Erbitte dringend Hilfe (Krankenkassenrecht)

Jule @, Montag, 09.02.2009, 02:24 (vor 5766 Tagen)

Guten Morgen,

im Dezember 2007 habe ich mich beim AA abgemeldet, da ich seit Januar 2008 - bzw. schon seit Oktober 2007 - eine enge Verwandte pflege. Ab Januar 2008 erhalte ich 420,-- € Pflegegeld (habe sonst keine weiteren Einnahmen, bin alleinstehend).

Hätte mich hier nicht auch das AA bei der Krankenkasse abmelden müssen? Oder war dies alleine meine Sache?

Ich hatte dann ordnungsgemäß der Kasse meine Kündigung im Dezember geschickt, die sie angeblich nicht erhalten hat - dies stellte sich jedoch erst einige Zeit später heraus, als ich noch einmal mit dem AA telefonierte.
Das AA meldete mich nämlich dann erst Mitte des vergangenen Jahres bei der Krankenkasse ab?!

Seit Januar 08 bin ich nun auch nicht mehr krankenversichert, meine alte Kasse machte mich darauf aufmerksam, daß sie mich weiter versichern wollte - für ca. 140,--€/mtl.
Diese Kosten kann ich jedoch nicht aufbringen.

In einem Forum habe ich kürzlich in einer Satzung gelesen, daß man nachträglich noch einen Antrag auf Befreiuung bei der Kasse stellen kann, wenn man während der ganzen Zeit keinerlei Ansprüche gestellt hat. Die Kasse kann dann auf die monatlichen Kosten verzichten oder aber auch nur einen ganz geringen Satz (bis 40,--€/mtl.) in Rechnung stellen.

Dieser § muss wohl allen Krankenkassen bekannt sein; nur als ich den Geschäftsstellenleiter daraufhin ansprach, stellte er sich dumm und wartet jetzt darauf, daß ich ihm den §/Passus vorlege.
Leider habe ich mir damals von der Satzung keine Kopie gezogen - weiss auch nicht mehr, welcher Link es war - und hoffe nun hier auf Hilfe, damit ich der Kasse den § mitteilen kann bzw. ich mir den Passus kopiere.

Ganz herzlichen Dank auch im voraus und einen guten Start in die neue Woche -

Jule

Re: Erbitte dringend Hilfe

Czauderna, Montag, 09.02.2009, 10:24 (vor 5766 Tagen) @ Jule

Hallo,
scher ist, dass eine "Weiterversicherung" aqb Januar 2008 erfolgen muss. was die Höhe der nachzuzahlenden Beiträge angeht so ist das
in das Ermessen der Kasse gelegt.
Die Kasse hätte eigentlich ohne Nachweis über eine Anschlussversicherung die Mitgliedschaft zum 31.12.2007 nicht so ohne Weiteres beenden dürfen. Aber wenn kein Antrag auf Weiterversicherung gestellt wird, obwohl darauf hingewiesen wurde, dann ist das eine Entscheidung des betroffenen - wenn er nun nicht wusste das ihn hier die Vergangenheit einholen kann - was nun passiert ist, dann kann er sich nicht auf "Unwissenheit" berufen.
Und das mit den 40,00 € - davon sollte man nicht grundsätzlich ausgehen - das wird genau geprüft.
Gruß
Czauderna

Re: Erbitte dringend Hilfe

kein kommentar, Montag, 09.02.2009, 10:53 (vor 5766 Tagen) @ Czauderna

"Und das mit den 40,00 € - davon sollte man nicht grundsätzlich ausgehen - das wird genau geprüft."

In einem Verfahren ohne wirkliche Rechtsgrundlage.
Geprüft wird im wesentlichen die Befindlichkeit des Bearbeiters.

Re: Erbitte dringend Hilfe

Bodi, Montag, 09.02.2009, 10:56 (vor 5766 Tagen) @ Czauderna

Ich habe meinen vorigen Beitrag kopiert:

Einen Ansatzpunkt und den rechtlichen Rahmen für einen teilweisen Erlaß der Beitragsschulden liefert § 186(11) SGB V:

"11) 1Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. 2Die Mitgliedschaft von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis. 3Für Personen, die am 1. April 2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag. 4Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach den in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann."

Knackpunkt ist oft der Passus "aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat" - Unkenntnis über die Gesetzeslage reicht nicht aus.

Details regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung, die oft etwas versteckt auf der Homepage zu finden ist.

Re: Erbitte dringend Hilfe

jule @, Montag, 09.02.2009, 18:23 (vor 5765 Tagen) @ Bodi

Erst einmal herzlichen Dank für die Aufklärung an Frau/Herrn Bodi und Herrn Czauderna.

Ich hatte damals eben im Internet gelesen, daß man nachträglich noch um Befreiung der Kosten bitten kann, zumal wenn man während der ganzen Zeit keine Arztbesuche in Anspruch genommen hat...

Hier meinte damals jedoch schon der Geschäftsstellenleiter, daß er hier nicht mit zieht und es den anderen Mitgliedern gegenüber nicht für richtig hält.

§ 186(11) SGB V = darauf kann ich mich also dann in meinem Schreiben an die Kasse beziehen?! Vielleicht sollte ich mich an die Hauptgeschäftsstelle richten...

Und ist es richtig, wenn ich einen Kassenwechsel vollziehen möchte, ich erst wieder in die alte Kasse muss und wenn, für welche Zeit?
Oder aber warte ich noch bis Juni, so daß ich dann 1,5 Jahre nicht in "meiner" Kasse war und kann dann direkt in die neue?

Nochmals danke für Ihre Hilfe und Ihnen einen schönen Feierabend -

Jule


Re: Erbitte dringend Hilfe

Bodi, Dienstag, 10.02.2009, 06:25 (vor 5765 Tagen) @ jule

Formal richtig ist: § 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V

Hier ist eine Mustersatzung mit weitere Erläuterungen:
http://www.vdak-aev.de/arbeitgeber/Informationen/versicherungspflichtohne25811/anlage_3_satzungsregelung_186_abs_11_s4.pdf

Versicherungspflichtige nach 5(1) Nr. 13 SGB V müssen grundsätzlich in die alte Kasse zurück und dabei die Mindestbindungsfrist von 18 Monaten einhalten, wobei diese je nach Vorversicheerungsszeit schon erfüllt sein kann.

Sich erst im Juni bei einer neuen Kasse zu melden hilft ohne weiteres nicht, denn die neue Kasse würde bei fehlender Vorversicherung bzw. fehlener Kündigungsbestätigung an die alte verweisen.

Hallo Bodi,

Jule @, Dienstag, 10.02.2009, 17:24 (vor 5764 Tagen) @ Bodi

trifft dies denn dann nicht auch auf mich zu?, da ich ja meine Kündigung per Post auf den Weg gebracht habe - die Kasse jedoch behauptet, diese nicht erhalten zu haben.
(Kündigungsschreiben habe ich noch als Kopie auf meinem Rechner).
Und hätte das AA mich nicht auch abmelden müssen? - dann wäre diese verfahrene Geschichte erst gar nicht so weit gekommen.

"Durch Satz 4 der Neuregelung soll vermieden werden, dass diese Nachzahlungspflicht bei
unverschuldet verspäteter Anzeige zu unbilligen Härten für die Betroffenen führt. Eine Ermä-
ßigung oder Nichterhebung der nachzuentrichtenden Beiträge wird insbesondere dann in
Betracht kommen, wenn die Betroffenen in der Zwischenzeit keine Leistungen oder nur Leis-
tungen in geringem Umfang in Anspruch genommen haben. "

Zudem habe ich von der Kasse auch eine Bestätigung erhalten, daß ich von - 31.12.2007 dort versichert war; jedoch fehlte das Wort "Kündigungs"-bestätigung. Könnte ich dieses Schreiben der neuen Kasse vorlegen oder ist es in diesem Fall nicht gültig?

Wenn ich mich nun wieder bei der alten Kasse anmelden würde - wie lange muss ich dort bleiben, um dann in eine neue zu kommen - war dort über 30 Jahre.

Danke nochmals Bodi für die Mühe -

Jule

Re: Hallo Bodi,

Bodi, Mittwoch, 11.02.2009, 07:09 (vor 5764 Tagen) @ Jule

Die Kündigung vom Dezember 07 wäre ohne Nachweis einer Anschlußversicherung nicht wirksam gewesen, da zu dem Zeitpunkt schon Versicherungspflicht bestand. Auch eine Abmeldung seitens der Arbeitsagentur hätte nicht von der Versicherungspflicht befreit.
Aber es darf nicht sein, dass die Kasse trotz Versicherungspflicht über ein Jahr lang nichts von sich hören lässt. Die Klärung des Versicherungsstatus hätte viel zeitnäher erfolgen sollen/müssen und die drohenden Nachzahlungen wären so auch nicht entstanden. Das ist m.E. ein klares Versäumnis der Krankenkasse.

Eine Mitgliedsbescheinigung reicht für einen Krankenkassenwechsel nicht aus, außerdem würde die die zeitliche Lücke im Versicherungsschutz schnell auffallen. Die neue Kasse benötigt für die Aufnahme eine Kündigungsbestätigung.

Die Kündigungsfrist beträgt zwei volle Monate. Bei einer Kündigung im Februar würde die Mitgliedschaft bei einer neuen Kasse also zum 1. Mai beginnen.
Aber: Eine Kündigung löst das Problem der Nachforderungen seitens der alten Krankenkasse nicht.

Re: Erbitte dringend Hilfe

Jule @, Donnerstag, 19.02.2009, 03:26 (vor 5756 Tagen) @ Czauderna

Hallo Herr Czauderna,

danke für Ihre Nachricht vom 09.d.M. Mein Rechner war abgestürzt, so daß ich erst heute zu einer Antwort komme:

die Kasse hat erst ca. August/September ´08 durch einen Zufall mitbekommen, daß ich im Dezember 07 schriftlich gekündigt hatte - diese Kündigung angeblich aber nicht erhalten hat.
Hat jedoch komischerweise auch nicht bemerkt, daß keine Gelder mehr vom AA kamen?!
Und im Sommer hat das AA der Kasse bestätigt, daß ich mich dort im Dezember abgemeldet hatte. Ab da - Sommer 08 - hat die Kasse mich mehrere Male angeschrieben bzw. der GST-Leiter stand dann - während meiner Abwesenheit - auch vor meiner Türe und wollte mich wegen einer Weiterversicherung dringend sprechen.

LG, Jule

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