KV-pflichtig ohne Einkünfte? (Krankenkassenrecht)
mein Sohn, geb. 16.01.84, war bis zum 15.01.09 im Rahmen der Familienversicherung krankenversichert. Ich selbst habe meine Mitgliedschaft bei der bisherigen KV zum 30.09. gekündigt und zu einer anderen Kasse gewechselt.
Dort sagt man mir, mein Sohn sei bei der bisherigen Kasse
weiterhin versichert und könne dort nur versichert werden, wenn die bisherige Kasse ihm eine Kündigungsbestätigung
zukommen ließe. Ungeachtet wiederholter Aufforderungen auf Kündigungsschreiben meines Sohnes reagiert die bisherige KV nicht.
Für die Übergangszeit bis zum Studium möchte ich meinen
Sohn krankenversichern.
Kann ich nun bei meiner neuen KV versichern und ab wann?
Bin ich verpflichtet Beiträge nachzuzahlen?
Als Rentner sine auch meine Einkünfte beschränkt. KV-Beiträge für meinen Sohn habe ich daher einstweilen nicht mehr gezahlt. Würde mich freuen, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.
Kalle
Re: KV-pflichtig ohne Einkünfte?
Guten Tag,
Ihr Sohn ist gemäß §5 (1) Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig. Beginn ist der 16.01.2009. Ein Schreiben über das Ende der Familienversicherung hat Ihnen die alte KK sicherlich zugesandt. Solange Sie keinen Mitgliedschaftsantrag bei der KK stellen, wird diese Ihnen auch keine Kündigungsbestätigung zusenden können.
Die Beiträge für diese Zeit werden Sie nachzahlen müssen. Wenn die Mitgliedschaft Ihres Sohnes rückwirkend hergestellt wird ist dieser 18 Monate an die KK gebunden, sobald er jedoch mit dem Studium beginnt kann er wieder über Sie familienversichert werden.
Re: KV-pflichtig ohne Einkünfte?
Hallo,
ich fasse mal zusammen - Ihr Sohn ist wegen Erreichen der Altersgrenze (23.Jahre) aus der Familienversicherung ausgeschieden und Sie zahlen seitdem die Beiträge an die Kasse für ihn.
Es handelt sich aller Wahrscheinlichkeit nach um eine freiwillige Versicherung und nicht um eine Zwangsversicherung nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Sie haben Ihre Krankenversicherung gekündigt und die Kasse gewechselt - Ihr Sohn aber nicht.
Sie können die Versicherung für Ihren Sohn ohnehin nicht kündigen,
das muss er schon selbst tun.
An seine Mitgliedschaft bei der Kasse ist er grundsätzlich 18 Monate gebunden.
Im Falle Ihres Sohnes gilt diese Bindung nicht wenn er wieder in die Familienversicherung bei Ihnen kann und das ist m it Beginn des Studiums, fruehstens mit Tag der Einschreibung möglich.
Es wird Ihnen hier wahrscheinlich nichts anderes übrig bleiben bis
zum Semesterbeginn zu warten, dann reicht Ihr Sohn bei seiner Kasse die Studienbescheinigung ein und die Mitgliedschaft endet
zum 31.08. (Fachhochschule) oder zum 30.09. (UNI) bei seiner Kasse.
Sie beantragen dann bei Ihrer Kasse die Familienversicherung.
Die Beiträge bis dahin werden Sie, vielmehr aber Ihr Sohn zahlen müssen.
Gruß
Czauderna
Re: KV-pflichtig ohne Einkünfte?
Hallo,
sowie wie ich das sehe ist Ihr Sohn durch Vollendung des 25.LJ aus der Familienversicherung ausgeschieden.
Da er bis zur Aufnahme des Studiums stellenlos ist, muss Ihr Sohn sich freiwillig Weiterversichern.
Auch ohne Einkommen beträgen die Beiträge dafür ca. 130€ im Monat.
Solbald Ihr Sohn ein Studium aufnimmt, besteht die Möglichkeit sich über die Krankenversicherung der Studenten versichern zu lassen. Dafür muss Ihr Sohn der KK die Immatrikulationsbescheinigung vorlegen und ist ab da für ca. 65€ im Monat krankenversichert.
Re: KV-pflichtig ohne Einkünfte?
öhm
ich rechne mal... 1984 -2009 = 25 Jahre. Ende Gelände mit der Familienversicherung ......
Ansonsten wurde schon richtig gesagt: Eigene Mitgliedschaft und zwar rückwirkend ab 16.1. zum Tarif der freiwilligen sonstigen Versicherung. Zuständige Kasse anch § 174 SGB V = letzte Kasse.
Da geht nun mal kein Weg dran vorbei.
Toto