Endgültige Befreiung aus der gestzlichen Krankenkasse (Krankenkassenrecht)
Liebes Forum,
Ich bin als Arbeitnehmerin krankenversicherungspflichtig geworden nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, weil meine Arbeitszeit am 01.01.2009 auf die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wurde. (Habe selbst eine halbe Stelle beantragt.)
Ich möchte daher gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V die nwiderrufliche Befreiung von dieser Krankenversicherungspflicht beantragen, damit ich weiter in der PKV bleiben kann.
Ich bin als Ärztin wie folgt tätig gewesen:
01.10.2000 – 31.03.2002 (1;6 Jahre): tätig als Ärztin im Praktikum, daher wohl befreit (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 SGB V)
01.04.2002 – 05.03.2006 (4;11 Jahre): tätig als Assistenzärztin, daher befreit (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V)
06.03.2006 – 31.12.2007 (1;10 Jahre): Elternzeit, daher befreit (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V)
01.01.2008 – 31.12.2008 (1 Jahr): tätig als Assistenzärztin, daher befreit (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V)
Nun will die AOK Bescheinigungen über die Befreiungen in diesen Zeiträumen sehen. Für die Elternzeit kann ich diese Bescheinigung jedoch nicht vorweisen, ich wurde nicht darauf aufmerksam gemacht, dass ich hier überhaupt etwas zu beantragen hätte. Da ich in der PKV bleiben wollte, habe ich schlichtweg meine Beiträge für die PKV in voller Höhe selbst weitergezahlt. Nach der Elternzeit habe ich wieder Vollzeit gearbeitet.
Nun beharrt die AOK darauf, dass ich ohne diese Befreiung letzlich nicht in den letzten 5 Jahren versicherungsbefreit gewesen wäre und will daher meinen Antrag auf endgültige Befreiung ablehnen.
Zusammengefasst war ich aber in den vergangenen 36 Jahren noch nicht einen Tag in der GKV und soll jetzt meine Altersrückstellungen verlieren? Das kommt mir komisch vor.
Kann mir bitte jemand mit einer stichhaltigen Argumentation weiterhelfen?
Danke Euch vielmals für Eure Mühen,
Pisolo
Re: Endgültige Befreiung aus der gestzlichen Krankenkasse
Hallo,
ich sehe keine Möglichkeit.
Die Versicherungsfreiheit während der AiP-Zeit und auch während der Elternzeit kommt nur auf Antrag
zustande. Ein Antrag ist offensichtlich nicht gestellt worden. Damit ist während dieser Zeit Versicherungspflicht eingetreten, auch wenn das bisher offensichtlich nicht beachtet wurde, es ist nunmehr zu berichtigen.
Ob der AG für Vermögensschäden durch die nunmehr rückwirkend während dieser Zeiten bestehenden Doppel- Versicherung sowohl in der gesetzlichen als auch in der privaten Versicherung aufkommen muss, müsste noch geklärt werden.
Die AOK handelt jedoch m.E. völlig korrekt, jedes andere Vorgehen würde gegen das geltende Recht verstoßen.
Freundliche Grüße
ratte1
Re: Endgültige Befreiung aus der gestzlichen Krankenkasse
Hallo ratte1,
Danke für die schnelle und klare Antwort.
1. Das AiP liegt zu weit zurück, das wird vom 5-Jahreszeitraum gar nicht tangiert, ich hatte es nur der Vollständigkeit halber erwähnt um zu zeigen, dass ich nie in der GKV war.
2. Hätte einem Antrag in der Elternzeit - so ich ihn denn gestellt hätte - unbedingt stattgegeben werden müssen? Oder hätte der womöglich auch abgelehnt werden können und wenn "ja": Aus welchen Gründen? So wie ich das jetzt sehe, hätte dieser ja ebenfalls bei der AOK gestellt werden müssen. Wenn er in jedem Fall angenommen worden wäre, macht es doch nun keinen Sinn zu sagen: "Du hast keinen Antrag gestellt!", oder?
Pisolo
Re: Endgültige Befreiung aus der gestzlichen Krankenkasse
Hallo,
"Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird, weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird und dessen Einkommen deshalb unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt. Dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluss an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein entsprechendes Teilzeitarbeitsverhältnis aufnehmen. Voraussetzung ist ferner, dass der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist."
Meiner Meinung nach ist eine Befreiung möglich.
Einen Nachweis über die Versicherungsfreiheit kann auch die Kasse führen, die vom Arbeitgeber die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bekommen hat. Dort muessen auch die entsprechenden Meldungen (DEÜV) vorliegen.
War vielleicht die AOK selbst ??
Einfach mal den Arbeitgeber fragen.
Während einer Elternzeit wird die Versicherungsfreiheit
einer PKV-Versicherten nicht unterbrochen.
Gruß
Czauderna
Re: Endgültige Befreiung aus der gestzlichen Krankenkasse
Hallo Czauderna,
ebenfalls vielen Dank für die schnelle und erfreulichere Nachricht!
Ja, die Beiträge wurden an die AOK Berlin abgeführt, der jetzige Streit wird mit der AOK Köln geführt. Letztere hat nach eigenen Aussagen bereits bei der AOK Berlin angefragt und als Auskunft erhalten, dass keine Beiträge eingezahlt worden sind. Eine direkte Befreiung oder ein Nachweis darüber lag aber offenbar nicht vor. Vielleicht sollte ich da doch noch einmal selbst vorstellig werden.
Kleine Nachfrage: Was ist DEÜV?
Zweite Nachfrage: Die Regelung in der Elternzeit (Verbleib in der PKV) wird auch nicht davon tangiert, dass ich in dieser Zeit auf selbstständiger freiberuflicher Basis dazuverdient habe? Das waren ein paar 1000,- € in einem Jahr.
Vielen Dank für die spätnächtliche Hilfe,
Pisolo
Re: Endgültige Befreiung aus der gestzlichen Krankenkasse
Hallo,
DEÜV - Datenerfassungsübermittlungsverordnung (??!!)
Da wird unter anderem geregelt dass der Arbeitgeber Anmeldungen, Jahresmeldungen, Abmeldungen, Unterbrechungsmeldungen
zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bei PKV-Versicherten an eine (frei wählbare) gesetzliche Krankenkasse
erstatten muss.
Gruß
Czauderna
Re: Endgültige Befreiung aus der gestzlichen Krankenkasse
Hallo Czauderna, Hallo Forum,
ich habe heute mit der AOK Berlin telephoniert, dort liegt nur die Befreiung für die Zeit im AiP vor, nicht für die Elternzeit. Allerdings sagte die Dame, in der Elternzeit müsse niemand befreit werden, das ginge automatisch.
Darüberhinaus sei jedoch zu beachten, dass eine endgültige Befreiung nur dann beantragt werden könne, wenn der Grund für die Versicherungspflicht der sei, dass die Erhöhung der JAE-Grenze bei gleichbleibendem Gehalt zu einer Unterschreitung dieser führe. NUR in diesem Fall sei eine endgültige Befreiung möglich.
Der von mir geschilderte Fall führe zu keiner Befreiungsmöglichkeit.
Was habe ich nun davon zu halten?
Gruß,
Pisolo
Re: Endgültige Befreiung aus der gestzlichen Krankenkasse
Hallo,
die Auskunft ist meines Erachtens zwar richtig - hat aber mit deinem speziellen Fall nichts zu tun - denn deine Arbeitszeit reduziert sich um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit und demzufolge auch dein Gehalt und deshalb halte ich die Möglichkeit in deinem Fall für eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht und einem Verbleib in der PKV für möglich.
Gruß
Czauderna
Re: Endgültige Befreiung aus der gestzlichen Krankenkasse
Hallo,
diese Befreiung wäre dann allerdings keine definitive, sondern eine temporäre: Nämlich für die Zeit des jetzigen Vertrages bei dem jetzigen Arbeitgeber.
Im Sommer wird sich daran erneut eine Elternzeit anschliessen (vielleicht für ein Jahr), da wäre ich dann auch nicht versicherungspflichtig. Was, wenn ich danach bei einem NEUEN Arbeitgeber eine halbe Stelle annehme, sagen wir mal für 25.000 € p.a. (eine volle Stelle läge über der JAEG)? Muss ich dann in die GKV?
Ziel wäre es ja, irgendwann einmal endgültig von der GKV-Pflicht befreit zu werden...
Gruß,
Pisolo