Beiträge auf Zinsen? (Krankenkassenrecht)

Frank Buschmann, Samstag, 18.07.2009, 12:53 (vor 5609 Tagen)

Ich bin als Selbständiger freiwillig gesetzlich versichert. Zur Beitragberechnung muß ich meinen beim Finanzamt eingereichten Einkommensnachweis vorlegen. Bei der letzten Beitragsberechnung mußte ich sehen, daß dort vermerkte Zinsen auf Sparguthaben als Einkommen anrechnet wird, aus dem jetzt meine Beiträge berechnet werden. Die Zinsen liegen unter der steuerlichen Freibetragsgrenze.
Muß ich für meine Zinseinnahmen Krankenkassen- und Pflegekassenbeiträge zahlen?

Re: Beiträge auf Zinsen?

Czauderna, Samstag, 18.07.2009, 15:02 (vor 5609 Tagen) @ Frank Buschmann

Hallo,
ja, das ist so - es heisst sinngemäß in den gesetzlichen Bestimmungen dass alle zum Lebensunterhalten zur Verfügung stehenden laufenden Einnahmen zur Beitragsberechnung bei freiwillig Versicherten bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung herangezogen werden, also auch Zinsen.

Vom steuerlichen Freibetrag ist da nirgendwo die Rede.

Da heisst grundsätzlich nichts anderes, dass bei 12;00 € Zinseinkünften im Jahr mtl. für 1.00 € Kranken und Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.

Gruß

Czauderna

Re: Beiträge auf Zinsen?

ohne Namen @, Montag, 10.05.2010, 11:56 (vor 5313 Tagen) @ Frank Buschmann

Bin als Selbständiger freiwillig versichert. Zinsen versteuere ich pauschal mit 25%, diese stehen also nicht in der EKST-Erklärung des Finananzamts. Muss ich meine Zinsen trotzdem der Krankenkasse melden?

Re: Beiträge auf Zinsen?

Czauderna, Dienstag, 11.05.2010, 23:44 (vor 5312 Tagen) @ ohne Namen

Hallo,
sagen wir mal so - wenn die Kasse als Berechnungsgrundlage den Einkommenssteuerbescheid haben will und darauf keine Kapitalerträge ausgewiesen sind dann werden auch keine Beiträge dafür gefordert.
Gruss
Czauderna

Re: Beiträge auf Zinsen?

RHW, Donnerstag, 13.05.2010, 07:11 (vor 5311 Tagen) @ Czauderna

Hallo,
bei freiwilligen Mitglieder gelten für alle gesetzlichen Krankenkassen bei der Beitragsberechnung § 240 SGB V und die hierauf beruhenden Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes:

zu § 3 - Beitragspflichtige Einnahmen

Absatz 1
Entsprechend der Vorgabe des § 2 Abs. 2 der Grundsätze, der die gesetzliche Regelung des § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V übernimmt, sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge zwingend als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen.
Den beitragspflichtigen Einnahmen zuzurechnen sind ferner alle wiederkehrenden Bezüge, geldwerten Zuwendungen und sonstigen Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können.
Dabei ist die steuerrechtliche Behandlung der Einkünfte für die Beitragspflicht unbedeutend.


Quelle: http://www.krankenkassen.de/static/common/files/view/3393/Beitragsbemessung_Endfassung_2008_10_27_3258.pdf
Hierzu gibt es noch einen A-Z-Katalog, den ich aber im Internet nicht gefunden habe.
Der steuerrechtliche Freibetrag bei Zinsen gilt für Krankenkassen nicht. Der Steuerbescheid ist bei Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit (und der Prüfung der Familienversicherung) maßgebend (§15 SGB IV). Für sonstige Einnahmen (z.B. Unterhaltszahlungen vom geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten, Grundsicherung vom Sozialamt und Zinsen) spielt die steuerrechtliche Beurteilung für die Krankenkasse bei der Beitragsberechnung keine Rolle. Bei den Zinsen können aber Werbungskosten in Abzug gebracht werden.
Gruß
RHW

Re: Beiträge auf Zinsen?

Müller @, Freitag, 29.06.2012, 01:19 (vor 4533 Tagen) @ Czauderna

Die Aussage ist falsch.
Siehe Urteil:Grundlage für den Abzug des Sparerfreibetrags von Zinsen und Dividenden ist ein Bundessozialgerichtsurteil (B 12 KR 13/02 R). Dafür zwölfteln die Kassen die Einkünfte sowie den Freibetrag von derzeit 1370 Euro im Jahr (monatlich 114,17 Euro). Der Versicherte darf Zinsen oder Dividenden anteilig um den Werbungskostenpauschbetrag von 51 Euro pro Jahr mindern oder tatsächliche Kosten absetzen.

Manche Verfahren, die den Anspruch auf Familienversicherung feststellen, sind weder durch das Sozialrecht noch höchstrichterliche Entscheidungen geregelt. Viele Vorschriften entstehen durch Rechtsauslegung der Kassenverbände, hindern aber einzelne Kassen nicht daran, davon abzuweichen. Das gilt auch für die Übertragung steuerlicher Negativeinkünfte zwischen Verheirateten, ein Vorgang, den bis zum Jahreswechsel nur einige Kassen akzeptierten. "Mindestens 50 Prozent darf auf den Familienversicherten übertragen werden, sofern das Paar steuerlich gemeinsam veranlagt wird", erklärt Gunder. Das hilft eigene hohe Zinseinkünfte durch Verluste des Partners aus Vermietung bis auf die Versicherungsgrenze zu drücken. Die Barmer Ersatzkasse akzeptiert die Richtlinie, die AOK Rheinland prüft noch. Die Techniker Krankenkasse wendet sie nicht an.

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