Definition "Einkommen" für Selbständige (Krankenkassenrecht)

Andreas Amadeus @, Mittwoch, 27.05.2009, 11:07 (vor 5662 Tagen)

Hallo,
wie ist die Einkommenshöhe bei Selbständigen definiert? Die Grenze beträgt ja 360 Euro und wird wohl als Durchschnitt aus verschienen Monatseinkommen berechnet. Was ist unter Einkommen zu verstehen. Der Umsatz aus der Selbständigkeit Oder ist es der Gewinn, also Umsatz minus Kosten und eventuelle Abschreibungen, oder der zu versteuernde Betrag gemäß Einkommensteuerbescheid aus der selbständigen Tätigkeit?

Wie ist mit den Einkünften aus Kapitalvermögen? Müssen diese hinzugerechnet werden? Ist das der Betrag aus dem Einkommensteuerbescheid und zwar der Teil, der auf, in diesem Fall auf die Ehefrau, bei gemeinsamer Veranlagung entfällt? Was hat es für eine Wirkung, wenn die Einkünfte aus Kapitalvermmögen zukünftig nur noch dem Mann bei gemeinser Veranlagung zugerechnet werden?

Wäre schön, wenn jemand eine Antwort hätte.
Vielen Dank

Re: Definition

Czauderna, Mittwoch, 27.05.2009, 12:43 (vor 5662 Tagen) @ Andreas Amadeus

Hallo,
zur Beitragsberechnung in der GKV. werden bei Selbständigen grundsätzlich die Beträge herangezogen, die im Einkommensteuerbescheid als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, vor Abzug von Freibeträgen, ausgewiesen werden - hinzu kommen ebenso die dort genannte Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung und Kapitalerträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (3675,00 € maximal)
Gruß
Czauderna

Re: Definition

Jon Dohnson, Mittwoch, 27.05.2009, 20:44 (vor 5661 Tagen) @ Czauderna

und - nicht zu vergessen :

Ein Saldierung mit "steuerlichen Verlusten" aus anderen Einnahmearten ist nicht nicht möglich.

Re: Definition

Andreas Amadeus, Mittwoch, 27.05.2009, 22:54 (vor 5661 Tagen) @ Czauderna

Vielen Dank, so langsam bekomme ich Klarheit. Zur Berechnung des Schwellenwertes wird dann der Durchschnittswert als geteilt durch 12 herangezogen.
Die Sache mit den Kaqpitalerträgen ist mir noch nicht klar. Nur die, die der Selbständigen zugeordnet sind. Kapitalerträge können doch dem einen oder dem anderen Partner bei der EK Veranlagung zugeordnet werden.
Gruß Andreas

Re: Definition

Stupsi @, Montag, 29.06.2009, 21:29 (vor 5628 Tagen) @ Andreas Amadeus

Wobei ausnahmslos nach dem letzten ESt-Bescheid bemesen wird. Ist der Unternehmer innerhalb der üblichen Laufzeiten, die es nun mal für einen Jahresabschluss und den daraus hergeleiteten Steuerbescheid braucht, mit seinem Umsatz rapide abgeschmiert, wird noch immer stur nach Aktenlage (und nicht realer Einkommenssituation) bemessen. Zudem gilt eine Imparität: Reicht der Unternehmer einen Bescheid zu spät ein, wird gnadenlos nachberechnet. Kann der Unternehmer hingegen für den zurückliegenden Zeitraum ein niedrigeres Einkommen nachweisen, wird das nicht berücksichtigt. Meiner Meinung nach eine Riesen-Schweinerei. Was hindert den Gesetzgeber daran, Härtefallregelungen oder rückwirkende Entlastungen darzustellen? Vielleicht ist man "da oben" aber mit Anderem beschäftigt, z.B. Großkonzerne zu retten oder den Wahlkampf zu gewinnen.

Re: Definition

GKVler, Dienstag, 30.06.2009, 22:30 (vor 5627 Tagen) @ Stupsi

@ Stupsi

was du da schreibst, ist nicht korrekt: wenn du ein geringeres Einkommen nachweisen kannst, wird dieses geringere Einkommen auch berücksichtigt.
Wenn du deinen Einkommensteuer-Bescheid direkt bei der Kasse einreichst wenn du ihn bekommen hast, enstehen die keine Nachteile. Die Beiträge werden ab dem Folgemonat angepasst.
Nachteile entstehen dir nur dann, wenn du damit wartest - damit soll gewährleistet werden, dass die Kassen die Einkommensteuerbescheide so schnell wie möglich erhalten.

Gruß GKVler

Totzdem ungerecht!

Andy, Donnerstag, 16.07.2009, 20:33 (vor 5611 Tagen) @ GKVler

Na, das freut einen doch, wenn die Beiträge ab dem Folgemonat angepasst werden.

Das Finanzamt Böblingen benötigt zur Bearbeitung des Einkommenssteuer-Bescheids 2-3 Monate. Ich habe ganze 3 Monate gewartet.

Bis ich meine Unterlagen zusammen hatte (das dauert i.d.R. zwei Monate und länger bis Union Investment oder DWS einem mal die Bescheinigung für die Riesterrente zuschicken), war es März. 3 Monate später hatte ich dann auch schon meinen Bescheid vom Finanzamt.

Das würde heißen 5 Monate überhöhte Beiträge bezahlt und es gibt nichts zurück.

Als Existenzgründer (ich habe erst dieses Jahr angefangen) werden bei der BKK meine Beiträge im ersten Jahr so berechnet als hätte ich monatliche Einnahmen von (ich glaube es sind) 1200 Euro. In Wirklichkeit habe ich aber nur meinen Gründungszuschuss von 896 Euro .Und davon muss ich inkl. Pflegeversicherung jeden Monat ca. 215 Euro an die Krankenkasse zahlen. Sicherlich habe ich auch was verdient, aber das waren bisher gerade mal 60 Euro im Monat. Als Existenzgründer zu Beginn aber nicht ungewöhnlich.

Es wird echt Zeit, dass den Krankenkassen mal jemand auf die Füße tritt! Als Angestellter zahlt man schließlich auch nach dem tatsächlichen Bruttoverdienst und nicht nach einem fiktiv angesetzten Gehalt. Wenn ein Unternehmer zuviel bezahlt hat,sollte er auch was zurück bekommen, ganz egal ob er der Krarnkenkasse seinen Steuerbescheid im Januar oder im Juni des Folgejahres vorlegt! Wenn er mehr verdient hat, fordert die Krankenkasse den anfallenden Differenzbetrag schließlich auch ein.

Gruß Andy

Re: Totzdem ungerecht!

Czauderna, Donnerstag, 16.07.2009, 20:57 (vor 5611 Tagen) @ Andy

Hallo,
ja vordergründig könnte man dir sogar recht geben,
Wenn dein Einkommensteuerbescheid niedrigere Einnahmen bestätigt, dann werden die für die nächsten (mindestens) 12 Monate angesetzt, stellt sich dann heraus beim nächsten Steuerbescheid dass du doch höhere Einnahmen hattest dann zahlst du eben dann für die Zukunft den höheren Beitrag - da gleicht sich eigentlich immer dann aus, solange du so eingestuft bist wie du es bist.
Nur wenn sich dein Status ändern sollte, dann könntest du eventuelle einen finanziellen Nachteil haben.
Gruß
Czauderna

Re: Totzdem ungerecht!

Platon67, Freitag, 17.07.2009, 08:20 (vor 5611 Tagen) @ Czauderna

(q)Es wird echt Zeit, dass den Krankenkassen mal jemand auf die Füße tritt! Als Angestellter zahlt man schließlich auch nach dem tatsächlichen Bruttoverdienst und nicht nach einem fiktiv angesetzten Gehalt.(q)

Nur mal so am Rande - treten Sie doch dem Gesetzgeber vors Schienbein oder reichen Sie eine entsprechende Petition beim Bundestag ein. Die Krankenkassen, als Körperschaften des öffentl. Rechts, führen nur die Gesetze aus und haben hierbei auch keine Ermessensmöglichkeit....Im Gegenteil, die KK werden von der Aufsichtsbehörde entsprechend überwacht, dass die Beitragseinstufung gesetzeskonform vollzogen wird....

Aber Sie haben ja die Möglichkeit sich privat zu versichern - da spielt das Einkommen ja dann keinerlei Rolle....


Re: Totzdem ungerecht!

Jon Dohnson, Samstag, 18.07.2009, 00:54 (vor 5610 Tagen) @ Andy

Andy: "Es wird echt Zeit, dass den Krankenkassen mal jemand auf die Füße tritt! Als Angestellter zahlt man schließlich auch nach dem tatsächlichen Bruttoverdienst und nicht nach einem fiktiv angesetzten Gehalt."

Dieser irrigen Annahme hängen viele Bürger nach.
Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das auch so - danach greift dann das, was in vielen Beitragsabteilungen scherzhaft "Bonzenbonus" genannt wird.

Die Verkäuferin mit 1000 EUR mtl. bezahlt 7,9% Krankenversicherung = 79 EUR

Der Facharbeiter mit 2500 EUR mtl. bezahlt 7,9 % Krankenversicherung = 197,50 EUR

Der Bankster mit 10000 EUR bezahlt 7,9% von 3675 EUR = 290,33 EUR.

Das ist dann "soziale Gerechtigkeit" - wer im Geld schwimmt zahlt (in diesem Beispiel) nur 2,9% Beitragssatz - ganze 5 Prozentpunkte weniger als das Proletariat.

Bonzenbonus halt, politisch gewollt.

Re: Totzdem ungerecht!

Czauderna, Samstag, 18.07.2009, 15:09 (vor 5609 Tagen) @ Jon Dohnson

Hallo,
ja, so ganz gerecht ist das nicht vor allem wenn man bedenkt welche Leistungen dafür erbracht werden - alle er halten für ihren (unterschiedlichen) Krankenkassenbeitrag die gleichen Leistungen (Geldleistungen wie Kranken- und Mutterschaftsgeld mal ausgenommen).
Was wäre nun der bessere Weg - die Leistungen an die Höhe der gezahlten Krankenversicherungsbeiträge anpassen, also, je mehr Beitrag um so mehr oder höher die Leistung oder die Beiträge an die
zur Verfügung stehen Leistungen (willst du mehr, dann zahlst du mehr), da würde aber dann wieder bedeuten dass alle auch in der Höhe den gleichen Beitrag zahlen muessten -

Schwierige Sache !!

Gruß

Czauderna

Re: Definition Einnahmen bei Selbständigen

William Bader @, Sonntag, 18.10.2009, 22:16 (vor 5517 Tagen) @ Czauderna

Hallo,

warum sind bei Selbständigen auch die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen beitragspflichtig, dagegen bei Nichtselbständigen nur die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit? Liegt darin nicht eine bedenkliche Ungleichbehandlung?

Übrigens: Wie sieht es bei sonstigen Einkünften i.S.v. § 22 EStG aus?

MfG
Wm. Bader

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