Rauswurf aus der GKV wegen GmbH (Krankenkassenrecht)

Kai-Uwe @, Montag, 27.04.2009, 23:18 (vor 5692 Tagen)

Hallo Ihr Alle,
ich habe folgende Probleme, vielleicht kann mir jemand helfen oder jemanden nennen der es kann ???
Am 01.03.2006 wechselte ich meine Unternehmensform von Einzelfirma in GmbH auf Rat eines Freundes wegen der Sicherheit. Ich war und bin nun seit diesem Zeitpunkt einziger Gesellschafter und Geschäftsführer meiner Firma
( Putz- und Malerbetrieb mit 4 Vollzeitmitarbeitern ).
Des weiteren arbeite ich aber eigentlich als Angestellter in einem Labor für Baustoffe (aus diesem Grunde kam erst die Selbständigkeit weil ich nicht schwarz arbeiten wollte) Hauptberuflich. Im Oktober letzten Jahres kam von der Krankenkasse dei Aufforderung das ich mich freiwillig versichern muß da ich als Geschäftsführer oder Gesellschafter einer GmbH Hauptberuflich Selbständig bin.
Und dann ging alles schnell. Meine Firma wo ich als Angestellter arbeite wollte das ich einen Antrag unterschreibe damit sie ihre Beiträge zurück erstattet bekommen, und das alles Rückwirkend zum 01.03.2006. Ich habe von der Krankenkasse einen Beitragsbescheid bekommen und mir wurde mitgeteilt das mein Beitragskonto mit über 7.800 ,- € im Soll steht, des weiteren ist der Betrag sofort vollstreckbar.
Ich habe 3 Kinder, meine Frau ist Pflichtversichert mit den Kindern da sie seit dem 17.07.2006 in Elternzeit ist. Ich habe auch in der Firma wo ich als Angestellter arbeite ab dem 17.07.2006 Elternzeit eingereicht bis zum 17.07.2009.
In dieser Zeit habe ich Halbtags (20 Stunden die Woche gearbeitet) Bruttolohn ca. 1.600,-€.
Die Versicherung hat mich trotz Negativeinkünften aus der Selbständigkeit in die Beitragsbemessungsgrenze 3.750,00 €
eingestuft ( 1.600,- € aus der Selbständigkeit + X ).
Ab dem 18.07.2009 arbeite ich wieder in Vollzeit als Angestellter in der Firma wo ich jetzt Halbtags arbeite, dann mit ca. 3.200,00 € Bruttolohn.
Ich bitte um Hilfe

Re: Rauswurf aus der GKV wegen GmbH

Heavyhead, Dienstag, 28.04.2009, 09:25 (vor 5691 Tagen) @ Kai-Uwe

Zunächst einmal: Es handelt sich hier um die Beurteilung zweier nebeneinander bestehender versicherungsrechtlich relevanter Sachverhalte. In der GMBH sind Sie zweifelsohne als Selbstständiger anzusehen (Also nicht versicherungspflichtig. Einstufung bei Ihrer Kasse: Kann ich nicht beurteilen (gibt mehrere Möglichkeiten). Gleichzeitig besteht ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Jetzt wirds interessant. Hier sind nun beide Versicherungsverhältnisse gegeneinander abzuprüfen durch Ihre Kasse. Welches von beiden überwiegt (und zwar zeitlich und wirtschaftlich, wobei der Schwerpunkt auf wirtschaftlich liegen dürfte). Bei der Selbstständigkeit ist dabei mangels aktueller harter Werte eine Einschätzung vorzunehmen. Sollte es dann zur Einstufung als freiwillig versicherter Selbstständiger kommen:Gezahlte Beiträge (Arbeitnehmeranteile!) in der Krankenversicherung müssen natürlich bei der Einstufung als Selbstständiger gegengerechnet werden. Rentenversicherung: Können - wenn Sie wollen - auf dem Rentenkonto verbleiben (lassen Sie sich beraten von einem/einer ehrenamtlich tätigen Versichertenältesten - nennt Ihnen Ihre Kasse). Arbeitslosenversicherung wird zurückgezahlt.
Anmerkung zum gesamten Fall: Besonderheit ist TZ in der Elternzeit. Hier ist sicher von Ihrer Kasse (nachvollziehbar) die überwiegende Selbstständigkeit (alleiniger Chef von 4 Arbeitnehmern) gesehen worden.
Einkommen kann höchstens in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (wird jährlich festgesetzt) zugrundegelegt werden. Überprüfen lassen!
Letzter Punkt: Sie sind nicht aus der GKV rausgeworfen worden! Gehen Sie hin zu Ihrer Kasse, führen Sie ein vernünftiges Gespräch und lassen sich beraten. Die MA dort sind per Gesetz dazu verpflichtet, Ihnen zu helfen.

Re: Rauswurf aus der GKV wegen GmbH

Czauderna, Dienstag, 28.04.2009, 12:51 (vor 5691 Tagen) @ Kai-Uwe

Hallo,
als Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. sind Sie zweifelsfrei Selbständig und deshlab kann in einer Arbeitnehmertätigkeit keine Krankenversicherungspflicht eintreten. Demzufolge ist es richtig dass der Arbeitgeber
die einbehaltenen und abgeführtenpflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung rückrechnet. Dasheisst, er bekommt von der Kasse seinen Arbeitgeberanteil zurück und Sie theoretsich Ihren "Arbeitnehmeranteil" auch. Sie werden rückwirkend von der Kasse als Selbständiger eingestuft und
ihr beitragspflichtiges Einkommen errechnet sich aus
Einnahmen aus der GmbH. zzgl. des Bruttoeinkommens aus Ihrer Arbeitnehmertätigkeit sowie aus Kapitalerträgen, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und grundsätzlich allen anderen lfd. Einnahmen bis hin zur Beitragsbemessungsgrenze.
Die Kasse kann den bereits entrichteten "Arbeitnehmeranteil"
aus der Beschäftigung zur Verrechnung mit den nun aufgelaufenen rückständigen Beiträgen als Selbständiger
heranziehen.
Gruß
Czauderna

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