Arztkosten bei rückwirkender Familienversicherung (Krankenkassenrecht)
Wer muss die Azrtkosten zahlen, wenn eine Frau sich rückwirkend familienversichern lässt?>
Vorausgeganen ist Folgendes: Die Beamtion auf Probe hatte sich privat verichert. Ihr freiwillig versicherter Mann gab seine Selbständigkeit auf und beantragte Alg II. Danach lies die Frau einen ärztlichen Routinecheck durchführen. Danach forderte das Amt die Frau auf, die PKV rückwirkend zu kündigen und sich beim Mann gesetzlich familienversichern zu lassen, da sonst keine Krankenversicherungskosten übernommen würden.
Wer bezahlt (welchen Teil der) Artzrechnung?
mfG
Florian
Re: Arztkosten bei rückwirkender Familienversicherung
Hallo,
eine Beamtin hat keinen Anspruch auf Familienversicherung in der
GKV - also ist diese Frage so nicht zu beantworten -
es wäre hier zu klären ob die Ehefrau mit dem Tage der Berufung sl Beamtin noch rückwirkend eine eigene Versicherung in der GKV abschließen kann.
In diesem Falle würde dann die GKV ab dem Tag der Mitgliedschaft die entstandenen Behandlungskosten in der Höhe erstatten, die auch bei einer Behandlung über die Krankenversichertenkarte übernommen worden wären.
Gruß
Czauderna
Re: Arztkosten bei rückwirkender Familienversicherung
Hallo,
Danke erst Mal. Meine Frage war im Kern nicht, ob es rechtmäßig wäre, wenn eine Beamtin familienversichert worden wäre - alle beteiligten Kassen aktzeptieren das. Mich würde allerdings interessieren, wo steht, dass das nicht geht, denn es kann natürlich Auswirkungen auf meine Frage haben.
Nach welchen Kriterien richtet sich, >ob die Ehefrau mit dem Tage der Berufung als Beamtin noch rückwirkend eine eigene Versicherung in der GKV abschließen kann.
Gesetz der Fall, die GKV habe sich inzwischen tatsächlich bereit erklärt, die normalen Behandlungskosten zu zahlen. ist die Frage nun:
Wer trüge die Differenz zwischen den von der GKV übernommenen Kosten und den von der Ärztin (bzw. der Abrechnungsstelle) geltend gemachten privatärztlichen Kosten?
Müsste etwa das SGB II-Amt befürchten, diese Differenz originär zahlen zu müssen oder gar aus Konsequenz einer Falschberatung (sozialrechtlicher Wiederherstllungsanspruch)? Oder müsste die PKV den Differenzbetrag zahlen und könnte eventuell (bei wem) in Regress gehen?
Ich erwarte natürlich hier keine eindeutige Antwort. Auch über gute Argumente würde ich micht freuen.
Mich deucht, entweder wäre in solch einem Fall etwas falsch gelaufen und müsste wieder gerade gerückt werden, oder es läge doch eine Gesetzeslücke vor (Was zwar selten ist, aber im Bereich des SGB II nicht so ungewöhnlich wäre).
Gruß
Florian