vom Angestellten zum Beamten (Krankenkassenrecht)

egal @, Donnerstag, 02.07.2009, 08:59 (vor 5709 Tagen)

Guten Tag, ich bin derzeit pflichtversicherter Angestellter in einer gesetzlichen Krankenkasse und habe vor zwei Jahren zusätzlich einen Wahltarif abgeschlossen, dem drei Jahren dann angehören "muss".
Nun hat mein Arbeitgeber/Dienstherr entschieden, mich im September 2009 in ein Beamtenverhältnis berufen zu wollen, so dass ich natürlich in die private KV will.
Kann ich aus der gesetzlichen KV dann raus oder muss ich noch ein Jahr warten, bis der Wahltarif mindestens abgelaufen ist`? Für mich ist es sehr relevant sofort aus der gesetzlichen KV rauszukommen, da ich auf die sechs Monate "Aufnahmezeit" in der privaten KV für Beamte mit Vorerkrankungen angewiesen bin.

Herzlichen Dank für Eure Hilfe!

Re: vom Angestellten zum Beamten

Gast, Samstag, 04.07.2009, 10:53 (vor 5706 Tagen) @ egal

Als Angestellter einer Krankenkasse haben Sie bestimmt die Möglichkeit, sich die Satzung und die Rundschreiben im Hinblick auf Ruhensmöglichkeiten usw. anzusehen. Das sollten Sie tun, bevor Sie sich gegen Ihre Kunden, die Ihr Gehalt finanzieren, entscheiden und zur PKV gehen. Wenden Sie sich ggf. an die Widerspruchsstelle und streben Sie ein kostenloses Klageverfahren vor dem SG an. Vielleicht gibt es bei Ihrer Krankenkasse ja auch Einzelfallentscheidungen, kennen Sie dort denn niemanden?
Viel Spaß beim testen, berichten Sie doch mal wieder.

Re: vom Angestellten zum Beamten

egal @, Samstag, 04.07.2009, 16:49 (vor 5706 Tagen) @ Gast

Sie haben mich missverstanden, ich bin NICHT Angestellter einer Krankenkasse, sondern (bisher) Angestellter beim Staat.

Re: vom Angestellten zum Beamten

Gast, Samstag, 04.07.2009, 17:36 (vor 5706 Tagen) @ egal

Ihre versicherungspflichtige Mitgliedschaft endet nach § 190 SGB ohne Wahltarif mit dem Vortage Ihrer Beamtentätigkeit. Wenn die Kasse sich weigert und wenn die Satzung nichts hergibt, dann würde ich die Mitgliedschaft mit dem Hinweis kündigen, dass die Kasse seinerzeit ihren Beratungs- und Aufklärungsvorschriften (§ 13 ff SGB I) insofern beim Abschluß des Wahltarifes nicht nachgekommen ist, das diese die Besonderheit mit dem möglichen Beamtenstatus nicht näher erläutert hatte und das dies analog der §§ 157 + 138 BGB gegen die guten Sitten verstößt und damit rechtsunwirksam ist. Keine Kasse dürfte hier Interesse haben, die Widerspruchsstelle und ggf. Sozialgerichte nur aus Prinzip zu verärgern. Das ist nicht gut für das Image. Viel Erfolg.

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