Nachzahlung Beiträge GKV (Krankenkassenrecht)

Claudia Bartels @, Samstag, 07.02.2009, 20:27 (vor 5768 Tagen)

Hallo alle Zusammen, sehr interessantes Forum.

Hätte da auch mal eine Frage. Ich bin (war) seit 01.05.2007 nicht krankenversichert. Hatte meine Arbeit verloren und wollte keine Sozi erhalten. Habe Gewerbe angemeldet (seit Mai 2007) um mich mit ein paar Arbeiten über Wasser zu halten, bis ich wieder einen Job finde. Dies hab ich auch (seit 01.11.08). Nun möchte die AOK Beiträge von knapp 5000 € nachgezahlt bekommen. Das ist wirklich der Wahnsinn, denn ich habe 2007 nur knapp 10000 EUR erwirtschaftet, 2008 wird es wohl genauso viel (wenig) sein. Hab mehr auf Kosten von meinem Freund gelebt. Ich habe auf jeden Fall keine 5000 € erspart um diese Summe nachzahlen zu können. Wie soll ich mich verhalten?

Re: Nachzahlung Beiträge GKV

Czauderna, Sonntag, 08.02.2009, 11:27 (vor 5767 Tagen) @ Claudia Bartels

Hallo,
ich weiß, das ist kein Trost - aber Du bist bei Gott kein Einzelfall
und wirst nun für deine "Unwissenheit" (ich drücke es bewusst mal positiv aus) nun bestraft.
Die AOK ist im Recht - da einzige was du tun kannst - die AOK
davon zu überzeugen dass Du seit Mai 2007 doch nicht hauptberuflich selbständig warst (Das geht theoretisch, auch wen es eine Gewerbeanmeldung gibt) und somit die Rückstandsumme zu
verringern.
Desweiteren mit der AOK einen moderaten Ratenzahlungsplan vereinbaren (ohne Säumniszuschläge).
Mehr ist da nicht zu machen - leider.
Gruß
Czauderna

Re: Nachzahlung Beiträge GKV

ohne Kommentar, Sonntag, 08.02.2009, 12:44 (vor 5767 Tagen) @ Czauderna

Bei dem nachgeforderten Betrag entfallen rechnerisch auf jeden Mitgliedsmonat rund 260€.

Das klingt schon nach einem Entgegenkommen durch die AOK.
Eine berechtigte Beitragsermäßigung für Selbständige wird normalerweise erst nach Antragstellung wirksam.
Bei der "U-Bootstrategie" wird dieser Antrag aber naturgemäß gar nicht erst gestellt, bis die Sache auffällt.

19 mal der Höchstbetrag f. Selbständige dazu der Säumniszuschlag von 5% pro Monat und die Beiträge für die gesetzliche Pflegeversicherung-

da wäre die Forderung der AOK deutlich unangenehmer.

Re: Nachzahlung Beiträge GKV

Claudia Bartels @, Sonntag, 08.02.2009, 17:43 (vor 5767 Tagen) @ ohne Kommentar

Vielen Dank für die schnellen und hilfreichen Antworten. Wirklich vielen Dank!

Darf ich mal blöd fragen was die "U-Boot"-Strategie ist?

Ich hab in einem Forum gelesen, das die Möglichkeit zur Stundung bzw. Erlass der Forderung besteht... Geht das wirklich? Lt. unserer Ulla, soll(t)en die KK den Säumigen (wie ich leider bin) entgegenkommen. Kann ich mich da auf irgendwas beziehen?

Re: Nachzahlung Beiträge GKV

Bodi, Sonntag, 08.02.2009, 18:42 (vor 5767 Tagen) @ Claudia Bartels

Mit U-Boot Strategie ist sicher gemeint, für die Krankenkasse unsichtbar ins Nichtversichertendasein abzutauchen - bis man wahrscheinlich irgendwann wieder auftauchen muss und die Kasse auf Grund der im April 2007 eingeführten Versicherungspflicht für zuletzt gesetzlich Versicherte Nachforderungen stellt.

Allerdings hätte die Kasse in diesem Fall ein "Abtauchen" an sich gar nicht zulassen dürfen, denn im Mai 07 bestand schon Versicherungspflicht. Das heißt, die Kasse hätte sich zumindest im Sinne eines guten Service melden und den Versichertenstatus zeitnah klären müssen (d.h. Nachweis einer Anschlußversicherung oder weiterhin Mitgliedschaft mit Beitragszahlung).

So aber ließ die AOK die Threaderstellerin ins offene Messer laufen.

Einen Ansatzpunkt für einen Teilweisen Erlaß der Beitragsschulden liefert § 186(11) SGB V:

"11) 1Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. 2Die Mitgliedschaft von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis. 3Für Personen, die am 1. April 2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag. 4Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach den in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann."

Angemessen ermäßigt kann z.B. bedeuten, dass nur der Betrag einer Anwartschaftsversicherung erhoben wird (das sind vergleichsweise Bagatellbeträge von 40 EUR /Monat), sofern ein für die Krankenkasse akzeptabler Grund vorliegt und in dem Zeitraum keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.

Nichtkenntnis der Gesetzeslage reicht als Grund übrigens nicht aus.

Re: Nachzahlung Beiträge GKV

Claudia @, Sonntag, 08.02.2009, 19:14 (vor 5767 Tagen) @ Claudia Bartels

Ich bin ja auch einsichtig...war wirklich dumm von mir. Nichtwissen schützt vor Strafe nicht! Aber nun bin ich wenigstens auf mein Telefonat morgen vorbereitet. Der erste Herzinfarkt ist verdaut und ich sehe Licht. Hoffe nur das die AOK friedlich gestimmt ist und ich eine Lösung finde. Wie sehr man sich über seine eigene Blödheit ärgern kann.

Aber...nur mal so....als mein Freund damals arbeitslos war, dürfte ich schön für ihn bezahlen (Hartz IV)...aber ICH darf nicht mit in die Familienversicherung...auch irgendwie konfus das GANZE SYSTEM! *heul* Ich geh mal heiraten jetzt!

Nochmal Danke für die schnellen und hilfreichen Antworten!

Schönen Sonntag!

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