Arbeitslos, Beibehaltung der PKV (Krankenkassenrecht)
Roman, Freitag, 04.09.2009, 12:38 (vor 5562 Tagen)
Hallo,
Ausgangssituation:
Seit 01.04.09 bin ich arbeitslos und war von 15.07.04 bis 31.12.08 freiwillig versichert. Ab dem 01.01.09 bin ich in der PKV.
Mein Ziel ist es, sofort bei Wiederaufnahme einer neuen Arbeit (natürlich vorausgesetzt ich liege über der Beitragsbemessungs- grenze) weiterhin in der PKV zu verbleiben.
Beim Arbeitsamt wurde mir gesagt dies sei (nur dann) möglich, wenn ich während der Arbeitslosigkeit in der PKV bleibe und die Beiträge hierfür selbst entrichte.
Ist dies so richtig? Ich habe nämlich schon verschiedenste Aussagen hierzu gehört.
Konkret:
1. Kann ich durch die private Bezahlung meiner PKV ohne 3 Jahre Wartezeit nach Aufnahme einer neuen Arbeit in der PKV verbleiben?
2. Wenn ja, kann dies NUR durch meine freiwillige Übernahme der Krankenversicherungskosten sichergestell werden, oder hätte ich auch in die GKV wechseln nach Aufnahme einer neuen Arbeit ohne Wartefrist zurück in die PKV wechseln können?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Roman
Re: Arbeitslos, Beibehaltung der PKV
Joachim Röhl , Berlin 0172-3079777, Freitag, 04.09.2009, 13:52 (vor 5562 Tagen) @ Roman
Du kannst nur dann in der PKV verbleiben und bekommst den gesetzlichen Zuschuss von rund 153€ für KV+PVN falls Dein Vertrag schon mindestens 5 Jahre bestanden hat -> unter Punkt 2.1. http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB-Uebernahme-Beitragserstattung.pdf
Hier oft beschriebener Ausweg: wenn Du bei Arbeitsaufnahme egal ob Du dann pflichtig wirst oder nicht parallel eine gewerbliche Tätigkeit anmeldest und in dieser entweder a) mehr verdienst und Zeit investierst, als im Angestelltenverhältnis oder b) da wieder selbst einen abhängig Beschäftigten - Gehalt mehr als 400,00€ - führst, wärst Du definitiv nicht versicherungspflichtig. Im kassendeutsch gesprochen wird die Zutrittsberechtigung verwehrt und Du hättest Dein Ziel erreicht. Die PKV kannst Du dann während der Arbeitslosigkeit durch eine Ruhensvereinbarung mit dem Versicherer kostenlos weiterführen. Andernfalls willkommen im Club auf mindestens 3 Jahre. Fragen? e-mail
Re: Arbeitslos, Beibehaltung der PKV
SuM , Samstag, 05.09.2009, 15:19 (vor 5561 Tagen) @ Joachim Röhl
Hallo Herr Röhrl,
stehe vor einem ähnlichen Problem wie Roman, und der Ausweg hört sich interessant an. Gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage?
Muss das Gewerbe dann neu angemeldet werden oder íst das auch mit einem bereits bestehenden, ruhenden Gewerbe möglich?
Wie lange muss dieses Konstrukt mit dem Angestellten denn bestehen, damit dieser Weg gangbar ist?
Und kommen bei der Version irgendwelche Prüfungs- und Nachweispflichten auf einen zu (außer natürlich der legalen Abführung der Abgaben) - mit anderen Worten - ist dieses Konstrukt bekannt und wird deshalb von entsprechenden Institutionen besonders genau geprüft (z.B Wirtschaftlichkeit, Scheinselbständigkeit, etc.?)
Viele Grüße
SuM
Re: Arbeitslos, Beibehaltung der PKV
Joachim Röhl , Berlin 0172-3079777, Montag, 07.09.2009, 09:06 (vor 5559 Tagen) @ SuM
Rechtsgrundlage ist der §5 Punkt (5) im SGB V http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__5.html bzw. hier http://www.vdak.de/arbeitgeber/Besprechungsergebnisse/be_versicherung/versicherung_23/index.htm ausführlicher die Beschreibung warum ff.
Das Gewerbe muß nicht neu angemeldet werden, sondern im Prüffall muß die Kasse nur feststellen, daß die Selbständigkeit vorherrschend ist. Bedeutet dann also lediglich Beiträge abzuführen an die gesetzliche Unfall- und Rentenversicherung. Hilfsweise und vor allem wenn die Einnahmen im abhängigen Beschäftigungsverhätnis höher sind wirkt der mindestens eine selbst abhängig Beschäftigte Wunder. Um Deine weitere Frage zu beantworten aber Achtung, dies nur solange, wie die Gesamtkonstellation so fortgeführt wird. Bedeutet im Umkehrschluß: will man eines Tages (bis maximal zum 55.Geburtstag möglich!) zurück in die GKV - dann entweder je nach vorheriger Verfahrensweise erstens Einkommen senken und Zeitaufwand beschränken oder zweitens den Beschäftigten ins SBG III schicken. Bekannt? Ich war 1999 in der Situation, daß ich nach acht Jahren PKV dummerweise pflichtig werden sollen, weil mein Einkommen zeitweise unter die BBG gerutscht war. Dramatische Geschichte bis dann von der BKK des Kölner Arbeitgebers die Nachricht wie oben beschrieben kam, weil ich Weg zwei ging. Die Kombination angestellt und selbständig hat viele weitere Vorteile, die aber hier das Thema sprengen würden. Fragen? e-mail
Re: Arbeitslos, Beibehaltung der PKV
SuM, Dienstag, 08.09.2009, 14:09 (vor 5558 Tagen) @ Joachim Röhl
Hallo Herr Röhrl,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Viele Grüße
SuM
Re: Arbeitslos, Beibehaltung der PKV
Joachim Röhl , Berlin 0172-3079777, Dienstag, 08.09.2009, 23:09 (vor 5557 Tagen) @ SuM
Bitte berichten Sie doch doch alsbald wie es ausgegangen ist.
Familienversicherung bei getrennt Lebenden
Wolfgang , Donnerstag, 10.09.2009, 18:35 (vor 5556 Tagen) @ Joachim Röhl
Ich habe 2 Kinder (4 + 7 Jahre alt) und eine geringfügig beschäftigte Ehefrau, von der ich seit 4 Monaten getrennt lebe. Sie lebt bei ihrem Freund und zahle die Schulden ab und den Unterhalt für alle. Die Scheidung wird im Oktober 2009 erwartet. Ich habe jetzt von meiner Krankenkasse einen routinemäßigen Fragebogen für die Familienversicherung erhalten. Dort wird auch nach dem Familienstand gefragt, der ja nun einmal getrennt leben ist, wovon die Krankenkasse noch nicht weiß (unveränderte Adresse für alle). Muss ich jetzt damit rechnen, dass ich bis zur Scheidung evtl. auch noch die Kosten für eine freiwillige Versicherung bezahlten muss?
Re: Familienversicherung bei getrennt Lebenden
GKVler, Donnerstag, 10.09.2009, 20:03 (vor 5556 Tagen) @ Wolfgang
nee, keine Angst
solange ihr noch verheiratet seid, hat deine Frau noch Ansruch auf Familienversicherung
und die Kinder sowieso
Gruß GKVler
Re: Familienversicherung bei getrennt Lebenden
Wolfgang, Freitag, 11.09.2009, 07:04 (vor 5555 Tagen) @ GKVler
Vielen Dank für die rasche Hilfe. Eines habe ich allerdings vergessen. Das 1. Kind ist von einem anderem Vater und der zahlt jeden Monat 300,00 EUR Unterhalt und ist privat krankenversichert.
Re: Familienversicherung bei getrennt Lebenden
Joachim Röhl , Berlin 0172-3079777, Freitag, 11.09.2009, 08:45 (vor 5555 Tagen) @ Wolfgang
Kuckst Du hier http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__10.html und zähl die Tage bis in den befreienden Oktober !!
Re: Familienversicherung bei getrennt Lebenden
GKVler, Freitag, 11.09.2009, 10:50 (vor 5555 Tagen) @ Wolfgang
Das 1. Kind ist von einem anderem Vater und der zahlt jeden Monat 300,00 EUR Unterhalt und ist privat krankenversichert.
dann Achtung! dieses Kind ist/war dein Stiefkind - und Stiefkinder haben nur dann Anspruch auf Familienversicherung, wenn du den "überwiegenden Unterhalt" gewährleistest. Und das ist seit dem Auszug deiner Frau nicht mehr der Fall (es sei denn du überweist tatsächlicht jeden Monat Geld für das Kind, was ich mir aber nicht vorstellen kann).
Lange Rede kurzer Sinn: das Kind ist nicht mehr familienversichert
Ruf bei deiner Kasse an und sag denen Bescheid (xy ist nicht dein Kind und deine Frau und du leben seit dann und dann getrennt) - die Kasse wird sich dann wahrscheinlich um den Rest kümmern
Gruß GKVler
Re: Familienversicherung bei getrennt Lebenden
Joachim Röhl , Berlin 0172-3079777, Freitag, 11.09.2009, 16:15 (vor 5555 Tagen) @ GKVler
Es ist immer wieder lustig zu sehen, wie unsere GKVlerin ganz ohne rot zu werden vielen Kassenversicherten unterstellt nicht lesen zu können.
Re: Familienversicherung bei getrennt Lebenden
GKVler, Samstag, 12.09.2009, 10:13 (vor 5554 Tagen) @ Joachim Röhl
Es ist immer wieder lustig zu sehen, wie unsere GKVlerin ganz ohne rot zu werden vielen Kassenversicherten unterstellt nicht lesen zu können.
wie, bitte, kommst du darauf????
Gruß GKVler
Re: Familienversicherung bei getrennt Lebenden
Joachim Röhl , Berlin 0172-3079777, Samstag, 12.09.2009, 16:34 (vor 5554 Tagen) @ GKVler
Weil Du die zitierte Rechtsgrundlage offensichtlich übersehen haben mußt, Wolfgang aber nicht.
Re: Familienversicherung bei getrennt Lebenden
GKVler, Sonntag, 13.09.2009, 11:29 (vor 5553 Tagen) @ Joachim Röhl
Weil Du die zitierte Rechtsgrundlage offensichtlich übersehen haben mußt, Wolfgang aber nicht.
[/q)
nee hab ich nicht...
meine Erfahrung hat mich aber gelehrt, dass viele Otto-Normal-Verbraucher Gesetzestexte nicht lesen möchten
darüber hinaus wissen viele, die den Begriff "überwiegender Unterhalt" nicht, was darunter zu verstehen ist - das geht mir, wenn z. B. der Kfz-Mechaniker irgendwas zum Auto erzählt ähnlich - für ihn ist das ganz klar, für mich mangels Fachwissen aus dem Bereich eben nicht
selbst du, der sich mit der Materie beschäftigt, liegst oft genug bei deinen §§-Nennungen daneben, vergisst irgendwas wesentliches oder legst die von dir genannten §§ falsch aus...
deshalb werf ich die Leute, mit denen ich zu tun habe, nicht mit irgendwelchen Paragraphen zu (was ich aber durchaus auch kann, wenns gewünscht wird), sondern versuche das, was darin steht und die Auswirkungen daraus verständlich zu erklären. Das ist meine Version von "Kundenberatung".
Gruß GKVler
Re: Familienversicherung bei getrennt Lebenden
gast, Montag, 14.09.2009, 06:31 (vor 5552 Tagen) @ GKVler
ja so verstehe ich auch kundenberatung und nicht das um sich werfen mit §§. unser herr röhl denkt immer, dass er mit seinen zitieren von dem ihn bekannten ca. 5 sgb §§ kompetent ist und alle anderen nicht mithalten können.
Re: Familienversicherung bei getrennt Lebenden
Joachim Röhl , Berlin 0172-3079777, Montag, 14.09.2009, 08:09 (vor 5552 Tagen) @ gast
Hallo anonymer Gast oder ist es doch die GKVlerin? bitte habe Verständnis dafür, daß in einem Forum wo vielfach Laien Laien beraten und Kunden über ganz persönliche Erfahrungen sprechen keine hunderprozentige Rechtssicherheit noch dazu auf Anhieb zu erhalten ist.
Das mag ein Nachteil sein, vielfach schaffen wir es dann aber doch gemeinsam und ohne eine nervige Vorortberatung, Gang zum meist teuren Anwalt oder vor ein zeitraubendes Sozialgericht eine weitgehend treffende und zielnahe Antwort zu finden. Die bestmögliche Angabe von Quellen egal ob nun aus dem Internet oder Gesetzestexten etc. ist eine gute Möglichkeit Aussagen im nachhinein selbst zu verifizieren. Bei Desinteresse mußt Du den Verweis aber nicht öffen. Weit über die Hälfte von ePost Schreibern teilt mir übrigens mit, daß sie vorwiegend mitlesen und einfach anonym Antworten suchen. Mögliche Fehlaussagen werden hier meist schnell korrigiert und das friedliche Miteinander von erfahrenen Sozialversicherungsfachangestellten und Mitarbeitern aus der freien Versicherungswirtschaft erscheint mir insgesamt sehr fair zu sein. Fragen? ePost
Re: Familienversicherung bei getrennt Lebenden
GKVler, Montag, 14.09.2009, 10:31 (vor 5552 Tagen) @ Joachim Röhl
Hallo anonymer Gast oder ist es doch die GKVlerin?
@Joachim Röhl
nee, das war ich nicht. Aber kann mich trotzdem anschließen. Viele Leute wollen eben nicht nur mit §§ zugeworfen werden, die sie teilweise eh nicht verstehen (das ist jetzt nicht arrogant gemeint, in anderen Gebieten hab ich nicht immer die Ahnung), sondern sie möchten wissen, was das in ihrer Situation bedeutet.
Und es ist nun mal so, dass viele mit dem Begriff "überwiegender Unterhalt" nichts anfangen können. Und ich bin mir fast sicher, dass auch du auch noch nie eine Berechnung durchgeführt hast und deshalb zwar eine ungefähre Vorstellung hast und das war"s dann auch.
Wobei ich das, wie bereits gesagt, nicht als Bildungslücke ansehe.
Gruß GKVler
Re: Familienversicherung bei getrennt Lebenden
Joachim Röhl , Berlin 0172-3079777, Montag, 14.09.2009, 11:20 (vor 5552 Tagen) @ GKVler
Deshalb bin ich ja auch froh, daß Du hier mit in der Gemeinde mitschreibst. Ein fundierte Antwort mit Quellenangaben wie vom RA ist aber sicher sehr hilfreich.
http://www.frag-einen-anwalt.de/Familienversicherung---Fragebogen-Prüfung-überwiegender-Unterhalt-__f62775.html
In diesem Sinne
Re: Familienversicherung bei getrennt Lebenden
GKVler, Montag, 14.09.2009, 13:22 (vor 5552 Tagen) @ Joachim Röhl
wenn du mal wieder deine Kompetenz durch Links beweisen möchtest, nimm doch lieber den hier: http://www.vdek.com/versicherte/familienversicherung/uberw_unterhalt/ueberw_unterhalt_rl_2007.pdf
der Fall, zu dem der Anwalt Ausunft gegeben hat, hat doch gar nix mit dem hier beschriebenen Sachverhalt zu tun...
Gruß GKVler
Re: Familienversicherung bei getrennt Lebenden
Joachim Röhl , Berlin 0172-3079777, Montag, 14.09.2009, 19:05 (vor 5552 Tagen) @ GKVler
Na dann verklag den Anwalt ..
Re: Familienversicherung bei getrennt Lebenden
gast, Montag, 14.09.2009, 21:00 (vor 5552 Tagen) @ Joachim Röhl
sich über anderer meinungen und vor korrekten Aussagen (denn ihr link passt wirklich nicht zum sachverhalt von wolfgang) lustig machen ist natürlich für "Mitarbeitern aus der freien Versicherungswirtschaft" völlig korrekt.
so täuscht man mit zynischen unsachlichen kommentaren über seine falschaussagen/-interpretierungen hinweg
SELBSTHERRLICH
epost??? bitte nicht
Re: Familienversicherung bei getrennt Lebenden
Wolfgang, Dienstag, 15.09.2009, 16:30 (vor 5551 Tagen) @ gast
Vielen Dank für die umfangreichen Infos. Ich habe die Rechtsfolgen verstanden. Aber bitte streitet Euch nicht meinetwegen. Aus meiner Sicht hat der GKVler die Note 1 verdient.
Re: Familienversicherung bei getrennt Lebenden
GKVler, Montag, 14.09.2009, 22:37 (vor 5552 Tagen) @ Joachim Röhl
wieso? weil du Äpfel mit Birnen vergleichst?
da sag ich nur: Schuster bleib bei deinen Leisten und Joachim Röhl bleib bei der PKV
Gruß GKVler
Re: Familienversicherung bei getrennt Lebenden
Joachim Röhl , Berlin 0172-3079777, Dienstag, 15.09.2009, 08:40 (vor 5551 Tagen) @ GKVler
Leute lest Ihr nicht, es ging doch hier um den von Dir nur beispielsweise zitierten "überwiegender Unterhalt", wo Du der Auffassung bist Verweise bringen nix und besser sei man würde es volkstümlich erklären, weil viele kein Interesse hätten die Quellenangaben zu lesen .. ja, ist ja sehr gut wenn Du das immer so schön verständlich beschreibst.
Aber dennoch teilen mir viele mit, daß sie in den Briefen bzw. Gespächen mit ihrer Kasse bzw. PKV oft dann Erfolg hatten, wenn sie ihre Argumente mit Quellenangaben untermauern konnten. Kann aber sein, daß mich eine ganz andere Klientel anschreibt, einfach weil ich die GKV naturbedingt aus einem ganz anderen Blickwinkel sehe. Ich hoffe nun können wir uns wieder friedlich in Sachverhalten auseinandersetzen ..
Re: Familienversicherung bei getrennt Lebenden
GKVler, Dienstag, 15.09.2009, 10:08 (vor 5551 Tagen) @ Joachim Röhl
Hallo!!!
deine "Quellenangabe" hatte mit dem hier geschilderten Fall leider nur insofern zu tun, als es sich in beiden Fällen um die Familienversicherung von Stiefkindern handelt
auf der einen Seite: ein getrennt lebendes Ehepaar, Mann hat einen Vollzeitjob und Mitglied GKV, Frau nur einen Minijob und familienversichert, Stiefkind bekommt (wahrscheinlich keinen Unterhalt mehr von Mann, aber vom leiblichen Vater
auf der anderen Seite: zusammenlebendes Ehepaar, Mann Vollzeitjob und Mitglied GKV, Frau selbstständig tätig und PKV-versichert, hier ist zu prüfen, wenn den Unterhalt trägt
=> zwei völlig verschiedene Sachverhalte mit unterschiedlichen Ergebnissen!!
wie gesagt, man sollte nicht Äpfel mit Birnen vergleichen
wenn du Quellenangaben verteilen willst, dann bitte solche, die thematisch passen
P.S.: jetzt weiß ich endlich, wem ich die schönen Gespräche zu verdanken habe, in denen ich den Versicherten zunächst mal von einer völlig falschen Meinung abbringen muß. Bis heute hatte ich mich immer gefragt, wie die darauf kommen...manchmal ist es wirklich besser, gar nix zu wissen als dieses profunde Halbwissen mit dem Glauben, alles besser zu wissen
Gruß GKVler