13:01 (vor 5796 Tagen) @ Joachim Röhl

Das sehe ich anders. Die PKV-Auskunft ist klar gesetzwidrig.

Siehe § 205 VVG:

"2) 1Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. 2Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. 3Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. 4Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. 5 Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich."

Re: Selbstständige Ehefrau mit in die Familienversicherung aufnehmen

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Sonntag, 11.01.2009, 10:52 (vor 5795 Tagen) @ Bodi

Das sieht in der Praxis aber auch fast jede Vertragsabteilung der PKV anders, obwohl dieser Hut alt ist http://www.krankenkassentarife.de/baseportal/foren/forumb&forenid=3&Pos=1010.000015 und man den obigen Hinweis auch in den AVBs nachlesen kann. Bin mal gespannt, ob sie den schriftlichen Nachweis einer Pflichtversicherung bekommt.

Re: Selbstständige Ehefrau mit in die Familienversicherung aufnehmen

Bodi, Sonntag, 11.01.2009, 14:00 (vor 5795 Tagen) @ Joachim Röhl

Wenn manche Vertragsabteilungen meinen, sich nicht an bestehende Gesetze halten zu müssen, ist eine Beschwerde bei der BaFin hilfreich. So ein Geschäftsgebaren muss sich kein Kunde bieten lassen.

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