den folgenden text hat das bundesministerium für gesundheit am 17.07.2008 an den spitzenverband bund der krankenkassen geschickt:
Wie hier bekannt wurde, bestanden bei den Spitzenverbänden der Krankenkassen unterschiedliche Rechtsauffassungen über den Umfang der Amtsermittlungspflicht bei Prüfung der nachrangigen Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Das Bundesversicherungsamt hat hierzu mit Schreiben vom 27. November 2007 und 11. Februar 2008 seine Auffassung dargelegt. Hierauf Bezug nehmend möchte ich Sie um Mitteilung Ihrer Rechtsauffassung unter Berücksichtigung meiner Auffassung zu den nachfolgend dargelegten Aspekten bitten.
1. Beginn der Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X:
Der Gesetzgeber hat für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr. 13 SGB V keine meldepflichtige Stelle bestimmt. Es bedarf daher eines Antrags des Betroffenen auf Feststellung der Versicherungspflicht, um die Amtsermittlungspflicht auszulösen. Mit Einverständnis des Betroffenen kann auch ein Dritter sich an die letzte gesetzliche Krankenkasse zur Feststellung der Versicherungspflicht wenden.
Das Antragserfordernis für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V besteht auch, wenn die Versicherungspflicht eines Mitglieds und damit die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse endet und der Betroffene keinen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft innerhalb von 3 Monaten danach stellt. Der Gesetzgeber ist nicht so weit gegangen, die Unterlassung eines Antrags auf Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Ab& 1 Nr. 13 SGB V mit der Sanktion einer Ordnungswidrigkeit zu belegen, sondern mit einer Versicherungspflicht ab dem 1. Tag ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall und mit einer Einschränkung des Leistungsanspruchs bei Beitragsrückstand. Insoweit hat der Gesetzgeber dem Versicherungspflichtigen ein Recht eingeräumt, über den Zeitpunkt der Antragstellung zu entscheiden., Unabhängig davon ist es zielführend und – sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall anschließt - im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten der Krankenkasse auch geboten, dass Versicherte, die aus der Versicherungspflicht ausscheiden, von ihr auf die nachrangige Versicherungspflicht hingewiesen werden sowie darauf, dass eine spätere deklaratorische Feststellung dieser Versicherungspflicht zu einer rückwirkenden Beitragserhebung ab dem 1. Tag der Mitgliedschaft führt.
2. Umfang der Amtsermittlungspflicht
Es sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:
a) Antrag auf Feststellung der nachrangigen Versicherungspflicht durch den Betroffenen
Hat der Bürger oder ein Dritter einen Antrag auf Feststellung der nachrangigen Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gestellt, beginnt die Amtsermittlungspflicht Die Krankenkasse ermittelt nun gemäß § 20 Abs. 1 SGB X den Sachverhalt von Amtswegen. Sie bestimmt dabei Art und Umfang der Ermittlungen. Rechtsfolge ist, dass die Amtsermittlungspflicht auch dann fortbesteht, wenn der Bürger seinen Antrag auf deklaratorische Feststellung der Versicherungspflicht, aus welchen Gründen auch immer, zurücknehmen möchte. Die Regelung zur Antragstellung In § 16 SGB I steht dieser Rechtsauffassung nicht entgegen.
b) Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht durch die meldepflichtige Stelle
Hat eine meldepflichtige Stelle, z.B. der Arbeitgeber, einen Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht eines bei ihm beschäftigten Arbeitnehmers gestellt, erstreckt sich die Amtsermittlungspflicht auch auf den Beginn der Versicherungspflicht. In dem Fall, dass vor Beginn der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer eine Unterbrechung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung von mehr als einem Monat bestanden hat, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vorliegen und damit die Versicherungspflicht schon zu einem früheren Zeitpunkt eingesetzt hat.
In beiden Fallkonstellationen findet die behördliche Ermittlungspflicht auch nach Auffassung des Bundesversicherungsamtes dort ihre Grenze, wo eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ohne eine Mitwirkung des Antragstellers / Betroffenen unmöglich Ist. Diese Grenze ist insbesondere in den Fallen zu sehen, in denen Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten normiert sind. Nach § 206 SGB V sind Versicherte, oder wer als Versicherter in Betracht kommt, mitwirkungs- bzw. auskunftspflichtig hinsichtlich aller Tatsachen, die für die Feststellung oder Änderungen der Versicherungs- oder Beitragspflicht erheblich sind. Diese Vorschrift korrespondiert mit § 307 Abs. 2 BGB, wonach ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt- Die Normierung dieser Pflichten und die Androhung eines Bußgeldes bei Nichtbeachtung bringt die gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, dass die Kasse allein kaum in der Lage ist, die für die Versicherungspflicht relevanten Daten zu erlangen. Daher dienen sie letztlich der ordnungsgemäßen Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Kann die Krankenkasse mangels Mitwirkung des Versicherten den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht klären, gelten die allgemeinen Beweislastregeln. Danach kann die Versicherungspflicht nicht angenommen oder möglicherweise gar unterstellt werden.
Den Kassen bleibt in diesem Fall nur, den (potentiellen) Versicherten eindringlich und nachweisbar über seine Mitwirkungspflichten und die Folgen fehlender Mitwirkung aufzuklären. Zu diesen Folgen, über die aufzuklären wäre, gehört auch, dass der Versicherte die Beiträge für die Zeit ab Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlen hat, wenn im Nachhinein Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 8GB V festgestellt wird.