Selbstständig, arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit (Krankenkassenrecht)
Hallo,
ich habe folgende Frage:
Ich bin Inhaber eines Ladengeschäftes (Einzelhandel) mit 4 geringfügig Beschäftigten (<400€).
Zudem werde ich ab dem 1.5. als Angestellter in einer Firma arbeiten. Beide Tätigkeiten sind vollkommen unabhängig voneinander.
Arbeitszeit: 10:40 (Selbstständig : Angestellt)
Verdienst: 1:3
Bin ich immer noch pflichtversichert oder kann ich mich weiter privat Krankenversichern.
Für das Angestelltenverhältnis müsste ich wahrscheinlich in die Rentenkasse einzahlen, was aber nicht weiter schlimm wäre.
Gruß
Michael
Re: Selbstständig, arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit
In der Konstellation tritt Versicherungspflicht in der GKV ein, sofern jünger als 55 Jahre.
Eine Chance in der PKV zu bleiben ist möglicherweise, mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig, also > 400 EUR zu beschäftigen. Selbständige mit mindestens einem sozialversicherungpflichtig beschäftigten Arbeitnehmer gelten grundsätzlich als hauptberuflich selbständig und damit als versicherungsfrei.
Re: Selbstständig, arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit
Das ist doch schonmal eine Antwort. Ich habe heute mit verschiedenen Leuten der Deutschen Rentenversicherung telefoniert und immer unterschiedliche Antworten bekommen.
Meist hat man mich auf das Formular "V027" hingewiesen (Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status). Dort wird aber immer von Auftraggeber und Auftragnehmer gesprochen. Nur bin ich ja nicht Auftragnehmer bei der Firma, sonden Angestellter.
Zudem habe ich folgende Aussage gefunden:
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (B 12 RA 15/04 R vom 23.11.2005) reicht es aus, wenn statt eines Sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers mehrere geringfügig Beschäftigte angestellt sind, wenn die Arbeitsentgelte uusammengerechnet die Geringfügigkeitsgrenze (derzeit 400 Euro) überschreiten.
Re: Selbstständig, arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit
Aber: In dem genannten Urteil geht es um die Rentenversicherungspflicht für bestimmte Selbständige, nicht um hauptberufliche Selbständigkeit im Sinne der Krankenversicherung.
Re: Selbstständig, arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit
Ich bin kein Jurist. OK.
Aber ist das Formular V027 überhaupt das richtige? Weil die 5/6 Regelung ja z.B. nicht eintritt. Mein zukünftiger Arbeitgeber hat ja mit den Einnahmen meiner Selbstständigkeit nichts zu tun.
Außerdem bin ich natürlich bei meinem Arbeitgeber Weisungsgebunden. In meinem Laden trage ich aber das alleinige unternehmerische Risiko.
Re: Selbstständig, arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit
Nein. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist ja unstrittig.
Für die Entscheidung, ob eine hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt, ist die gesetzliche Krankenkasse zuständig.
Re: Selbstständig, arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit
Für die Entscheidung, ob eine hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt, ist die gesetzliche Krankenkasse zuständig.
Also nicht die Deutsche Rentenversicherung. Weil die AOK mich zu denen geschickt hat.
Aber ich will ja in meinem Angestelltenverhältnis Rentenversicherung zahlen.